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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.

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IV. 2. Die constitutionelle Bewegung in Norddeutschland.
der belgischen Wirren auf Preußens Freundschaft rechnen mußte.*) Am
30. Juni erklärte Graf Grünne zum allgemeinen Erstaunen, er sei jetzt
angewiesen, sich den Anträgen der Agnaten anzuschließen. Damit war also
endlich die Mehrheit für Preußen gesichert, und wenn der Präsidialge-
sandte seiner Pflicht gemäß nunmehr einen Beschluß fassen ließ, so wurde
die Regierung des Herzogs Wilhelm von Bundeswegen anerkannt. Oester-
reich aber wollte seine Niederlage nicht eingestehen, Münch verzögerte den
Beschluß unter nichtigen Vorwänden von Woche zu Woche. Und während-
dem begannen Preußens Parteigenossen selber unsicher zu werden. König
Ludwig von Baiern schrieb seinem Bundesgesandten: eine Schlußziehung
scheine nicht mehr nöthig; genug wenn alle Regierungen einzeln den neuen
Herzog anerkennten. Selbst der hannoversche Hof fiel wieder in seine ge-
wohnte Bedachtsamkeit zurück. Minister v. Ompteda in London gestand dem
preußischen Gesandten, seine Regierung wolle mit Oesterreich nicht brechen
und darum für jetzt nichts weiter thun.**) So ward denn wieder zweifel-
haft, ob die mühsam gewonnene Mehrheit bei der Schlußziehung noch
zusammenhalten werde. Zu Alledem kam ein schweres Rechtsbedenken,
das schon früher von Preußen ausgesprochen, aber nicht beachtet worden
war. Die Frage betraf offenbar jura singulorum, nach strenger Aus-
legung des Bundesrechts konnte sie nur durch einstimmigen Beschluß des
Bundestags entschieden werden, und dies war undenkbar.

Angesichts dieser Unmöglichkeit begannen beide Großmächte allmählich
zu fühlen, daß sie den unlösbaren und zwecklosen Streit in der Stille
beilegen mußten; sie bedurften einander in der deutschen wie in der euro-
päischen Politik. Preußen hatte in der Sache seinen Willen durchgesetzt.
Herzog Wilhelm's Regierung bestand, alle deutschen Höfe unterhielten mit
ihr amtlichen Verkehr, außer dem entthronten Fürsten wagte Niemand
mehr ihre Berechtigung offen anzufechten. Wenn es noch gelang, ihr
auf einem neuen Wege mindestens die mittelbare Anerkennung des Bun-
destags zu verschaffen, so war sie rechtlich gesichert und Alles erlangt was
sich nach einem Rechtsbruche überhaupt erreichen ließ. Eben diesen Ver-
söhnungsantrag brachte Metternich nach langen Verhandlungen im April
1832 dem preußischen Hofe entgegen. Oesterreich schlug vor, der braun-
schweigische Gesandte solle beim Bundestage eine neue Vollmacht ein-
bringen, und diese dann mit einer kurzen Erklärung, wofür zwei ver-
schiedene Formeln beilagen, amtlich entgegengenommen werden. Preußen
ging auf den Vorschlag ein und wählte die ihm zusagende Formel; auch
die welfischen Höfe erklärten sich einverstanden.***) Demnach legitimirte

*) Waldburg-Truchseß's Bericht, 9. Juni. Grünne an Nagler, 29. Mai 1831.
**) K. Ludwig von Baiern, Weisung an Lerchenfeld, 2. Aug. Bülow's Bericht,
London 17. Sept. Verbalnote der hannov. Gesandtschaft an Bernstorff, 31. Oct. 1831.
***) Metternich, Weisung an Trauttmansdorff, 25. April. Weisung an Nagler,
7. Mai. Münchhausen an Bernstorff, 26. Mai 1832.

IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland.
der belgiſchen Wirren auf Preußens Freundſchaft rechnen mußte.*) Am
30. Juni erklärte Graf Grünne zum allgemeinen Erſtaunen, er ſei jetzt
angewieſen, ſich den Anträgen der Agnaten anzuſchließen. Damit war alſo
endlich die Mehrheit für Preußen geſichert, und wenn der Präſidialge-
ſandte ſeiner Pflicht gemäß nunmehr einen Beſchluß faſſen ließ, ſo wurde
die Regierung des Herzogs Wilhelm von Bundeswegen anerkannt. Oeſter-
reich aber wollte ſeine Niederlage nicht eingeſtehen, Münch verzögerte den
Beſchluß unter nichtigen Vorwänden von Woche zu Woche. Und während-
dem begannen Preußens Parteigenoſſen ſelber unſicher zu werden. König
Ludwig von Baiern ſchrieb ſeinem Bundesgeſandten: eine Schlußziehung
ſcheine nicht mehr nöthig; genug wenn alle Regierungen einzeln den neuen
Herzog anerkennten. Selbſt der hannoverſche Hof fiel wieder in ſeine ge-
wohnte Bedachtſamkeit zurück. Miniſter v. Ompteda in London geſtand dem
preußiſchen Geſandten, ſeine Regierung wolle mit Oeſterreich nicht brechen
und darum für jetzt nichts weiter thun.**) So ward denn wieder zweifel-
haft, ob die mühſam gewonnene Mehrheit bei der Schlußziehung noch
zuſammenhalten werde. Zu Alledem kam ein ſchweres Rechtsbedenken,
das ſchon früher von Preußen ausgeſprochen, aber nicht beachtet worden
war. Die Frage betraf offenbar jura singulorum, nach ſtrenger Aus-
legung des Bundesrechts konnte ſie nur durch einſtimmigen Beſchluß des
Bundestags entſchieden werden, und dies war undenkbar.

Angeſichts dieſer Unmöglichkeit begannen beide Großmächte allmählich
zu fühlen, daß ſie den unlösbaren und zweckloſen Streit in der Stille
beilegen mußten; ſie bedurften einander in der deutſchen wie in der euro-
päiſchen Politik. Preußen hatte in der Sache ſeinen Willen durchgeſetzt.
Herzog Wilhelm’s Regierung beſtand, alle deutſchen Höfe unterhielten mit
ihr amtlichen Verkehr, außer dem entthronten Fürſten wagte Niemand
mehr ihre Berechtigung offen anzufechten. Wenn es noch gelang, ihr
auf einem neuen Wege mindeſtens die mittelbare Anerkennung des Bun-
destags zu verſchaffen, ſo war ſie rechtlich geſichert und Alles erlangt was
ſich nach einem Rechtsbruche überhaupt erreichen ließ. Eben dieſen Ver-
ſöhnungsantrag brachte Metternich nach langen Verhandlungen im April
1832 dem preußiſchen Hofe entgegen. Oeſterreich ſchlug vor, der braun-
ſchweigiſche Geſandte ſolle beim Bundestage eine neue Vollmacht ein-
bringen, und dieſe dann mit einer kurzen Erklärung, wofür zwei ver-
ſchiedene Formeln beilagen, amtlich entgegengenommen werden. Preußen
ging auf den Vorſchlag ein und wählte die ihm zuſagende Formel; auch
die welfiſchen Höfe erklärten ſich einverſtanden.***) Demnach legitimirte

