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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VI. 1. Absch. §. 591--592. 2. Absch. §. 593--600.

In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vorge-
setzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt.

§. 596.

Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder
zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden. Er soll
eine Angabe der ihn begründenden Thatsachen und die Bezeich-
nung der Beweismittel enthalten.

§. 597.

Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an-
gegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur
Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu
veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweismittel aufzu-
nehmen.

Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei-
bringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen.

Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch
Stellung von Anträgen betreiben.

Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach-
verständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und achten
Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs zur Anwendung.
Die Anordnung der Haft im Falle des §. 355 kann von Amts-
wegen erfolgen.

§. 598.

Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines
oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen.

Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter
erfolgen.

Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht
des Gerichts schwer ausführbar oder für die Entscheidung uner-
heblich oder für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden
nachtheilig ist.

§. 599.

Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor
das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geistes-
zustand des zu Entmündigenden gehört hat.

§. 600.

Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für die
Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforder-

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VI. 1. Abſch. §. 591—592. 2. Abſch. §. 593—600.

In allen Fällen iſt auch der Staatsanwalt bei dem vorge-
ſetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt.

§. 596.

Der Antrag kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder
zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden. Er ſoll
eine Angabe der ihn begründenden Thatſachen und die Bezeich-
nung der Beweismittel enthalten.

§. 597.

Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an-
gegebenen Thatſachen und Beweismittel von Amtswegen die zur
Feſtſtellung des Geiſteszuſtandes erforderlichen Ermittelungen zu
veranſtalten und die geeignet erſcheinenden Beweismittel aufzu-
nehmen.

Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei-
bringung eines ärztlichen Zeugniſſes anordnen.

Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch
Stellung von Anträgen betreiben.

Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach-
verſtändigen kommen die Beſtimmungen im ſiebenten und achten
Titel des erſten Abſchnitts des zweiten Buchs zur Anwendung.
Die Anordnung der Haft im Falle des §. 355 kann von Amts-
wegen erfolgen.

§. 598.

Der zu Entmündigende iſt perſönlich unter Zuziehung eines
oder mehrerer Sachverſtändigen zu vernehmen.

Die Vernehmung kann auch durch einen erſuchten Richter
erfolgen.

Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn ſie nach Anſicht
des Gerichts ſchwer ausführbar oder für die Entſcheidung uner-
heblich oder für den Geſundheitszuſtand des zu Entmündigenden
nachtheilig iſt.

§. 599.

Die Entmündigung darf nicht ausgeſprochen werden, bevor
das Gericht einen oder mehrere Sachverſtändige über den Geiſtes-
zuſtand des zu Entmündigenden gehört hat.

§. 600.

Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürſorge für die
Perſon oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforder-

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[147/0153] VI. 1. Abſch. §. 591—592. 2. Abſch. §. 593—600. In allen Fällen iſt auch der Staatsanwalt bei dem vorge- ſetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. §. 596. Der Antrag kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden. Er ſoll eine Angabe der ihn begründenden Thatſachen und die Bezeich- nung der Beweismittel enthalten. §. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an- gegebenen Thatſachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feſtſtellung des Geiſteszuſtandes erforderlichen Ermittelungen zu veranſtalten und die geeignet erſcheinenden Beweismittel aufzu- nehmen. Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei- bringung eines ärztlichen Zeugniſſes anordnen. Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben. Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach- verſtändigen kommen die Beſtimmungen im ſiebenten und achten Titel des erſten Abſchnitts des zweiten Buchs zur Anwendung. Die Anordnung der Haft im Falle des §. 355 kann von Amts- wegen erfolgen. §. 598. Der zu Entmündigende iſt perſönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverſtändigen zu vernehmen. Die Vernehmung kann auch durch einen erſuchten Richter erfolgen. Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn ſie nach Anſicht des Gerichts ſchwer ausführbar oder für die Entſcheidung uner- heblich oder für den Geſundheitszuſtand des zu Entmündigenden nachtheilig iſt. §. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgeſprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverſtändige über den Geiſtes- zuſtand des zu Entmündigenden gehört hat. §. 600. Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürſorge für die Perſon oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforder- 10*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/153>, abgerufen am 18.04.2024.