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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.

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IV. 2. Die constitutionelle Bewegung in Norddeutschland.
guten altenglischen Ansicht, und die Abgeordneten der zweiten Kammer
gaben sich endlich zufrieden, als ihnen, nicht durch die Verfassung selbst,
sondern nur durch ein vorläufiges Reglement Diäten zugestanden wurden.

Schwerer gelang die Verständigung über die Zusammensetzung der
beiden Kammern. Die Krone wollte nur die angesehensten Grundherren,
die Majoratsbesitzer in die erste Kammer berufen, die übrige Ritterschaft,
wie in Sachsen, dem unteren Hause zuweisen; erhielt sie dann noch, wie
Dahlmann vorschlug, das Recht, ein Drittel der Mitglieder der ersten
Kammer nach freiem Ermessen zu ernennen, so ließ sich hoffen, daß die
beiden Häuser in leidlicher Eintracht zusammenarbeiten würden. Wall-
moden begrüßte den Vorschlag mit Freuden; er wünschte selber in die
zweite Kammer hinabzusteigen um dort als Bauernführer die Herrschsucht
seiner eigenen Standesgenossen zu bekämpfen. Schele aber und die große
Mehrheit des Adels fanden es beleidigend, daß Mitglieder der Ritter-
schaft mit den Bürgern und Bauern gemeinsam in einem Hause tagen
sollten. Und leider arbeitete Stüve dem Junkerhochmuth in die Hände;
er gerieth auf den überklugen Einfall, man müsse den gesammten Adel
in einer Kammer vereinigen um ihn also zu schwächen. Das Ergebniß
der verworrenen Berathung war, daß der unversöhnliche Gegensatz der
beiden Kammern, der so lange schon diesen Landtag gelähmt hatte, auch
fernerhin fortbestand. Die erste Kammer blieb wie bisher ausschließlich
eine Adelsvertretung; den einzigen bürgerlichen Ritter, der einmal in
diesen Saal eindrang, nöthigte sie binnen Kurzem zum Austritt; der
zweiten Kammer aber, die fortan aus zehn Prälaten, 37 städtischen und
38 bäuerlichen Abgeordneten bestand, trat sie mit zunehmender Schroff-
heit entgegen.

Die Vorrechte der Ritterschaft wagte man nur behutsam anzutasten;
das Staatsgrundgesetz versprach nur für die Zukunft die Beschränkung
des privilegirten Gerichtsstandes, die Anschließung der Rittergüter an die
Landgemeinden. Sein Lieblingswerk aber, die von langer Hand her
vorbereitete Ablösung der bäuerlichen Dienste, Zehnten und Meiergefälle,
wußte Stüve jetzt doch noch durchzusetzen, damit der uralte niedersäch-
sische Grundsatz "frei Mann, frei Gut" endlich zur Wahrheit würde.
Der Adel sträubte sich aufs Aeußerste, und jahrelang mußte Stüve noch
mit dem Führer der Junkerpartei wegen der Ausführung der neuen
Ablösungs-Ordnung einen persönlichen Kampf ausfechten. Da sein kleines
Landgut bei Osnabrück nahe der Schelenburg lag, so kamen Schele's
Gutsunterthanen beständig herüber um sich bei dem Bauernfreunde Rath
zu holen, und der conservative Reformer gerieth dergestalt in den Ruf
eines demagogischen Verschwörers. Als sich die Aufregung legte, da mußten
freilich die Grundherren selber zugeben, daß sie durch die Ablösung nur
gewonnen hatten; der Bauernstand aber kam jetzt endlich in die Lage sein
neugewonnenes Wahlrecht selbständig zu gebrauchen. Auf diese praktische

IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland.
guten altengliſchen Anſicht, und die Abgeordneten der zweiten Kammer
gaben ſich endlich zufrieden, als ihnen, nicht durch die Verfaſſung ſelbſt,
ſondern nur durch ein vorläufiges Reglement Diäten zugeſtanden wurden.

Schwerer gelang die Verſtändigung über die Zuſammenſetzung der
beiden Kammern. Die Krone wollte nur die angeſehenſten Grundherren,
die Majoratsbeſitzer in die erſte Kammer berufen, die übrige Ritterſchaft,
wie in Sachſen, dem unteren Hauſe zuweiſen; erhielt ſie dann noch, wie
Dahlmann vorſchlug, das Recht, ein Drittel der Mitglieder der erſten
Kammer nach freiem Ermeſſen zu ernennen, ſo ließ ſich hoffen, daß die
beiden Häuſer in leidlicher Eintracht zuſammenarbeiten würden. Wall-
moden begrüßte den Vorſchlag mit Freuden; er wünſchte ſelber in die
zweite Kammer hinabzuſteigen um dort als Bauernführer die Herrſchſucht
ſeiner eigenen Standesgenoſſen zu bekämpfen. Schele aber und die große
Mehrheit des Adels fanden es beleidigend, daß Mitglieder der Ritter-
ſchaft mit den Bürgern und Bauern gemeinſam in einem Hauſe tagen
ſollten. Und leider arbeitete Stüve dem Junkerhochmuth in die Hände;
er gerieth auf den überklugen Einfall, man müſſe den geſammten Adel
in einer Kammer vereinigen um ihn alſo zu ſchwächen. Das Ergebniß
der verworrenen Berathung war, daß der unverſöhnliche Gegenſatz der
beiden Kammern, der ſo lange ſchon dieſen Landtag gelähmt hatte, auch
fernerhin fortbeſtand. Die erſte Kammer blieb wie bisher ausſchließlich
eine Adelsvertretung; den einzigen bürgerlichen Ritter, der einmal in
dieſen Saal eindrang, nöthigte ſie binnen Kurzem zum Austritt; der
zweiten Kammer aber, die fortan aus zehn Prälaten, 37 ſtädtiſchen und
38 bäuerlichen Abgeordneten beſtand, trat ſie mit zunehmender Schroff-
heit entgegen.

