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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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V. §. 562--567. VI. 1. Absch. §. 568--569.
zuständig, bei welchem einer der Beklagten seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.

§. 567.

Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechsel-
prozesse geklagt werde.

Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des
Gerichts zugestellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn
sie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugestellt wird,
mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen deutschen Orte
zugestellt wird, mindestens eine Woche.

Sechstes Buch.
Ehesachen und Entmündigungssachen.
Erster Abschnitt.
Verfahren in Ehesachen.
§. 568.

Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig-
keit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herstellung des ehelichen
Lebens zum Gegenstande haben (Ehesachen), ist das Landgericht,
bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
ausschließlich zuständig.

Gegen den Ehemann, welcher seine Frau verlassen und seinen
Wohnsitz nur im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage
bei dem Landgerichte seines letzten Wohnsitzes im Deutschen Reiche
erhoben werden, sofern der Beklagte zur Zeit, als er die Klägerin
verließ, ein Deutscher war.

§. 569.

In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung
befugt.

Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte sowie vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der Staatsanwalt
beiwohnen. Er ist von allen Terminen von Amtswegen in Kennt-
niß zu setzen.

Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich

V. §. 562—567. VI. 1. Abſch. §. 568—569.
zuſtändig, bei welchem einer der Beklagten ſeinen allgemeinen
Gerichtsſtand hat.

§. 567.

Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechſel-
prozeſſe geklagt werde.

Die Einlaſſungsfriſt beträgt, wenn die Klage am Sitze des
Gerichts zugeſtellt wird, mindeſtens vierundzwanzig Stunden; wenn
ſie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugeſtellt wird,
mindeſtens drei Tage; wenn ſie an einem anderen deutſchen Orte
zugeſtellt wird, mindeſtens eine Woche.

Sechstes Buch.
Eheſachen und Entmündigungsſachen.
Erſter Abſchnitt.
Verfahren in Eheſachen.
§. 568.

Für die Rechtsſtreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig-
keit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herſtellung des ehelichen
Lebens zum Gegenſtande haben (Eheſachen), iſt das Landgericht,
bei welchem der Ehemann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat,
ausſchließlich zuſtändig.

Gegen den Ehemann, welcher ſeine Frau verlaſſen und ſeinen
Wohnſitz nur im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage
bei dem Landgerichte ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche
erhoben werden, ſofern der Beklagte zur Zeit, als er die Klägerin
verließ, ein Deutſcher war.

§. 569.

In Eheſachen iſt die Staatsanwaltſchaft zur Mitwirkung
befugt.

Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ſowie vor
einem beauftragten oder erſuchten Richter kann der Staatsanwalt
beiwohnen. Er iſt von allen Terminen von Amtswegen in Kennt-
niß zu ſetzen.

Er kann ſich über die zu erlaſſende Entſcheidung gutachtlich

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[141/0147] V. §. 562—567. VI. 1. Abſch. §. 568—569. zuſtändig, bei welchem einer der Beklagten ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat. §. 567. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechſel- prozeſſe geklagt werde. Die Einlaſſungsfriſt beträgt, wenn die Klage am Sitze des Gerichts zugeſtellt wird, mindeſtens vierundzwanzig Stunden; wenn ſie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugeſtellt wird, mindeſtens drei Tage; wenn ſie an einem anderen deutſchen Orte zugeſtellt wird, mindeſtens eine Woche. Sechstes Buch. Eheſachen und Entmündigungsſachen. Erſter Abſchnitt. Verfahren in Eheſachen. §. 568. Für die Rechtsſtreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig- keit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herſtellung des ehelichen Lebens zum Gegenſtande haben (Eheſachen), iſt das Landgericht, bei welchem der Ehemann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, ausſchließlich zuſtändig. Gegen den Ehemann, welcher ſeine Frau verlaſſen und ſeinen Wohnſitz nur im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage bei dem Landgerichte ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche erhoben werden, ſofern der Beklagte zur Zeit, als er die Klägerin verließ, ein Deutſcher war. §. 569. In Eheſachen iſt die Staatsanwaltſchaft zur Mitwirkung befugt. Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ſowie vor einem beauftragten oder erſuchten Richter kann der Staatsanwalt beiwohnen. Er iſt von allen Terminen von Amtswegen in Kennt- niß zu ſetzen. Er kann ſich über die zu erlaſſende Entſcheidung gutachtlich

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/147>, abgerufen am 28.03.2024.