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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben
wird, sind die Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist,
und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden
Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Eine Anfechtung
dieses Beschlusses findet nicht statt.

§. 452.

Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es nach den Um-
ständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses
und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme
bestimmten Termine den Gegner so zeitig zu laden, daß derselbe
in diesem Termine seine Rechte wahrzunehmen vermag.

Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisauf-
nahme nicht entgegen.

§. 453.

Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme
des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Ge-
richte, welches dieselbe angeordnet hat, aufzubewahren.

§. 454.

Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in
dem Prozesse zu benutzen.

War der Gegner in dem Termine nicht erschienen, in welchem
die Beweisaufnahme erfolgte, so ist der Beweisführer zur Be-
nutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der
Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden die
Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei.

§. 455.

Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet,
so ist das Gesuch nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaub-
haft macht, daß er ohne sein Verschulden außer Stande sei, den
Gegner zu bezeichnen.

Wird dem Gesuche stattgegeben, so kann das Gericht dem
unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Be-
weisaufnahme einen Vertreter bestellen.

Civilprozeßordnung.

In dem Beſchluſſe, durch welchen dem Geſuche ſtattgegeben
wird, ſind die Thatſachen, über welche der Beweis zu erheben iſt,
und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden
Zeugen und Sachverſtändigen zu bezeichnen. Eine Anfechtung
dieſes Beſchluſſes findet nicht ſtatt.

§. 452.

Der Beweisführer iſt verpflichtet, ſofern es nach den Um-
ſtänden des Falles geſchehen kann, unter Zuſtellung des Beſchluſſes
und einer Abſchrift des Geſuchs zu dem für die Beweisaufnahme
beſtimmten Termine den Gegner ſo zeitig zu laden, daß derſelbe
in dieſem Termine ſeine Rechte wahrzunehmen vermag.

Die Nichtbefolgung dieſer Vorſchrift ſteht der Beweisauf-
nahme nicht entgegen.

§. 453.

Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme
des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorſchriften.

Das Protokoll über die Beweisaufnahme iſt bei dem Ge-
richte, welches dieſelbe angeordnet hat, aufzubewahren.

§. 454.

Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in
dem Prozeſſe zu benutzen.

War der Gegner in dem Termine nicht erſchienen, in welchem
die Beweisaufnahme erfolgte, ſo iſt der Beweisführer zur Be-
nutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der
Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne ſein Verſchulden die
Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt ſei.

§. 455.

Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet,
ſo iſt das Geſuch nur dann zuläſſig, wenn der Beweisführer glaub-
haft macht, daß er ohne ſein Verſchulden außer Stande ſei, den
Gegner zu bezeichnen.

Wird dem Geſuche ſtattgegeben, ſo kann das Gericht dem
unbekannten Gegner zur Wahrnehmung ſeiner Rechte bei der Be-
weisaufnahme einen Vertreter beſtellen.

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[116/0122] Civilprozeßordnung. In dem Beſchluſſe, durch welchen dem Geſuche ſtattgegeben wird, ſind die Thatſachen, über welche der Beweis zu erheben iſt, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen zu bezeichnen. Eine Anfechtung dieſes Beſchluſſes findet nicht ſtatt. §. 452. Der Beweisführer iſt verpflichtet, ſofern es nach den Um- ſtänden des Falles geſchehen kann, unter Zuſtellung des Beſchluſſes und einer Abſchrift des Geſuchs zu dem für die Beweisaufnahme beſtimmten Termine den Gegner ſo zeitig zu laden, daß derſelbe in dieſem Termine ſeine Rechte wahrzunehmen vermag. Die Nichtbefolgung dieſer Vorſchrift ſteht der Beweisauf- nahme nicht entgegen. §. 453. Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorſchriften. Das Protokoll über die Beweisaufnahme iſt bei dem Ge- richte, welches dieſelbe angeordnet hat, aufzubewahren. §. 454. Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in dem Prozeſſe zu benutzen. War der Gegner in dem Termine nicht erſchienen, in welchem die Beweisaufnahme erfolgte, ſo iſt der Beweisführer zur Be- nutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne ſein Verſchulden die Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt ſei. §. 455. Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, ſo iſt das Geſuch nur dann zuläſſig, wenn der Beweisführer glaub- haft macht, daß er ohne ſein Verſchulden außer Stande ſei, den Gegner zu bezeichnen. Wird dem Geſuche ſtattgegeben, ſo kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung ſeiner Rechte bei der Be- weisaufnahme einen Vertreter beſtellen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/122>, abgerufen am 19.04.2024.