Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
III. 2. Absch. §. 513--519.
§. 516.

Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden
Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung.

Als vorbereitender Schriftsatz soll die Revisionsschrift insbe-
sondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und
dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge), und zur
Begründung der Revisionsanträge enthalten:

1. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine Rechts-
norm nicht oder nicht richtig angewendet sei, die Bezeich-
nung der Rechtsnorm;
2. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Ge-
setz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Be-
zeichnung der Thatsachen, welche den Mangel ergeben;
3. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter
Verletzung des Gesetzes Thatsachen festgestellt, übergangen
oder als vorgebracht angenommen seien, die Bezeichnung
dieser Thatsachen.

In der Revisionsschrift soll ferner der Werth des nicht in
einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes
angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von diesem
Werthe abhängt.

§. 517.

In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der
Revisionsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegen muß, finden die Vorschriften des §. 234 entsprechende An-
wendung.

§. 518.

Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen.
Auf diese Anschließung finden die Vorschriften über die Anschlie-
ßung des Berufungsbeklagten an die Berufung entsprechende An-
wendung.

§. 519.

Der Revisionsbeklagte hat dem Revisionskläger die Beant-
wortung der Revision innerhalb der ersten zwei Drittheile der
Zeit, welche zwischen der Zustellung der Revisionsschrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels vorbereiten-
den Schriftsatzes zustellen zu lassen.

Civilprozeßordnung. 9
III. 2. Abſch. §. 513—519.
§. 516.

Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden
Schriftſätze finden auch auf die Reviſionsſchrift Anwendung.

Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Reviſionsſchrift insbe-
ſondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und
deſſen Aufhebung beantragt werde (Reviſionsanträge), und zur
Begründung der Reviſionsanträge enthalten:

1. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß eine Rechts-
norm nicht oder nicht richtig angewendet ſei, die Bezeich-
nung der Rechtsnorm;
2. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß das Ge-
ſetz in Bezug auf das Verfahren verletzt ſei, die Be-
zeichnung der Thatſachen, welche den Mangel ergeben;
3. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß unter
Verletzung des Geſetzes Thatſachen feſtgeſtellt, übergangen
oder als vorgebracht angenommen ſeien, die Bezeichnung
dieſer Thatſachen.

In der Reviſionsſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in
einer beſtimmten Geldſumme beſtehenden Beſchwerdegegenſtandes
angegeben werden, wenn die Zuläſſigkeit der Reviſion von dieſem
Werthe abhängt.

§. 517.

In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der
Reviſionsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An-
wendung.

§. 518.

Der Reviſionsbeklagte kann ſich der Reviſion anſchließen.
Auf dieſe Anſchließung finden die Vorſchriften über die Anſchlie-
ßung des Berufungsbeklagten an die Berufung entſprechende An-
wendung.

§. 519.

Der Reviſionsbeklagte hat dem Reviſionskläger die Beant-
wortung der Reviſion innerhalb der erſten zwei Drittheile der
Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Reviſionsſchrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels vorbereiten-
den Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen.

