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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 3. Berlin, 1812.

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Urbarmachung der Moore und Brücher.
§. 270.

Nachdem man den Hauptabzug durch den festen Grund angelegt hat, kann erstBegrabung
des Moors.

mit der Begrabung des Moores selbst der Anfang gemacht werden. Bei tiefern und
größern Mooren kann dies selten auf einmal, sondern nur in einem Zeitraume von
mehreren Jahren bewerkstelligt werden; indem die schwammige mit Wasser angefüllte
Substanz des Moores die Ziehung der Gräben zu voller Tiefe nicht erlaubt. Man
fängt damit an, den Hauptgraben nur erst etliche Fuß tief auszustechen, und mit dem-
selben so weit hineinzugehen, als die Nässe es verstattet. Im folgenden Jahre sticht
man diesen Graben tiefer aus, und geht damit nicht nur in gerader Linie weiter hinein,
sondern zieht auch seitwärts Nebenzweige nach verschiedenen Richtungen. Im drit-
ten Jahre ist das Wasser so abgezogen und die Oberfläche so ausgetrocknet, daß man
mit dem Hauptgraben bis zu seiner vollen Tiefe und mit selbigem und den Nebengrä-
ben immer weiter eindringen kann. Die vom Wasser aufgeblähete, schwammige
Substanz senkt sich nun, so daß der Graben flacher wird, als man ihn gemacht hatte,
und es oft scheint, als habe er sich wieder verschlammt, ohne daß dies geschehen ist.
Die Substanz ziehet sich aber auch seitwärts zusammen, so wie sie austrocknet, und
der Graben wird oben breiter, erhält von selbst eine Dossirung, die man ihn nicht
gegeben hatte, und in diesem Falle nicht zu geben braucht.

§. 271.

Moore, die Torf zu einer beträchtlichen Tiefe enthalten, werden kultivirt:
a) nachdem sie ausgestochen worden;
b) ohne daß dieses geschiehet.

a) Was den eigentlichen Torfstich anbetrifft, so sage ich um so weniger etwasKultur der
ausgetorften
Moore.

darüber, da wir ein klassisches höchst vollständiges Werk besitzen.

Eiselen Handbuch oder ausführlicher theoretisch-praktischer Unterricht zur
näheren Kenntniß des Torfwesens. Zweite Auflage, Berlin 1802.

Ich rede nur von der Urbarmachung und landwirthschaftlichen Kultur. Es fin-
det diese aber nur auf solchen Torfmooren statt, die regulär ausgetorft worden, nicht
auf denen, wo man den Ausstich, wie man es richtig zu nennen pflegt, auf den Raub
genommen hat.


Dritter Theil. Z
Urbarmachung der Moore und Bruͤcher.
§. 270.

Nachdem man den Hauptabzug durch den feſten Grund angelegt hat, kann erſtBegrabung
des Moors.

mit der Begrabung des Moores ſelbſt der Anfang gemacht werden. Bei tiefern und
groͤßern Mooren kann dies ſelten auf einmal, ſondern nur in einem Zeitraume von
mehreren Jahren bewerkſtelligt werden; indem die ſchwammige mit Waſſer angefuͤllte
Subſtanz des Moores die Ziehung der Graͤben zu voller Tiefe nicht erlaubt. Man
faͤngt damit an, den Hauptgraben nur erſt etliche Fuß tief auszuſtechen, und mit dem-
ſelben ſo weit hineinzugehen, als die Naͤſſe es verſtattet. Im folgenden Jahre ſticht
man dieſen Graben tiefer aus, und geht damit nicht nur in gerader Linie weiter hinein,
ſondern zieht auch ſeitwaͤrts Nebenzweige nach verſchiedenen Richtungen. Im drit-
ten Jahre iſt das Waſſer ſo abgezogen und die Oberflaͤche ſo ausgetrocknet, daß man
mit dem Hauptgraben bis zu ſeiner vollen Tiefe und mit ſelbigem und den Nebengraͤ-
ben immer weiter eindringen kann. Die vom Waſſer aufgeblaͤhete, ſchwammige
Subſtanz ſenkt ſich nun, ſo daß der Graben flacher wird, als man ihn gemacht hatte,
und es oft ſcheint, als habe er ſich wieder verſchlammt, ohne daß dies geſchehen iſt.
Die Subſtanz ziehet ſich aber auch ſeitwaͤrts zuſammen, ſo wie ſie austrocknet, und
der Graben wird oben breiter, erhaͤlt von ſelbſt eine Doſſirung, die man ihn nicht
gegeben hatte, und in dieſem Falle nicht zu geben braucht.

