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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
Dritter Abschnitt.
Beschwerde.
§. 530.

Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem
Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine
vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidun-
gen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen ist.

§. 531.

Ueber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst
höhere Gericht.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet, soweit
nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ent-
halten ist, eine weitere Beschwerde nicht statt.

§. 532.

Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem
oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen
ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht
eingelegt werden.

Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerde-
schrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle
des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem
Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde
das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachver-
ständigen erhoben wird.

§. 533.

Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise ge-
stützt werden.

§. 534.

Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung
angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie der-
selben abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde vor Ablauf
einer Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen.

§. 535.

Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn
sie gegen eine der in den §§. 345, 355, 374, 579, 619 erwähn-
ten Entscheidungen gerichtet ist.

Civilprozeßordnung.
Dritter Abſchnitt.
Beſchwerde.
§. 530.

Das Rechtsmittel der Beſchwerde findet in den in dieſem
Geſetze beſonders hervorgehobenen Fällen und gegen ſolche eine
vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entſcheidun-
gen ſtatt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Geſuch
zurückgewieſen iſt.

§. 531.

Ueber die Beſchwerde entſcheidet das im Inſtanzenzuge zunächſt
höhere Gericht.

Gegen die Entſcheidung des Beſchwerdegerichts findet, ſoweit
nicht in derſelben ein neuer ſelbſtändiger Beſchwerdegrund ent-
halten iſt, eine weitere Beſchwerde nicht ſtatt.

§. 532.

Die Beſchwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem
oder von deſſen Vorſitzenden die angefochtene Entſcheidung erlaſſen
iſt; ſie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beſchwerdegericht
eingelegt werden.

Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beſchwerde-
ſchrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers erfolgen, wenn der Rechtsſtreit bei einem
Amtsgericht anhängig iſt oder anhängig war, wenn die Beſchwerde
das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachver-
ſtändigen erhoben wird.

§. 533.

Die Beſchwerde kann auf neue Thatſachen und Beweiſe ge-
ſtützt werden.

§. 534.

Erachtet das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung
angefochten wird, die Beſchwerde für begründet, ſo haben ſie der-
ſelben abzuhelfen; anderenfalls iſt die Beſchwerde vor Ablauf
einer Woche dem Beſchwerdegerichte vorzulegen.

§. 535.

Die Beſchwerde hat nur dann aufſchiebende Wirkung, wenn
ſie gegen eine der in den §§. 345, 355, 374, 579, 619 erwähn-
ten Entſcheidungen gerichtet iſt.

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[132/0138] Civilprozeßordnung. Dritter Abſchnitt. Beſchwerde. §. 530. Das Rechtsmittel der Beſchwerde findet in den in dieſem Geſetze beſonders hervorgehobenen Fällen und gegen ſolche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entſcheidun- gen ſtatt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Geſuch zurückgewieſen iſt. §. 531. Ueber die Beſchwerde entſcheidet das im Inſtanzenzuge zunächſt höhere Gericht. Gegen die Entſcheidung des Beſchwerdegerichts findet, ſoweit nicht in derſelben ein neuer ſelbſtändiger Beſchwerdegrund ent- halten iſt, eine weitere Beſchwerde nicht ſtatt. §. 532. Die Beſchwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von deſſen Vorſitzenden die angefochtene Entſcheidung erlaſſen iſt; ſie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beſchwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beſchwerde- ſchrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsſchreibers erfolgen, wenn der Rechtsſtreit bei einem Amtsgericht anhängig iſt oder anhängig war, wenn die Beſchwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachver- ſtändigen erhoben wird. §. 533. Die Beſchwerde kann auf neue Thatſachen und Beweiſe ge- ſtützt werden. §. 534. Erachtet das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung angefochten wird, die Beſchwerde für begründet, ſo haben ſie der- ſelben abzuhelfen; anderenfalls iſt die Beſchwerde vor Ablauf einer Woche dem Beſchwerdegerichte vorzulegen. §. 535. Die Beſchwerde hat nur dann aufſchiebende Wirkung, wenn ſie gegen eine der in den §§. 345, 355, 374, 579, 619 erwähn- ten Entſcheidungen gerichtet iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/138>, abgerufen am 29.03.2024.