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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
person erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht.

§. 375.

Der Sachverständige hat, wenn nicht beide Parteien auf seine
Beeidigung verzichten, vor Erstattung des Gutachtens einen Eid
dahin zu leisten:
daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.

Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten
der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Be-
rufung auf den geleisteten Eid.

§. 376.

Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sach-
verständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Ge-
richtsschreiberei niederzulegen.

Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen an-
ordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere.

§. 377.

Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben
oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gut-
achten für ungenügend erachtet.

Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen
Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Er-
stattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

§. 378.

Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenord-
nung auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der
ihm verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergü-
tung seiner Mühewaltung Anspruch.

§. 379.

Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zu-
stände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erfor-
derlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die
Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

Civilprozeßordnung.

Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht.

§. 375.

Der Sachverſtändige hat, wenn nicht beide Parteien auf ſeine
Beeidigung verzichten, vor Erſtattung des Gutachtens einen Eid
dahin zu leiſten:
daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiiſch
und nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen erſtatten werde.

Iſt der Sachverſtändige für die Erſtattung von Gutachten
der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, ſo genügt die Be-
rufung auf den geleiſteten Eid.

§. 376.

Wird ſchriftliche Begutachtung angeordnet, ſo hat der Sach-
verſtändige das von ihm unterſchriebene Gutachten auf der Ge-
richtsſchreiberei niederzulegen.

Das Gericht kann das Erſcheinen des Sachverſtändigen an-
ordnen, damit derſelbe das ſchriftliche Gutachten erläutere.

§. 377.

Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieſelben
oder durch andere Sachverſtändige anordnen, wenn es das Gut-
achten für ungenügend erachtet.

Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen
Sachverſtändigen anordnen, wenn ein Sachverſtändiger nach Er-
ſtattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt iſt.

§. 378.

Der Sachverſtändige hat nach Maßgabe der Gebührenord-
nung auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß, auf Erſtattung der
ihm verurſachten Koſten und außerdem auf angemeſſene Vergü-
tung ſeiner Mühewaltung Anſpruch.

§. 379.

Inſoweit zum Beweiſe vergangener Thatſachen oder Zu-
ſtände, zu deren Wahrnehmung eine beſondere Sachkunde erfor-
derlich war, ſachkundige Perſonen zu vernehmen ſind, kommen die
Vorſchriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

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[100/0106] Civilprozeßordnung. Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht. §. 375. Der Sachverſtändige hat, wenn nicht beide Parteien auf ſeine Beeidigung verzichten, vor Erſtattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leiſten: daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiiſch und nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen erſtatten werde. Iſt der Sachverſtändige für die Erſtattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, ſo genügt die Be- rufung auf den geleiſteten Eid. §. 376. Wird ſchriftliche Begutachtung angeordnet, ſo hat der Sach- verſtändige das von ihm unterſchriebene Gutachten auf der Ge- richtsſchreiberei niederzulegen. Das Gericht kann das Erſcheinen des Sachverſtändigen an- ordnen, damit derſelbe das ſchriftliche Gutachten erläutere. §. 377. Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieſelben oder durch andere Sachverſtändige anordnen, wenn es das Gut- achten für ungenügend erachtet. Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverſtändigen anordnen, wenn ein Sachverſtändiger nach Er- ſtattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt iſt. §. 378. Der Sachverſtändige hat nach Maßgabe der Gebührenord- nung auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß, auf Erſtattung der ihm verurſachten Koſten und außerdem auf angemeſſene Vergü- tung ſeiner Mühewaltung Anſpruch. §. 379. Inſoweit zum Beweiſe vergangener Thatſachen oder Zu- ſtände, zu deren Wahrnehmung eine beſondere Sachkunde erfor- derlich war, ſachkundige Perſonen zu vernehmen ſind, kommen die Vorſchriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/106>, abgerufen am 29.03.2024.