§. 271.

Moore, die Torf zu einer betraͤchtlichen Tiefe enthalten, werden kultivirt:
a) nachdem ſie ausgeſtochen worden;
b) ohne daß dieſes geſchiehet.

a) Was den eigentlichen Torfſtich anbetrifft, ſo ſage ich um ſo weniger etwasKultur der
ausgetorften
Moore.

daruͤber, da wir ein klaſſiſches hoͤchſt vollſtaͤndiges Werk beſitzen.

Eiſelen Handbuch oder ausfuͤhrlicher theoretiſch-praktiſcher Unterricht zur
naͤheren Kenntniß des Torfweſens. Zweite Auflage, Berlin 1802.

Ich rede nur von der Urbarmachung und landwirthſchaftlichen Kultur. Es fin-
det dieſe aber nur auf ſolchen Torfmooren ſtatt, die regulaͤr ausgetorft worden, nicht
auf denen, wo man den Ausſtich, wie man es richtig zu nennen pflegt, auf den Raub
genommen hat.


Dritter Theil. Z
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[177/0199] Urbarmachung der Moore und Bruͤcher. §. 270. Nachdem man den Hauptabzug durch den feſten Grund angelegt hat, kann erſt mit der Begrabung des Moores ſelbſt der Anfang gemacht werden. Bei tiefern und groͤßern Mooren kann dies ſelten auf einmal, ſondern nur in einem Zeitraume von mehreren Jahren bewerkſtelligt werden; indem die ſchwammige mit Waſſer angefuͤllte Subſtanz des Moores die Ziehung der Graͤben zu voller Tiefe nicht erlaubt. Man faͤngt damit an, den Hauptgraben nur erſt etliche Fuß tief auszuſtechen, und mit dem- ſelben ſo weit hineinzugehen, als die Naͤſſe es verſtattet. Im folgenden Jahre ſticht man dieſen Graben tiefer aus, und geht damit nicht nur in gerader Linie weiter hinein, ſondern zieht auch ſeitwaͤrts Nebenzweige nach verſchiedenen Richtungen. Im drit- ten Jahre iſt das Waſſer ſo abgezogen und die Oberflaͤche ſo ausgetrocknet, daß man mit dem Hauptgraben bis zu ſeiner vollen Tiefe und mit ſelbigem und den Nebengraͤ- ben immer weiter eindringen kann. Die vom Waſſer aufgeblaͤhete, ſchwammige Subſtanz ſenkt ſich nun, ſo daß der Graben flacher wird, als man ihn gemacht hatte, und es oft ſcheint, als habe er ſich wieder verſchlammt, ohne daß dies geſchehen iſt. Die Subſtanz ziehet ſich aber auch ſeitwaͤrts zuſammen, ſo wie ſie austrocknet, und der Graben wird oben breiter, erhaͤlt von ſelbſt eine Doſſirung, die man ihn nicht gegeben hatte, und in dieſem Falle nicht zu geben braucht. Begrabung des Moors. §. 271. Moore, die Torf zu einer betraͤchtlichen Tiefe enthalten, werden kultivirt: a) nachdem ſie ausgeſtochen worden; b) ohne daß dieſes geſchiehet. a) Was den eigentlichen Torfſtich anbetrifft, ſo ſage ich um ſo weniger etwas daruͤber, da wir ein klaſſiſches hoͤchſt vollſtaͤndiges Werk beſitzen. Kultur der ausgetorften Moore. Eiſelen Handbuch oder ausfuͤhrlicher theoretiſch-praktiſcher Unterricht zur naͤheren Kenntniß des Torfweſens. Zweite Auflage, Berlin 1802. Ich rede nur von der Urbarmachung und landwirthſchaftlichen Kultur. Es fin- det dieſe aber nur auf ſolchen Torfmooren ſtatt, die regulaͤr ausgetorft worden, nicht auf denen, wo man den Ausſtich, wie man es richtig zu nennen pflegt, auf den Raub genommen hat. Dritter Theil. Z

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 3. Berlin, 1812, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft03_1810/199>, abgerufen am 29.03.2024.