*) Waldburg-Truchſeß’s Bericht, 9. Juni. Grünne an Nagler, 29. Mai 1831.
**) K. Ludwig von Baiern, Weiſung an Lerchenfeld, 2. Aug. Bülow’s Bericht,
London 17. Sept. Verbalnote der hannov. Geſandtſchaft an Bernſtorff, 31. Oct. 1831.
***) Metternich, Weiſung an Trauttmansdorff, 25. April. Weiſung an Nagler,
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[122/0136] IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland. der belgiſchen Wirren auf Preußens Freundſchaft rechnen mußte. *) Am 30. Juni erklärte Graf Grünne zum allgemeinen Erſtaunen, er ſei jetzt angewieſen, ſich den Anträgen der Agnaten anzuſchließen. Damit war alſo endlich die Mehrheit für Preußen geſichert, und wenn der Präſidialge- ſandte ſeiner Pflicht gemäß nunmehr einen Beſchluß faſſen ließ, ſo wurde die Regierung des Herzogs Wilhelm von Bundeswegen anerkannt. Oeſter- reich aber wollte ſeine Niederlage nicht eingeſtehen, Münch verzögerte den Beſchluß unter nichtigen Vorwänden von Woche zu Woche. Und während- dem begannen Preußens Parteigenoſſen ſelber unſicher zu werden. König Ludwig von Baiern ſchrieb ſeinem Bundesgeſandten: eine Schlußziehung ſcheine nicht mehr nöthig; genug wenn alle Regierungen einzeln den neuen Herzog anerkennten. Selbſt der hannoverſche Hof fiel wieder in ſeine ge- wohnte Bedachtſamkeit zurück. Miniſter v. Ompteda in London geſtand dem preußiſchen Geſandten, ſeine Regierung wolle mit Oeſterreich nicht brechen und darum für jetzt nichts weiter thun. **) So ward denn wieder zweifel- haft, ob die mühſam gewonnene Mehrheit bei der Schlußziehung noch zuſammenhalten werde. Zu Alledem kam ein ſchweres Rechtsbedenken, das ſchon früher von Preußen ausgeſprochen, aber nicht beachtet worden war. Die Frage betraf offenbar jura singulorum, nach ſtrenger Aus- legung des Bundesrechts konnte ſie nur durch einſtimmigen Beſchluß des Bundestags entſchieden werden, und dies war undenkbar. Angeſichts dieſer Unmöglichkeit begannen beide Großmächte allmählich zu fühlen, daß ſie den unlösbaren und zweckloſen Streit in der Stille beilegen mußten; ſie bedurften einander in der deutſchen wie in der euro- päiſchen Politik. Preußen hatte in der Sache ſeinen Willen durchgeſetzt. Herzog Wilhelm’s Regierung beſtand, alle deutſchen Höfe unterhielten mit ihr amtlichen Verkehr, außer dem entthronten Fürſten wagte Niemand mehr ihre Berechtigung offen anzufechten. Wenn es noch gelang, ihr auf einem neuen Wege mindeſtens die mittelbare Anerkennung des Bun- destags zu verſchaffen, ſo war ſie rechtlich geſichert und Alles erlangt was ſich nach einem Rechtsbruche überhaupt erreichen ließ. Eben dieſen Ver- ſöhnungsantrag brachte Metternich nach langen Verhandlungen im April 1832 dem preußiſchen Hofe entgegen. Oeſterreich ſchlug vor, der braun- ſchweigiſche Geſandte ſolle beim Bundestage eine neue Vollmacht ein- bringen, und dieſe dann mit einer kurzen Erklärung, wofür zwei ver- ſchiedene Formeln beilagen, amtlich entgegengenommen werden. Preußen ging auf den Vorſchlag ein und wählte die ihm zuſagende Formel; auch die welfiſchen Höfe erklärten ſich einverſtanden. ***) Demnach legitimirte *) Waldburg-Truchſeß’s Bericht, 9. Juni. Grünne an Nagler, 29. Mai 1831. **) K. Ludwig von Baiern, Weiſung an Lerchenfeld, 2. Aug. Bülow’s Bericht, London 17. Sept. Verbalnote der hannov. Geſandtſchaft an Bernſtorff, 31. Oct. 1831. ***) Metternich, Weiſung an Trauttmansdorff, 25. April. Weiſung an Nagler, 7. Mai. Münchhauſen an Bernſtorff, 26. Mai 1832.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/136>, abgerufen am 29.03.2024.