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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
von Einfluß ist, muß allen Streitgenossen zugeschoben oder zurück-
geschoben werden, sofern nicht rücksichtlich einzelner Streitgenossen
die Zuschiebung oder Zurückschiebung unzulässig ist. In jedem
Falle bedarf es zur Zuschiebung oder zur Zurückschiebung der
übereinstimmenden Erklärung aller Streitgenossen. Ueber die
Annahme des Eides haben sich nur diejenigen Streitgenossen zu
erklären, welchen der Eid zugeschoben ist.

Ist der von allen oder von einigen Streitgenossen zu lei-
stende Eid von einem oder mehreren derselben, oder ist der von
einem Theile der Streitgenossen zu leistende Eid von allen Schwur-
pflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzusehen,
so entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Be-
hauptung, deren Beweis durch Eideszuschiebung angetreten ist,
für wahr zu erachten sei. Erklären einzelne Streitgenossen, daß
sie den Eid nicht leisten werden, so ist in Ansehung der übrigen
Streitgenossen die Leistung des Eides nicht anzuordnen oder der
Eid nicht abzunehmen, sofern das Gericht denselben für unerheb-
lich erachtet.

§. 435.

Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die Zuschiebung oder
Zurückschiebung des Eides nur an ihren gesetzlichen Vertreter und
nur insoweit zulässig, als die vertretene Partei, wenn sie den
Prozeß in Person führte, oder der Vertreter, wenn er selbst Partei
wäre, dieselbe zulassen müßte.

Minderjährigen, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt
haben, oder Verschwendern kann über Thatsachen, welche in Hand-
lungen derselben bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung
gewesen sind, der Eid zugeschoben oder zurückgeschoben werden,
sofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den
Umständen des Falles für zulässig erklärt wird.

§. 436.

Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so finden die
Vorschriften des §. 434 entsprechende Anwendung. Betrifft der
Eid die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger
oder eines der Vertreter, so ist er von den übrigen nicht zu
leisten.

Civilprozeßordnung.
von Einfluß iſt, muß allen Streitgenoſſen zugeſchoben oder zurück-
geſchoben werden, ſofern nicht rückſichtlich einzelner Streitgenoſſen
die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung unzuläſſig iſt. In jedem
Falle bedarf es zur Zuſchiebung oder zur Zurückſchiebung der
übereinſtimmenden Erklärung aller Streitgenoſſen. Ueber die
Annahme des Eides haben ſich nur diejenigen Streitgenoſſen zu
erklären, welchen der Eid zugeſchoben iſt.

Iſt der von allen oder von einigen Streitgenoſſen zu lei-
ſtende Eid von einem oder mehreren derſelben, oder iſt der von
einem Theile der Streitgenoſſen zu leiſtende Eid von allen Schwur-
pflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzuſehen,
ſo entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Be-
hauptung, deren Beweis durch Eideszuſchiebung angetreten iſt,
für wahr zu erachten ſei. Erklären einzelne Streitgenoſſen, daß
ſie den Eid nicht leiſten werden, ſo iſt in Anſehung der übrigen
Streitgenoſſen die Leiſtung des Eides nicht anzuordnen oder der
Eid nicht abzunehmen, ſofern das Gericht denſelben für unerheb-
lich erachtet.

§. 435.

Iſt eine Partei nicht prozeßfähig, ſo iſt die Zuſchiebung oder
Zurückſchiebung des Eides nur an ihren geſetzlichen Vertreter und
nur inſoweit zuläſſig, als die vertretene Partei, wenn ſie den
Prozeß in Perſon führte, oder der Vertreter, wenn er ſelbſt Partei
wäre, dieſelbe zulaſſen müßte.

Minderjährigen, welche das ſechzehnte Lebensjahr zurückgelegt
haben, oder Verſchwendern kann über Thatſachen, welche in Hand-
lungen derſelben beſtehen oder Gegenſtand ihrer Wahrnehmung
geweſen ſind, der Eid zugeſchoben oder zurückgeſchoben werden,
ſofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den
Umſtänden des Falles für zuläſſig erklärt wird.

§. 436.

Sind mehrere geſetzliche Vertreter vorhanden, ſo finden die
Vorſchriften des §. 434 entſprechende Anwendung. Betrifft der
Eid die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger
oder eines der Vertreter, ſo iſt er von den übrigen nicht zu
leiſten.

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[112/0118] Civilprozeßordnung. von Einfluß iſt, muß allen Streitgenoſſen zugeſchoben oder zurück- geſchoben werden, ſofern nicht rückſichtlich einzelner Streitgenoſſen die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung unzuläſſig iſt. In jedem Falle bedarf es zur Zuſchiebung oder zur Zurückſchiebung der übereinſtimmenden Erklärung aller Streitgenoſſen. Ueber die Annahme des Eides haben ſich nur diejenigen Streitgenoſſen zu erklären, welchen der Eid zugeſchoben iſt. Iſt der von allen oder von einigen Streitgenoſſen zu lei- ſtende Eid von einem oder mehreren derſelben, oder iſt der von einem Theile der Streitgenoſſen zu leiſtende Eid von allen Schwur- pflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzuſehen, ſo entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Be- hauptung, deren Beweis durch Eideszuſchiebung angetreten iſt, für wahr zu erachten ſei. Erklären einzelne Streitgenoſſen, daß ſie den Eid nicht leiſten werden, ſo iſt in Anſehung der übrigen Streitgenoſſen die Leiſtung des Eides nicht anzuordnen oder der Eid nicht abzunehmen, ſofern das Gericht denſelben für unerheb- lich erachtet. §. 435. Iſt eine Partei nicht prozeßfähig, ſo iſt die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides nur an ihren geſetzlichen Vertreter und nur inſoweit zuläſſig, als die vertretene Partei, wenn ſie den Prozeß in Perſon führte, oder der Vertreter, wenn er ſelbſt Partei wäre, dieſelbe zulaſſen müßte. Minderjährigen, welche das ſechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, oder Verſchwendern kann über Thatſachen, welche in Hand- lungen derſelben beſtehen oder Gegenſtand ihrer Wahrnehmung geweſen ſind, der Eid zugeſchoben oder zurückgeſchoben werden, ſofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den Umſtänden des Falles für zuläſſig erklärt wird. §. 436. Sind mehrere geſetzliche Vertreter vorhanden, ſo finden die Vorſchriften des §. 434 entſprechende Anwendung. Betrifft der Eid die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, ſo iſt er von den übrigen nicht zu leiſten.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/118>, abgerufen am 29.03.2024.