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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §. 348
Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid ab-
gegebene Versicherung.

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle
des Gerichtsschreibers erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem
zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu erscheinen.

Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von
der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat der Gerichtsschreiber
die Parteien zu benachrichtigen.

§. 352.

Ueber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozeß-
gerichte nach Anhörung der Parteien entschieden.

Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt ver-
treten zu lassen.

Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.

§. 353.

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle
des Gerichtsschreibers erklärt und ist er in dem Termine nicht
erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des
Prozeßgerichts Bericht zu erstatten.

§. 354.

Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten
Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schrift-
lich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben sind,
nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden
der Zeuge und die Parteien von Amtswegen geladen.

Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abge-
gebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht
zu erstatten. Nach dem Vortrage des Berichterstatters können der
Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort
nehmen; neue Thatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend
gemacht werden.

§. 355.

Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne Angabe eines
Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für
unerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es
eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verursachten

Civilprozeßordnung.

Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §. 348
Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleiſteten Dienſteid ab-
gegebene Verſicherung.

Hat der Zeuge ſeine Weigerung ſchriftlich oder zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers erklärt, ſo iſt er nicht verpflichtet, in dem
zu ſeiner Vernehmung beſtimmten Termine zu erſcheinen.

Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von
der Aufnahme einer ſolchen zum Protokolle hat der Gerichtsſchreiber
die Parteien zu benachrichtigen.

§. 352.

Ueber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozeß-
gerichte nach Anhörung der Parteien entſchieden.

Der Zeuge iſt nicht verpflichtet, ſich durch einen Anwalt ver-
treten zu laſſen.

Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.

§. 353.

Hat der Zeuge ſeine Weigerung ſchriftlich oder zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers erklärt und iſt er in dem Termine nicht
erſchienen, ſo hat auf Grund ſeiner Erklärungen ein Mitglied des
Prozeßgerichts Bericht zu erſtatten.

§. 354.

Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder erſuchten
Richter, ſo ſind die Erklärungen des Zeugen, wenn ſie nicht ſchrift-
lich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers abgegeben ſind,
nebſt den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden
der Zeuge und die Parteien von Amtswegen geladen.

Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abge-
gebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht
zu erſtatten. Nach dem Vortrage des Berichterſtatters können der
Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort
nehmen; neue Thatſachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend
gemacht werden.

§. 355.

Wird das Zeugniß oder die Eidesleiſtung ohne Angabe eines
Grundes oder, nachdem der vorgeſchützte Grund rechtskräftig für
unerheblich erklärt iſt, verweigert, ſo iſt der Zeuge, ohne daß es
eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verurſachten

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[94/0100] Civilprozeßordnung. Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §. 348 Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleiſteten Dienſteid ab- gegebene Verſicherung. Hat der Zeuge ſeine Weigerung ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers erklärt, ſo iſt er nicht verpflichtet, in dem zu ſeiner Vernehmung beſtimmten Termine zu erſcheinen. Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer ſolchen zum Protokolle hat der Gerichtsſchreiber die Parteien zu benachrichtigen. §. 352. Ueber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozeß- gerichte nach Anhörung der Parteien entſchieden. Der Zeuge iſt nicht verpflichtet, ſich durch einen Anwalt ver- treten zu laſſen. Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 353. Hat der Zeuge ſeine Weigerung ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers erklärt und iſt er in dem Termine nicht erſchienen, ſo hat auf Grund ſeiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erſtatten. §. 354. Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder erſuchten Richter, ſo ſind die Erklärungen des Zeugen, wenn ſie nicht ſchrift- lich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers abgegeben ſind, nebſt den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden der Zeuge und die Parteien von Amtswegen geladen. Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abge- gebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erſtatten. Nach dem Vortrage des Berichterſtatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Thatſachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden. §. 355. Wird das Zeugniß oder die Eidesleiſtung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeſchützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt iſt, verweigert, ſo iſt der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verurſachten

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/100>, abgerufen am 28.03.2024.