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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Diese Bestimmung kommt in dem unter b bezeich-
neten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene
Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleistung
des Gegners die betreffende Thatsache oder deren Gegen-
theil für bewiesen erachtet ist.

§. 544.

In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1--5
findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der strafbaren
Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn
die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus an-
deren Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen
kann.

Der Beweis der Thatsachen, welche die Restitutionsklage be-
gründen, kann durch Eideszuschiebung nicht geführt werden.

§. 545.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne
ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem
früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung
oder mittels Anschließung an eine Berufung geltend zu machen.

§. 546.

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine
dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entscheidung dersel-
ben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht
werden, sofern das angefochtene Urtheil auf dieser Entscheidung
beruht.

§. 547.

Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht,
welches in erster Instanz erkannt hat; wenn das angefochtene Ur-
theil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen
von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in
der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des §. 543
Nr. 1--3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein
in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§. 542,
543 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbefehl gerichtet,
so gehören sie ausschließlich vor das Amtsgericht, welches den
Befehl erlassen hat; wenn der Anspruch nicht zur Zuständigkeit

Civilprozeßordnung.

Dieſe Beſtimmung kommt in dem unter b bezeich-
neten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene
Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleiſtung
des Gegners die betreffende Thatſache oder deren Gegen-
theil für bewieſen erachtet iſt.

§. 544.

In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5
findet die Reſtitutionsklage nur ſtatt, wenn wegen der ſtrafbaren
Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen iſt, oder wenn
die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus an-
deren Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen
kann.

Der Beweis der Thatſachen, welche die Reſtitutionsklage be-
gründen, kann durch Eideszuſchiebung nicht geführt werden.

§. 545.

Die Reſtitutionsklage iſt nur zuläſſig, wenn die Partei ohne
ihr Verſchulden außer Stande war, den Reſtitutionsgrund in dem
früheren Verfahren, insbeſondere durch Einſpruch oder Berufung
oder mittels Anſchließung an eine Berufung geltend zu machen.

§. 546.

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine
dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entſcheidung derſel-
ben oder einer unteren Inſtanz betroffen wird, geltend gemacht
werden, ſofern das angefochtene Urtheil auf dieſer Entſcheidung
beruht.

§. 547.

Für die Klagen iſt ausſchließlich zuſtändig: das Gericht,
welches in erſter Inſtanz erkannt hat; wenn das angefochtene Ur-
theil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen
von dem Berufungsgericht erlaſſen wurde, oder wenn ein in
der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund des §. 543
Nr. 1—3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein
in der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund der §§. 542,
543 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Reviſionsgericht.

Sind die Klagen gegen einen Vollſtreckungsbefehl gerichtet,
ſo gehören ſie ausſchließlich vor das Amtsgericht, welches den
Befehl erlaſſen hat; wenn der Anſpruch nicht zur Zuſtändigkeit

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[136/0142] Civilprozeßordnung. Dieſe Beſtimmung kommt in dem unter b bezeich- neten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleiſtung des Gegners die betreffende Thatſache oder deren Gegen- theil für bewieſen erachtet iſt. §. 544. In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5 findet die Reſtitutionsklage nur ſtatt, wenn wegen der ſtrafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen iſt, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus an- deren Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Der Beweis der Thatſachen, welche die Reſtitutionsklage be- gründen, kann durch Eideszuſchiebung nicht geführt werden. §. 545. Die Reſtitutionsklage iſt nur zuläſſig, wenn die Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande war, den Reſtitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbeſondere durch Einſpruch oder Berufung oder mittels Anſchließung an eine Berufung geltend zu machen. §. 546. Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entſcheidung derſel- ben oder einer unteren Inſtanz betroffen wird, geltend gemacht werden, ſofern das angefochtene Urtheil auf dieſer Entſcheidung beruht. §. 547. Für die Klagen iſt ausſchließlich zuſtändig: das Gericht, welches in erſter Inſtanz erkannt hat; wenn das angefochtene Ur- theil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlaſſen wurde, oder wenn ein in der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund des §. 543 Nr. 1—3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund der §§. 542, 543 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Reviſionsgericht. Sind die Klagen gegen einen Vollſtreckungsbefehl gerichtet, ſo gehören ſie ausſchließlich vor das Amtsgericht, welches den Befehl erlaſſen hat; wenn der Anſpruch nicht zur Zuſtändigkeit

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/142>, abgerufen am 29.03.2024.