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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen ange-
nommen werden.

§. 393.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis-
führers in den Händen eines Dritten, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, zur Herbeischaffung der Urkunde
eine Frist zu bestimmen.

§. 394.

Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des
Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden.

§. 395.

Zur Begründung des nach §. 393 zu stellenden Antrags hat
der Beweisführer den Erfordernissen des §. 389 Nr. 1--3, 5 zu
genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich
in den Händen des Dritten befinde.

§. 396.

Ist die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen werden
soll, erheblich, und der Antrag den Bestimmungen des vorstehen-
den Paragraphen entsprechend, so hat das Gericht eine Frist zur
Vorlegung der Urkunde in einem von dem Beweisführer zu er-
wirkenden Termine zu bestimmen.

Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem
Ablaufe der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten
erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage
oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung
verzögert.

§. 397.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis-
führers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffent-
lichen Beamten, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den
Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der
Urkunde zu ersuchen.

Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche die Parteien
nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts
zu beschaffen im Stande sind, keine Anwendung.

Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung
der Urkunde in Fällen, in welchen eine Verpflichtung zur Vor-

Civilprozeßordnung.
Beſchaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewieſen ange-
nommen werden.

§. 393.

Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis-
führers in den Händen eines Dritten, ſo erfolgt die Antretung
des Beweiſes durch den Antrag, zur Herbeiſchaffung der Urkunde
eine Friſt zu beſtimmen.

§. 394.

Der Dritte iſt aus denſelben Gründen wie der Gegner des
Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden.

§. 395.

Zur Begründung des nach §. 393 zu ſtellenden Antrags hat
der Beweisführer den Erforderniſſen des §. 389 Nr. 1—3, 5 zu
genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde ſich
in den Händen des Dritten befinde.

§. 396.

Iſt die Thatſache, welche durch die Urkunde bewieſen werden
ſoll, erheblich, und der Antrag den Beſtimmungen des vorſtehen-
den Paragraphen entſprechend, ſo hat das Gericht eine Friſt zur
Vorlegung der Urkunde in einem von dem Beweisführer zu er-
wirkenden Termine zu beſtimmen.

Der Gegner kann die Fortſetzung des Verfahrens vor dem
Ablaufe der Friſt beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten
erledigt iſt oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage
oder die Betreibung des Prozeſſes oder der Zwangsvollſtreckung
verzögert.

§. 397.

Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis-
führers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffent-
lichen Beamten, ſo erfolgt die Antretung des Beweiſes durch den
Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der
Urkunde zu erſuchen.

Dieſe Vorſchrift findet auf Urkunden, welche die Parteien
nach den geſetzlichen Vorſchriften ohne Mitwirkung des Gerichts
zu beſchaffen im Stande ſind, keine Anwendung.

Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung
der Urkunde in Fällen, in welchen eine Verpflichtung zur Vor-

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[104/0110] Civilprozeßordnung. Beſchaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewieſen ange- nommen werden. §. 393. Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis- führers in den Händen eines Dritten, ſo erfolgt die Antretung des Beweiſes durch den Antrag, zur Herbeiſchaffung der Urkunde eine Friſt zu beſtimmen. §. 394. Der Dritte iſt aus denſelben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden. §. 395. Zur Begründung des nach §. 393 zu ſtellenden Antrags hat der Beweisführer den Erforderniſſen des §. 389 Nr. 1—3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde ſich in den Händen des Dritten befinde. §. 396. Iſt die Thatſache, welche durch die Urkunde bewieſen werden ſoll, erheblich, und der Antrag den Beſtimmungen des vorſtehen- den Paragraphen entſprechend, ſo hat das Gericht eine Friſt zur Vorlegung der Urkunde in einem von dem Beweisführer zu er- wirkenden Termine zu beſtimmen. Der Gegner kann die Fortſetzung des Verfahrens vor dem Ablaufe der Friſt beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt iſt oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozeſſes oder der Zwangsvollſtreckung verzögert. §. 397. Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis- führers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffent- lichen Beamten, ſo erfolgt die Antretung des Beweiſes durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu erſuchen. Dieſe Vorſchrift findet auf Urkunden, welche die Parteien nach den geſetzlichen Vorſchriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beſchaffen im Stande ſind, keine Anwendung. Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung der Urkunde in Fällen, in welchen eine Verpflichtung zur Vor-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/110>, abgerufen am 29.03.2024.