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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VI. 2. Absch. §. 613--622.

Die Bestimmungen der §§. 596--599 finden entsprechende
Anwendung.

§. 618.

Die Kosten des Verfahrens sind von dem Entmündigten,
wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg bean-
tragt ist, von der Staatskasse zu tragen.

§. 619.

Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung zu erlassende
Beschluß ist dem Antragsteller und im Falle der Wiederaufhebung
dem Entmündigten sowie dem Staatsanwalte von Amtswegen
zuzustellen.

Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung aufge-
hoben wird, steht dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu.

Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung ist der Vormund-
schaftsbehörde mitzutheilen.

§. 620.

Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsge-
richt abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden.

Zur Erhebung der Klage ist der dem Entmündigten bestellte
Vormund und der Staatsanwalt befugt.

Will der Vormund die Klage nicht erheben, so kann der Vor-
sitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt
als Vertreter beiordnen.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606--615
entsprechende Anwendung.

§. 621.

Eine Person kann für einen Verschwender nur durch Beschluß
des Amtsgerichts erklärt werden.

Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 594, 595
Abs. 1, der §§. 596, 597 Abs. 1, 4 und des §. 604 entsprechende
Anwendung.

Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.

§. 622.

Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind, wenn die
Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von
dem Antragsteller zu tragen.

VI. 2. Abſch. §. 613—622.

Die Beſtimmungen der §§. 596—599 finden entſprechende
Anwendung.

§. 618.

Die Koſten des Verfahrens ſind von dem Entmündigten,
wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg bean-
tragt iſt, von der Staatskaſſe zu tragen.

§. 619.

Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung zu erlaſſende
Beſchluß iſt dem Antragſteller und im Falle der Wiederaufhebung
dem Entmündigten ſowie dem Staatsanwalte von Amtswegen
zuzuſtellen.

Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung aufge-
hoben wird, ſteht dem Staatsanwalte die ſofortige Beſchwerde zu.

Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung iſt der Vormund-
ſchaftsbehörde mitzutheilen.

§. 620.

Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsge-
richt abgelehnt, ſo kann dieſelbe im Wege der Klage beantragt
werden.

Zur Erhebung der Klage iſt der dem Entmündigten beſtellte
Vormund und der Staatsanwalt befugt.

Will der Vormund die Klage nicht erheben, ſo kann der Vor-
ſitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt
als Vertreter beiordnen.

Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606—615
entſprechende Anwendung.

§. 621.

Eine Perſon kann für einen Verſchwender nur durch Beſchluß
des Amtsgerichts erklärt werden.

Der Beſchluß wird nur auf Antrag erlaſſen.

Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 594, 595
Abſ. 1, der §§. 596, 597 Abſ. 1, 4 und des §. 604 entſprechende
Anwendung.

Eine Mitwirkung der Staatsanwaltſchaft findet nicht ſtatt.

§. 622.

Die Koſten des amtsgerichtlichen Verfahrens ſind, wenn die
Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von
dem Antragſteller zu tragen.

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[151/0157] VI. 2. Abſch. §. 613—622. Die Beſtimmungen der §§. 596—599 finden entſprechende Anwendung. §. 618. Die Koſten des Verfahrens ſind von dem Entmündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg bean- tragt iſt, von der Staatskaſſe zu tragen. §. 619. Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem Antragſteller und im Falle der Wiederaufhebung dem Entmündigten ſowie dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzuſtellen. Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung aufge- hoben wird, ſteht dem Staatsanwalte die ſofortige Beſchwerde zu. Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung iſt der Vormund- ſchaftsbehörde mitzutheilen. §. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsge- richt abgelehnt, ſo kann dieſelbe im Wege der Klage beantragt werden. Zur Erhebung der Klage iſt der dem Entmündigten beſtellte Vormund und der Staatsanwalt befugt. Will der Vormund die Klage nicht erheben, ſo kann der Vor- ſitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606—615 entſprechende Anwendung. §. 621. Eine Perſon kann für einen Verſchwender nur durch Beſchluß des Amtsgerichts erklärt werden. Der Beſchluß wird nur auf Antrag erlaſſen. Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 594, 595 Abſ. 1, der §§. 596, 597 Abſ. 1, 4 und des §. 604 entſprechende Anwendung. Eine Mitwirkung der Staatsanwaltſchaft findet nicht ſtatt. §. 622. Die Koſten des amtsgerichtlichen Verfahrens ſind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von dem Antragſteller zu tragen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/157>, abgerufen am 23.04.2024.