Civilprozeßordnung. 9
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0135" n="129"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> 2. Ab&#x017F;ch. §. 513&#x2014;519.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 516.</head><lb/>
              <p>Die allgemeinen Be&#x017F;timmungen über die vorbereitenden<lb/>
Schrift&#x017F;ätze finden auch auf die Revi&#x017F;ions&#x017F;chrift Anwendung.</p><lb/>
              <p>Als vorbereitender Schrift&#x017F;atz &#x017F;oll die Revi&#x017F;ions&#x017F;chrift insbe-<lb/>
&#x017F;ondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Aufhebung beantragt werde (Revi&#x017F;ionsanträge), und zur<lb/>
Begründung der Revi&#x017F;ionsanträge enthalten:</p><lb/>
              <list>
                <item>1. in&#x017F;oweit die Revi&#x017F;ion darauf ge&#x017F;tützt wird, daß eine Rechts-<lb/>
norm nicht oder nicht richtig angewendet &#x017F;ei, die Bezeich-<lb/>
nung der Rechtsnorm;</item><lb/>
                <item>2. in&#x017F;oweit die Revi&#x017F;ion darauf ge&#x017F;tützt wird, daß das Ge-<lb/>
&#x017F;etz in Bezug auf das Verfahren verletzt &#x017F;ei, die Be-<lb/>
zeichnung der That&#x017F;achen, welche den Mangel ergeben;</item><lb/>
                <item>3. in&#x017F;oweit die Revi&#x017F;ion darauf ge&#x017F;tützt wird, daß unter<lb/>
Verletzung des Ge&#x017F;etzes That&#x017F;achen fe&#x017F;tge&#x017F;tellt, übergangen<lb/>
oder als vorgebracht angenommen &#x017F;eien, die Bezeichnung<lb/>
die&#x017F;er That&#x017F;achen.</item>
              </list><lb/>
              <p>In der Revi&#x017F;ions&#x017F;chrift &#x017F;oll ferner der Werth des nicht in<lb/>
einer be&#x017F;timmten Geld&#x017F;umme be&#x017F;tehenden Be&#x017F;chwerdegegen&#x017F;tandes<lb/>
angegeben werden, wenn die Zulä&#x017F;&#x017F;igkeit der Revi&#x017F;ion von die&#x017F;em<lb/>
Werthe abhängt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 517.</head><lb/>
              <p>In Betreff der Fri&#x017F;t, welche zwi&#x017F;chen der Zu&#x017F;tellung der<lb/>
Revi&#x017F;ions&#x017F;chrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung<lb/>
liegen muß, finden die Vor&#x017F;chriften des §. 234 ent&#x017F;prechende An-<lb/>
wendung.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 518.</head><lb/>
              <p>Der Revi&#x017F;ionsbeklagte kann &#x017F;ich der Revi&#x017F;ion an&#x017F;chließen.<lb/>
Auf die&#x017F;e An&#x017F;chließung finden die Vor&#x017F;chriften über die An&#x017F;chlie-<lb/>
ßung des Berufungsbeklagten an die Berufung ent&#x017F;prechende An-<lb/>
wendung.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 519.</head><lb/>
              <p>Der Revi&#x017F;ionsbeklagte hat dem Revi&#x017F;ionskläger die Beant-<lb/>
wortung der Revi&#x017F;ion innerhalb der er&#x017F;ten zwei Drittheile der<lb/>
Zeit, welche zwi&#x017F;chen der Zu&#x017F;tellung der Revi&#x017F;ions&#x017F;chrift und dem<lb/>
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels vorbereiten-<lb/>
den Schrift&#x017F;atzes zu&#x017F;tellen zu la&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
              <fw place="bottom" type="sig">Civilprozeßordnung. 9</fw><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[129/0135] III. 2. Abſch. §. 513—519. §. 516. Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden Schriftſätze finden auch auf die Reviſionsſchrift Anwendung. Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Reviſionsſchrift insbe- ſondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und deſſen Aufhebung beantragt werde (Reviſionsanträge), und zur Begründung der Reviſionsanträge enthalten: 1. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß eine Rechts- norm nicht oder nicht richtig angewendet ſei, die Bezeich- nung der Rechtsnorm; 2. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß das Ge- ſetz in Bezug auf das Verfahren verletzt ſei, die Be- zeichnung der Thatſachen, welche den Mangel ergeben; 3. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß unter Verletzung des Geſetzes Thatſachen feſtgeſtellt, übergangen oder als vorgebracht angenommen ſeien, die Bezeichnung dieſer Thatſachen. In der Reviſionsſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in einer beſtimmten Geldſumme beſtehenden Beſchwerdegegenſtandes angegeben werden, wenn die Zuläſſigkeit der Reviſion von dieſem Werthe abhängt. §. 517. In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der Reviſionsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An- wendung. §. 518. Der Reviſionsbeklagte kann ſich der Reviſion anſchließen. Auf dieſe Anſchließung finden die Vorſchriften über die Anſchlie- ßung des Berufungsbeklagten an die Berufung entſprechende An- wendung. §. 519. Der Reviſionsbeklagte hat dem Reviſionskläger die Beant- wortung der Reviſion innerhalb der erſten zwei Drittheile der Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Reviſionsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels vorbereiten- den Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen. Civilprozeßordnung. 9

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/135
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/135>, abgerufen am 29.03.2024.