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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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IV. §. 544--551.
der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsstreit über den
Anspruch zuständige Gericht.

§. 548.

Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren
finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung, so-
fern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich eine Ab-
weichung ergiebt.

§. 549.

Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu
erheben.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von
dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor
eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf
Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet,
sind die Klagen unstatthaft.

Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden auf die
Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung;
die Frist für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem
der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem gesetzlichen
Vertreter derselben das Urtheil zugestellt ist.

§. 550.

In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen
welches die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und
die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben werde, enthalten sein.

§. 551.

Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche
den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen
Urtheils und welche andere Entscheidung in der Haupt-
sache beantragt werde.

Dem Schriftsatze, durch welchen eine Restitutionsklage erhoben
wird, sind die Urkunden, auf welche dieselbe gestützt wird, in Ur-
schrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden
nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen
Antrag er wegen Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt.

IV. §. 544—551.
der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsſtreit über den
Anſpruch zuſtändige Gericht.

§. 548.

Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren
finden die allgemeinen Vorſchriften entſprechende Anwendung, ſo-
fern nicht aus den Beſtimmungen dieſes Geſetzes ſich eine Ab-
weichung ergiebt.

§. 549.

Die Klagen ſind vor Ablauf der Nothfriſt eines Monats zu
erheben.

Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von
dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor
eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf
Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet,
ſind die Klagen unſtatthaft.

Die Vorſchriften des vorſtehenden Abſatzes finden auf die
Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung;
die Friſt für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem
der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem geſetzlichen
Vertreter derſelben das Urtheil zugeſtellt iſt.

§. 550.

In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen
welches die Nichtigkeits- oder Reſtitutionsklage gerichtet wird, und
die Erklärung, welche dieſer Klagen erhoben werde, enthalten ſein.

§. 551.

Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Klage enthalten:

1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatſachen, welche
den Grund und die Einhaltung der Nothfriſt ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beſeitigung des angefochtenen
Urtheils und welche andere Entſcheidung in der Haupt-
ſache beantragt werde.

Dem Schriftſatze, durch welchen eine Reſtitutionsklage erhoben
wird, ſind die Urkunden, auf welche dieſelbe geſtützt wird, in Ur-
ſchrift oder in Abſchrift beizufügen. Befinden ſich die Urkunden
nicht in den Händen des Klägers, ſo hat er zu erklären, welchen
Antrag er wegen Herbeiſchaffung derſelben zu ſtellen beabſichtigt.

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[137/0143] IV. §. 544—551. der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsſtreit über den Anſpruch zuſtändige Gericht. §. 548. Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorſchriften entſprechende Anwendung, ſo- fern nicht aus den Beſtimmungen dieſes Geſetzes ſich eine Ab- weichung ergiebt. §. 549. Die Klagen ſind vor Ablauf der Nothfriſt eines Monats zu erheben. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, ſind die Klagen unſtatthaft. Die Vorſchriften des vorſtehenden Abſatzes finden auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung; die Friſt für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem geſetzlichen Vertreter derſelben das Urtheil zugeſtellt iſt. §. 550. In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtigkeits- oder Reſtitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieſer Klagen erhoben werde, enthalten ſein. §. 551. Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Klage enthalten: 1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; 2. die Angabe der Beweismittel für die Thatſachen, welche den Grund und die Einhaltung der Nothfriſt ergeben; 3. die Erklärung, inwieweit die Beſeitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entſcheidung in der Haupt- ſache beantragt werde. Dem Schriftſatze, durch welchen eine Reſtitutionsklage erhoben wird, ſind die Urkunden, auf welche dieſelbe geſtützt wird, in Ur- ſchrift oder in Abſchrift beizufügen. Befinden ſich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, ſo hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen Herbeiſchaffung derſelben zu ſtellen beabſichtigt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/143>, abgerufen am 19.04.2024.