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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 481.

In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der
Berufungsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegen muß, finden die Vorschriften des §. 234 entsprechende An-
wendung.

§. 482.

Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen,
selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die
Berufungsfrist verstrichen ist.

Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnißurtheils
durch Berufung finden auch auf die Anfechtung desselben durch
Anschließung Anwendung.

§. 483.

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich
der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen,
als habe er die Berufung selbständig eingelegt.

§. 484.

Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant-
wortung der Berufung innerhalb der ersten zwei Drittheile der
Zeit, welche zwischen der Zustellung der Berufungsschrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelst vorbereitenden
Schriftsatzes zustellen zu lassen.

Der Schriftsatz soll insbesondere die Anträge sowie die An-
gabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der
Berufungsbeklagte geltend zu machen beabsichtigt.

§. 485.

Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Be-
stimmungen dieses Abschnitts sich ergeben.

§. 486.

Die mündliche Verhandlung ist, wenn an dem für dieselbe
bestimmten Tage die Berufungsfrist noch nicht verstrichen ist, auf
Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Frist, und
wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einspruch er-

Civilprozeßordnung.
§. 481.

In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der
Berufungsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An-
wendung.

§. 482.

Der Berufungsbeklagte kann ſich der Berufung anſchließen,
ſelbſt wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die
Berufungsfriſt verſtrichen iſt.

Die Vorſchriften über die Anfechtung des Verſäumnißurtheils
durch Berufung finden auch auf die Anfechtung deſſelben durch
Anſchließung Anwendung.

§. 483.

Die Anſchließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung
zurückgenommen oder als unzuläſſig verworfen wird.

Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfriſt ſich
der erhobenen Berufung angeſchloſſen, ſo wird es ſo angeſehen,
als habe er die Berufung ſelbſtändig eingelegt.

§. 484.

Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant-
wortung der Berufung innerhalb der erſten zwei Drittheile der
Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Berufungsſchrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelſt vorbereitenden
Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen.

Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge ſowie die An-
gabe der neuen Thatſachen und Beweismittel enthalten, welche der
Berufungsbeklagte geltend zu machen beabſichtigt.

§. 485.

Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent-
ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be-
ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben.

§. 486.

Die mündliche Verhandlung iſt, wenn an dem für dieſelbe
beſtimmten Tage die Berufungsfriſt noch nicht verſtrichen iſt, auf
Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Friſt, und
wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einſpruch er-

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[122/0128] Civilprozeßordnung. §. 481. In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der Berufungsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An- wendung. §. 482. Der Berufungsbeklagte kann ſich der Berufung anſchließen, ſelbſt wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfriſt verſtrichen iſt. Die Vorſchriften über die Anfechtung des Verſäumnißurtheils durch Berufung finden auch auf die Anfechtung deſſelben durch Anſchließung Anwendung. §. 483. Die Anſchließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzuläſſig verworfen wird. Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfriſt ſich der erhobenen Berufung angeſchloſſen, ſo wird es ſo angeſehen, als habe er die Berufung ſelbſtändig eingelegt. §. 484. Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant- wortung der Berufung innerhalb der erſten zwei Drittheile der Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Berufungsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelſt vorbereitenden Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen. Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge ſowie die An- gabe der neuen Thatſachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend zu machen beabſichtigt. §. 485. Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent- ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be- ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben. §. 486. Die mündliche Verhandlung iſt, wenn an dem für dieſelbe beſtimmten Tage die Berufungsfriſt noch nicht verſtrichen iſt, auf Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Friſt, und wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einſpruch er-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/128>, abgerufen am 18.04.2024.