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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

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Möglichkeit ihrer zweckmässigen Anwendung, als Realisi-
rung, darstellen und bedeuten. Dies ist der das Vermögen
bezeichnende Zweck und Gebrauch. -- Besitz ist mithin
-- seiner Idee oder seinem Normalbegriffe gemäss -- durch-
aus eins und verwachsen mit seinem Subjecte und mit dem
Leben desselben, hat aber zugleich sein eigenes Leben und
seine eigenen Qualitäten, welche dasselbe auf mannigfache
Weise ausdrücken; ist daher eine natürliche Einheit und
untheilbar, und ist unveräusserlich und unabtrennbar von sei-
nem Subjecte mit Willen, sondern nur durch Zwang und
Noth, mit Widerwillen und Schmerzen.

Hingegen wird Vermögen, seinem Begriffe nach, vor-
gestellt als eine Menge und Summe von einzelnen Sachen,
deren jede eine bestimmte Quantität von Kraft darstelle in
einzelne Genüsse sich umzusetzen und zu realisiren, so dass
diese Quantitäten nach Wünschen und Zwecken in beliebiger
Weise theilbar und zusammensetzbar, ferner nicht blos ver-
äusserlich, sondern veräussert zu werden bestimmt sein
müssen.

§ 6.

Wenn nun von Freiheit als dem Besitze des eigenen
Leibes und seiner Organe oder dem Vermögen an eigenen
möglichen Handlungen abgesehen wird, so stellt sich die
Idee des Besitzes am reinsten dar in der Beziehung auf
Leib und Leben eines anderen Menschen, die des Vermö-
gens in der Beziehung auf die mögliche Handlung eines
anderen Menschen. Zwischen diesen beiden Grenzpunkten
bewegt sich daher der Begriff des Eigenthums überhaupt.
Jener entspricht dem Wesen des Familienrechts, dieser ge-
hört dem Obligationenrecht an. Dort ist nur eine Erschei-
nung des natürlichen Rechtes der Gemeinschaft an ihren
Gliedern: welches ihre Freiheit ist. Hier ist der adäquate
Ausdruck des gesellschaftlichen Verhältnisses überhaupt,
welches in dem Uebergange eines Stückes der Freiheit
aus einer Willkürsphäre in die andere besteht. In bei-
den Begriffen ist wirkliches Eigenthum -- als Recht an
Sachen -- die Ausdehnung der Freiheit; welche am nächsten
auf andere Freiheit gleichwie auf Sachen -- als Recht an

Tönnies, Gemeinschaft und Gesellschaft. 14

Möglichkeit ihrer zweckmässigen Anwendung, als Realisi-
rung, darstellen und bedeuten. Dies ist der das Vermögen
bezeichnende Zweck und Gebrauch. — Besitz ist mithin
— seiner Idee oder seinem Normalbegriffe gemäss — durch-
aus eins und verwachsen mit seinem Subjecte und mit dem
Leben desselben, hat aber zugleich sein eigenes Leben und
seine eigenen Qualitäten, welche dasselbe auf mannigfache
Weise ausdrücken; ist daher eine natürliche Einheit und
untheilbar, und ist unveräusserlich und unabtrennbar von sei-
nem Subjecte mit Willen, sondern nur durch Zwang und
Noth, mit Widerwillen und Schmerzen.

Hingegen wird Vermögen, seinem Begriffe nach, vor-
gestellt als eine Menge und Summe von einzelnen Sachen,
deren jede eine bestimmte Quantität von Kraft darstelle in
einzelne Genüsse sich umzusetzen und zu realisiren, so dass
diese Quantitäten nach Wünschen und Zwecken in beliebiger
Weise theilbar und zusammensetzbar, ferner nicht blos ver-
äusserlich, sondern veräussert zu werden bestimmt sein
müssen.

§ 6.

Wenn nun von Freiheit als dem Besitze des eigenen
Leibes und seiner Organe oder dem Vermögen an eigenen
möglichen Handlungen abgesehen wird, so stellt sich die
Idee des Besitzes am reinsten dar in der Beziehung auf
Leib und Leben eines anderen Menschen, die des Vermö-
gens in der Beziehung auf die mögliche Handlung eines
anderen Menschen. Zwischen diesen beiden Grenzpunkten
bewegt sich daher der Begriff des Eigenthums überhaupt.
Jener entspricht dem Wesen des Familienrechts, dieser ge-
hört dem Obligationenrecht an. Dort ist nur eine Erschei-
nung des natürlichen Rechtes der Gemeinschaft an ihren
Gliedern: welches ihre Freiheit ist. Hier ist der adäquate
Ausdruck des gesellschaftlichen Verhältnisses überhaupt,
welches in dem Uebergange eines Stückes der Freiheit
aus einer Willkürsphäre in die andere besteht. In bei-
den Begriffen ist wirkliches Eigenthum — als Recht an
Sachen — die Ausdehnung der Freiheit; welche am nächsten
auf andere Freiheit gleichwie auf Sachen — als Recht an

Tönnies, Gemeinschaft und Gesellschaft. 14
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[209/0245] Möglichkeit ihrer zweckmässigen Anwendung, als Realisi- rung, darstellen und bedeuten. Dies ist der das Vermögen bezeichnende Zweck und Gebrauch. — Besitz ist mithin — seiner Idee oder seinem Normalbegriffe gemäss — durch- aus eins und verwachsen mit seinem Subjecte und mit dem Leben desselben, hat aber zugleich sein eigenes Leben und seine eigenen Qualitäten, welche dasselbe auf mannigfache Weise ausdrücken; ist daher eine natürliche Einheit und untheilbar, und ist unveräusserlich und unabtrennbar von sei- nem Subjecte mit Willen, sondern nur durch Zwang und Noth, mit Widerwillen und Schmerzen. Hingegen wird Vermögen, seinem Begriffe nach, vor- gestellt als eine Menge und Summe von einzelnen Sachen, deren jede eine bestimmte Quantität von Kraft darstelle in einzelne Genüsse sich umzusetzen und zu realisiren, so dass diese Quantitäten nach Wünschen und Zwecken in beliebiger Weise theilbar und zusammensetzbar, ferner nicht blos ver- äusserlich, sondern veräussert zu werden bestimmt sein müssen. § 6. Wenn nun von Freiheit als dem Besitze des eigenen Leibes und seiner Organe oder dem Vermögen an eigenen möglichen Handlungen abgesehen wird, so stellt sich die Idee des Besitzes am reinsten dar in der Beziehung auf Leib und Leben eines anderen Menschen, die des Vermö- gens in der Beziehung auf die mögliche Handlung eines anderen Menschen. Zwischen diesen beiden Grenzpunkten bewegt sich daher der Begriff des Eigenthums überhaupt. Jener entspricht dem Wesen des Familienrechts, dieser ge- hört dem Obligationenrecht an. Dort ist nur eine Erschei- nung des natürlichen Rechtes der Gemeinschaft an ihren Gliedern: welches ihre Freiheit ist. Hier ist der adäquate Ausdruck des gesellschaftlichen Verhältnisses überhaupt, welches in dem Uebergange eines Stückes der Freiheit aus einer Willkürsphäre in die andere besteht. In bei- den Begriffen ist wirkliches Eigenthum — als Recht an Sachen — die Ausdehnung der Freiheit; welche am nächsten auf andere Freiheit gleichwie auf Sachen — als Recht an Tönnies, Gemeinschaft und Gesellschaft. 14

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Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/245>, abgerufen am 29.03.2024.