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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 11. Tit. §. 442--446. 12. Tit. §. 447--451.
Zwölfter Titel.
Sicherung des Beweises.
§. 447.

Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises
erfolgen, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren
oder die Benutzung desselben erschwert werde.

§. 448.

Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor welchem
der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor dem Gerichtsschreiber
zu Protokoll erklärt werden.

In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch auch bei dem
Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirke die zu verneh-
menden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein zu neh-
mende Gegenstand sich befindet.

Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Gesuch ange-
bracht werden, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist.

§. 449.

Das Gesuch muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweis-
aufnahme erfolgen soll;
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der
zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß recht-
fertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung
desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft
zu machen.
§. 450.

Mit Zustimmung des Gegners kann die beantragte Beweis-
aufnahme angeordnet werden, auch wenn die Voraussetzungen des
§. 447 nicht vorliegen.

§. 451.

Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.

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II. 1. Abſch. 11. Tit. §. 442—446. 12. Tit. §. 447—451.
Zwölfter Titel.
Sicherung des Beweiſes.
§. 447.

Die Einnahme des Augenſcheins und die Vernehmung von
Zeugen und Sachverſtändigen kann zur Sicherung des Beweiſes
erfolgen, wenn zu beſorgen iſt, daß das Beweismittel verloren
oder die Benutzung deſſelben erſchwert werde.

§. 448.

Das Geſuch iſt bei dem Gericht anzubringen, vor welchem
der Rechtsſtreit anhängig iſt; es kann vor dem Gerichtsſchreiber
zu Protokoll erklärt werden.

In Fällen dringender Gefahr kann das Geſuch auch bei dem
Amtsgericht angebracht werden, in deſſen Bezirke die zu verneh-
menden Perſonen ſich aufhalten oder der in Augenſchein zu neh-
mende Gegenſtand ſich befindet.

Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Geſuch ange-
bracht werden, wenn der Rechtsſtreit noch nicht anhängig iſt.

§. 449.

Das Geſuch muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Thatſachen, über welche die Beweis-
aufnahme erfolgen ſoll;
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der
zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen;
4. die Darlegung des Grundes, welcher die Beſorgniß recht-
fertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung
deſſelben erſchwert werde. Dieſer Grund iſt glaubhaft
zu machen.
§. 450.

Mit Zuſtimmung des Gegners kann die beantragte Beweis-
aufnahme angeordnet werden, auch wenn die Vorausſetzungen des
§. 447 nicht vorliegen.

§. 451.

Die Entſcheidung über das Geſuch kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.

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[115/0121] II. 1. Abſch. 11. Tit. §. 442—446. 12. Tit. §. 447—451. Zwölfter Titel. Sicherung des Beweiſes. §. 447. Die Einnahme des Augenſcheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverſtändigen kann zur Sicherung des Beweiſes erfolgen, wenn zu beſorgen iſt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung deſſelben erſchwert werde. §. 448. Das Geſuch iſt bei dem Gericht anzubringen, vor welchem der Rechtsſtreit anhängig iſt; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden. In Fällen dringender Gefahr kann das Geſuch auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in deſſen Bezirke die zu verneh- menden Perſonen ſich aufhalten oder der in Augenſchein zu neh- mende Gegenſtand ſich befindet. Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Geſuch ange- bracht werden, wenn der Rechtsſtreit noch nicht anhängig iſt. §. 449. Das Geſuch muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Gegners; 2. die Bezeichnung der Thatſachen, über welche die Beweis- aufnahme erfolgen ſoll; 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen; 4. die Darlegung des Grundes, welcher die Beſorgniß recht- fertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung deſſelben erſchwert werde. Dieſer Grund iſt glaubhaft zu machen. §. 450. Mit Zuſtimmung des Gegners kann die beantragte Beweis- aufnahme angeordnet werden, auch wenn die Vorausſetzungen des §. 447 nicht vorliegen. §. 451. Die Entſcheidung über das Geſuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 8*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/121>, abgerufen am 20.04.2024.