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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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III. 1. Absch. §. 503--506. 2. Absch. §. 507--512.
Zweiter Abschnitt.
Revision.
§. 507.

Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von
den Oberlandesgerichten erlassenen Endurtheile statt.

§. 508.

In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist
die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von fünf-
zehnhundert Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes
bedingt.

In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen
die Vorschriften der §§. 3--9 zur Anwendung.

Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen.
Der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung ist ausgeschlossen.

§. 509.

Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes
findet die Revision statt:

1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des Gerichts oder
die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit
der Berufung handelt;
2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streit-
gegenstandes ausschließlich zuständig sind.
§. 510.

Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch
diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen
sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes
unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.

§. 511.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Ent-
scheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines Ge-
setzes, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungs-
gerichts hinauserstreckt, beruhe.

§. 512.

Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht
richtig angewendet worden ist.

III. 1. Abſch. §. 503—506. 2. Abſch. §. 507—512.
Zweiter Abſchnitt.
Reviſion.
§. 507.

Die Reviſion findet gegen die in der Berufungsinſtanz von
den Oberlandesgerichten erlaſſenen Endurtheile ſtatt.

§. 508.

In Rechtsſtreitigkeiten über vermögensrechtliche Anſprüche iſt
die Zuläſſigkeit der Reviſion durch einen den Betrag von fünf-
zehnhundert Mark überſteigenden Werth des Beſchwerdegegenſtandes
bedingt.

In Betreff des Werths des Beſchwerdegegenſtandes kommen
die Vorſchriften der §§. 3—9 zur Anwendung.

Der Reviſionskläger hat dieſen Werth glaubhaft zu machen.
Der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung iſt ausgeſchloſſen.

§. 509.

Ohne Rückſicht auf den Werth des Beſchwerdegegenſtandes
findet die Reviſion ſtatt:

1. inſoweit es ſich um die Unzuſtändigkeit des Gerichts oder
die Unzuläſſigkeit des Rechtswegs oder die Unzuläſſigkeit
der Berufung handelt;
2. in den Rechtsſtreitigkeiten über Anſprüche, für welche die
Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth des Streit-
gegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind.
§. 510.

Der Beurtheilung des Reviſionsgerichts unterliegen auch
diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen
ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes
unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind.

§. 511.

Die Reviſion kann nur darauf geſtützt werden, daß die Ent-
ſcheidung auf der Verletzung eines Reichsgeſetzes oder eines Ge-
ſetzes, deſſen Geltungsbereich ſich über den Bezirk des Berufungs-
gerichts hinauserſtreckt, beruhe.

§. 512.

Das Geſetz iſt verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht
richtig angewendet worden iſt.

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[127/0133] III. 1. Abſch. §. 503—506. 2. Abſch. §. 507—512. Zweiter Abſchnitt. Reviſion. §. 507. Die Reviſion findet gegen die in der Berufungsinſtanz von den Oberlandesgerichten erlaſſenen Endurtheile ſtatt. §. 508. In Rechtsſtreitigkeiten über vermögensrechtliche Anſprüche iſt die Zuläſſigkeit der Reviſion durch einen den Betrag von fünf- zehnhundert Mark überſteigenden Werth des Beſchwerdegegenſtandes bedingt. In Betreff des Werths des Beſchwerdegegenſtandes kommen die Vorſchriften der §§. 3—9 zur Anwendung. Der Reviſionskläger hat dieſen Werth glaubhaft zu machen. Der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung iſt ausgeſchloſſen. §. 509. Ohne Rückſicht auf den Werth des Beſchwerdegegenſtandes findet die Reviſion ſtatt: 1. inſoweit es ſich um die Unzuſtändigkeit des Gerichts oder die Unzuläſſigkeit des Rechtswegs oder die Unzuläſſigkeit der Berufung handelt; 2. in den Rechtsſtreitigkeiten über Anſprüche, für welche die Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth des Streit- gegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind. §. 510. Der Beurtheilung des Reviſionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind. §. 511. Die Reviſion kann nur darauf geſtützt werden, daß die Ent- ſcheidung auf der Verletzung eines Reichsgeſetzes oder eines Ge- ſetzes, deſſen Geltungsbereich ſich über den Bezirk des Berufungs- gerichts hinauserſtreckt, beruhe. §. 512. Das Geſetz iſt verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/133>, abgerufen am 19.04.2024.