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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 9. Tit. §. 393--402.
legung auf §. 387 gestützt wird, so finden die Bestimmungen der
§§. 393--396 Anwendung.

§. 398.

Wird nach Erlassung eines Beweisbeschlusses über die in
demselben bezeichneten streitigen Thatsachen Beweis in Gemäßheit
der §§. 393, 397 angetreten, so ist die Beweisantretung auf An-
trag zurückzuweisen, wenn durch das zur Herbeischaffung der Ur-
kunden erforderliche Verfahren die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,
daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder
aus grober Nachlässigkeit den Beweis nicht früher angetreten hat.

§. 399.

Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Ver-
handlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder
wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgniß des Ver-
lustes oder der Beschädigung bedenklich erscheint, so kann das
Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem seiner Mit-
glieder oder vor einem anderen Gerichte geschehe.

§. 400.

Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer be-
glaubigten Abschrift, welche hinsichtlich der Beglaubigung die Er-
fordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden;
das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die Ur-
schrift vorlege oder die Thatsachen angebe und glaubhaft mache,
welche ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt
die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier
Ueberzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift bei-
zulegen sei.

§. 401.

Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Ur-
kunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel
verzichten.

§. 402.

Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von einer öffent-
lichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen
Person errichtet sich darstellen, haben die Vermuthung der Echtheit
für sich.

II. 1. Abſch. 9. Tit. §. 393—402.
legung auf §. 387 geſtützt wird, ſo finden die Beſtimmungen der
§§. 393—396 Anwendung.

§. 398.

Wird nach Erlaſſung eines Beweisbeſchluſſes über die in
demſelben bezeichneten ſtreitigen Thatſachen Beweis in Gemäßheit
der §§. 393, 397 angetreten, ſo iſt die Beweisantretung auf An-
trag zurückzuweiſen, wenn durch das zur Herbeiſchaffung der Ur-
kunden erforderliche Verfahren die Erledigung des Rechtsſtreits
verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,
daß die Partei in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder
aus grober Nachläſſigkeit den Beweis nicht früher angetreten hat.

§. 399.

Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Ver-
handlung wegen erheblicher Hinderniſſe nicht erfolgen kann oder
wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Beſorgniß des Ver-
luſtes oder der Beſchädigung bedenklich erſcheint, ſo kann das
Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem ſeiner Mit-
glieder oder vor einem anderen Gerichte geſchehe.

§. 400.

Eine öffentliche Urkunde kann in Urſchrift oder in einer be-
glaubigten Abſchrift, welche hinſichtlich der Beglaubigung die Er-
forderniſſe einer öffentlichen Urkunde an ſich trägt, vorgelegt werden;
das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die Ur-
ſchrift vorlege oder die Thatſachen angebe und glaubhaft mache,
welche ihn an der Vorlegung der Urſchrift verhindern. Bleibt
die Anordnung erfolglos, ſo entſcheidet das Gericht nach freier
Ueberzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abſchrift bei-
zulegen ſei.

§. 401.

Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Ur-
kunde nur mit Zuſtimmung des Gegners auf dieſes Beweismittel
verzichten.

§. 402.

Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von einer öffent-
lichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen
Perſon errichtet ſich darſtellen, haben die Vermuthung der Echtheit
für ſich.

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[105/0111] II. 1. Abſch. 9. Tit. §. 393—402. legung auf §. 387 geſtützt wird, ſo finden die Beſtimmungen der §§. 393—396 Anwendung. §. 398. Wird nach Erlaſſung eines Beweisbeſchluſſes über die in demſelben bezeichneten ſtreitigen Thatſachen Beweis in Gemäßheit der §§. 393, 397 angetreten, ſo iſt die Beweisantretung auf An- trag zurückzuweiſen, wenn durch das zur Herbeiſchaffung der Ur- kunden erforderliche Verfahren die Erledigung des Rechtsſtreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß die Partei in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder aus grober Nachläſſigkeit den Beweis nicht früher angetreten hat. §. 399. Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Ver- handlung wegen erheblicher Hinderniſſe nicht erfolgen kann oder wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Beſorgniß des Ver- luſtes oder der Beſchädigung bedenklich erſcheint, ſo kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem ſeiner Mit- glieder oder vor einem anderen Gerichte geſchehe. §. 400. Eine öffentliche Urkunde kann in Urſchrift oder in einer be- glaubigten Abſchrift, welche hinſichtlich der Beglaubigung die Er- forderniſſe einer öffentlichen Urkunde an ſich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die Ur- ſchrift vorlege oder die Thatſachen angebe und glaubhaft mache, welche ihn an der Vorlegung der Urſchrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, ſo entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abſchrift bei- zulegen ſei. §. 401. Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Ur- kunde nur mit Zuſtimmung des Gegners auf dieſes Beweismittel verzichten. §. 402. Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von einer öffent- lichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen Perſon errichtet ſich darſtellen, haben die Vermuthung der Echtheit für ſich.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/111>, abgerufen am 23.04.2024.