Die Vorrechte der Ritterſchaft wagte man nur behutſam anzutaſten;
das Staatsgrundgeſetz verſprach nur für die Zukunft die Beſchränkung
des privilegirten Gerichtsſtandes, die Anſchließung der Rittergüter an die
Landgemeinden. Sein Lieblingswerk aber, die von langer Hand her
vorbereitete Ablöſung der bäuerlichen Dienſte, Zehnten und Meiergefälle,
wußte Stüve jetzt doch noch durchzuſetzen, damit der uralte niederſäch-
ſiſche Grundſatz „frei Mann, frei Gut“ endlich zur Wahrheit würde.
Der Adel ſträubte ſich aufs Aeußerſte, und jahrelang mußte Stüve noch
mit dem Führer der Junkerpartei wegen der Ausführung der neuen
Ablöſungs-Ordnung einen perſönlichen Kampf ausfechten. Da ſein kleines
Landgut bei Osnabrück nahe der Schelenburg lag, ſo kamen Schele’s
Gutsunterthanen beſtändig herüber um ſich bei dem Bauernfreunde Rath
zu holen, und der conſervative Reformer gerieth dergeſtalt in den Ruf
eines demagogiſchen Verſchwörers. Als ſich die Aufregung legte, da mußten
freilich die Grundherren ſelber zugeben, daß ſie durch die Ablöſung nur
gewonnen hatten; der Bauernſtand aber kam jetzt endlich in die Lage ſein
neugewonnenes Wahlrecht ſelbſtändig zu gebrauchen. Auf dieſe praktiſche

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[162/0176] IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland. guten altengliſchen Anſicht, und die Abgeordneten der zweiten Kammer gaben ſich endlich zufrieden, als ihnen, nicht durch die Verfaſſung ſelbſt, ſondern nur durch ein vorläufiges Reglement Diäten zugeſtanden wurden. Schwerer gelang die Verſtändigung über die Zuſammenſetzung der beiden Kammern. Die Krone wollte nur die angeſehenſten Grundherren, die Majoratsbeſitzer in die erſte Kammer berufen, die übrige Ritterſchaft, wie in Sachſen, dem unteren Hauſe zuweiſen; erhielt ſie dann noch, wie Dahlmann vorſchlug, das Recht, ein Drittel der Mitglieder der erſten Kammer nach freiem Ermeſſen zu ernennen, ſo ließ ſich hoffen, daß die beiden Häuſer in leidlicher Eintracht zuſammenarbeiten würden. Wall- moden begrüßte den Vorſchlag mit Freuden; er wünſchte ſelber in die zweite Kammer hinabzuſteigen um dort als Bauernführer die Herrſchſucht ſeiner eigenen Standesgenoſſen zu bekämpfen. Schele aber und die große Mehrheit des Adels fanden es beleidigend, daß Mitglieder der Ritter- ſchaft mit den Bürgern und Bauern gemeinſam in einem Hauſe tagen ſollten. Und leider arbeitete Stüve dem Junkerhochmuth in die Hände; er gerieth auf den überklugen Einfall, man müſſe den geſammten Adel in einer Kammer vereinigen um ihn alſo zu ſchwächen. Das Ergebniß der verworrenen Berathung war, daß der unverſöhnliche Gegenſatz der beiden Kammern, der ſo lange ſchon dieſen Landtag gelähmt hatte, auch fernerhin fortbeſtand. Die erſte Kammer blieb wie bisher ausſchließlich eine Adelsvertretung; den einzigen bürgerlichen Ritter, der einmal in dieſen Saal eindrang, nöthigte ſie binnen Kurzem zum Austritt; der zweiten Kammer aber, die fortan aus zehn Prälaten, 37 ſtädtiſchen und 38 bäuerlichen Abgeordneten beſtand, trat ſie mit zunehmender Schroff- heit entgegen. Die Vorrechte der Ritterſchaft wagte man nur behutſam anzutaſten; das Staatsgrundgeſetz verſprach nur für die Zukunft die Beſchränkung des privilegirten Gerichtsſtandes, die Anſchließung der Rittergüter an die Landgemeinden. Sein Lieblingswerk aber, die von langer Hand her vorbereitete Ablöſung der bäuerlichen Dienſte, Zehnten und Meiergefälle, wußte Stüve jetzt doch noch durchzuſetzen, damit der uralte niederſäch- ſiſche Grundſatz „frei Mann, frei Gut“ endlich zur Wahrheit würde. Der Adel ſträubte ſich aufs Aeußerſte, und jahrelang mußte Stüve noch mit dem Führer der Junkerpartei wegen der Ausführung der neuen Ablöſungs-Ordnung einen perſönlichen Kampf ausfechten. Da ſein kleines Landgut bei Osnabrück nahe der Schelenburg lag, ſo kamen Schele’s Gutsunterthanen beſtändig herüber um ſich bei dem Bauernfreunde Rath zu holen, und der conſervative Reformer gerieth dergeſtalt in den Ruf eines demagogiſchen Verſchwörers. Als ſich die Aufregung legte, da mußten freilich die Grundherren ſelber zugeben, daß ſie durch die Ablöſung nur gewonnen hatten; der Bauernſtand aber kam jetzt endlich in die Lage ſein neugewonnenes Wahlrecht ſelbſtändig zu gebrauchen. Auf dieſe praktiſche

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/176>, abgerufen am 29.03.2024.