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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
im §. 349 Nr. 1, 2 bezeichneten Personen jedoch nur
dann, wenn sie lediglich über solche Thatsachen vorge-
schlagen sind, auf welche sich das Recht zur Verweigerung
des Zeugnisses bezieht;
4. Personen, welche bei dem Ausgange des Rechtsstreits
unmittelbar betheiligt sind.

Das Prozeßgericht kann die nachträgliche Beeidigung der
unter den beiden letzten Nummern bezeichneten Personen anordnen.

§. 359.

Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später ab-
zuhörenden Zeugen zu vernehmen.

Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander
gegenübergestellt werden.

§. 360.

Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vor-
namen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder
Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind
ihm Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit
in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Be-
ziehungen zu den Parteien vorzulegen.

§. 361.

Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem
Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang
anzugeben.

Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage, so-
wie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft
des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen.

Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Ver-
langen zu gestatten, Fragen zu stellen.

§. 362.

Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen
vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder der
Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten, und hat ihren
Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar
Fragen zu richten.

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das
Gericht.

Civilprozeßordnung.
im §. 349 Nr. 1, 2 bezeichneten Perſonen jedoch nur
dann, wenn ſie lediglich über ſolche Thatſachen vorge-
ſchlagen ſind, auf welche ſich das Recht zur Verweigerung
des Zeugniſſes bezieht;
4. Perſonen, welche bei dem Ausgange des Rechtsſtreits
unmittelbar betheiligt ſind.

Das Prozeßgericht kann die nachträgliche Beeidigung der
unter den beiden letzten Nummern bezeichneten Perſonen anordnen.

§. 359.

Jeder Zeuge iſt einzeln und in Abweſenheit der ſpäter ab-
zuhörenden Zeugen zu vernehmen.

Zeugen, deren Ausſagen ſich widerſprechen, können einander
gegenübergeſtellt werden.

§. 360.

Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vor-
namen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder
Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls ſind
ihm Fragen über ſolche Umſtände, welche ſeine Glaubwürdigkeit
in der vorliegenden Sache betreffen, insbeſondere über ſeine Be-
ziehungen zu den Parteien vorzulegen.

§. 361.

Der Zeuge iſt zu veranlaſſen, dasjenige, was ihm von dem
Gegenſtande ſeiner Vernehmung bekannt iſt, im Zuſammenhang
anzugeben.

Zur Aufklärung und zur Vervollſtändigung der Ausſage, ſo-
wie zur Erforſchung des Grundes, auf welchem die Wiſſenſchaft
des Zeugen beruht, ſind nöthigenfalls weitere Fragen zu ſtellen.

Der Vorſitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Ver-
langen zu geſtatten, Fragen zu ſtellen.

§. 362.

Die Parteien ſind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen
vorlegen zu laſſen, welche ſie zur Aufklärung der Sache oder der
Verhältniſſe des Zeugen für dienlich erachten.

Der Vorſitzende kann den Parteien geſtatten, und hat ihren
Anwälten auf Verlangen zu geſtatten, an den Zeugen unmittelbar
Fragen zu richten.

Zweifel über die Zuläſſigkeit einer Frage entſcheidet das
Gericht.

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[96/0102] Civilprozeßordnung. im §. 349 Nr. 1, 2 bezeichneten Perſonen jedoch nur dann, wenn ſie lediglich über ſolche Thatſachen vorge- ſchlagen ſind, auf welche ſich das Recht zur Verweigerung des Zeugniſſes bezieht; 4. Perſonen, welche bei dem Ausgange des Rechtsſtreits unmittelbar betheiligt ſind. Das Prozeßgericht kann die nachträgliche Beeidigung der unter den beiden letzten Nummern bezeichneten Perſonen anordnen. §. 359. Jeder Zeuge iſt einzeln und in Abweſenheit der ſpäter ab- zuhörenden Zeugen zu vernehmen. Zeugen, deren Ausſagen ſich widerſprechen, können einander gegenübergeſtellt werden. §. 360. Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vor- namen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls ſind ihm Fragen über ſolche Umſtände, welche ſeine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbeſondere über ſeine Be- ziehungen zu den Parteien vorzulegen. §. 361. Der Zeuge iſt zu veranlaſſen, dasjenige, was ihm von dem Gegenſtande ſeiner Vernehmung bekannt iſt, im Zuſammenhang anzugeben. Zur Aufklärung und zur Vervollſtändigung der Ausſage, ſo- wie zur Erforſchung des Grundes, auf welchem die Wiſſenſchaft des Zeugen beruht, ſind nöthigenfalls weitere Fragen zu ſtellen. Der Vorſitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Ver- langen zu geſtatten, Fragen zu ſtellen. §. 362. Die Parteien ſind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu laſſen, welche ſie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältniſſe des Zeugen für dienlich erachten. Der Vorſitzende kann den Parteien geſtatten, und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu geſtatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. Zweifel über die Zuläſſigkeit einer Frage entſcheidet das Gericht.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/102>, abgerufen am 25.04.2024.