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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
stimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert der Zahlungsbefehl
dergestalt seine Kraft, daß auch die Wirkungen der Rechtshängig-
keit erlöschen. Dasselbe gilt, wenn die Erlassung des Voll-
streckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber zurück-
gewiesen wird.

§. 642.

Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eines
Vollstreckungsbefehls, sowie die Erhebung eines Widerspruchs
werden der anderen Partei abschriftlich nicht mitgetheilt; im Falle
ihrer mündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines Protokolls
nicht erforderlich.

§. 643.

Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für
den Gläubiger die Erlassung eines Zahlungsbefehls nachgesucht
oder für den Schuldner Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl
erhoben wird.

Achtes Buch.
Zwangsvollstreckung.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 644.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, welche
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Urtheile in Ehesachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar
erklärt werden.

§. 645.

Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die
Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Ein-
spruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft
wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Ein-
spruchs gehemmt.

§. 646.

Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile sind auf Grund
der Prozeßakten vom Gerichtsschreiber erster Instanz und, so lange
der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig ist, von dem
Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen.

Civilprozeßordnung.
ſtimmten Friſt beginnt, nachgeſucht, ſo verliert der Zahlungsbefehl
dergeſtalt ſeine Kraft, daß auch die Wirkungen der Rechtshängig-
keit erlöſchen. Daſſelbe gilt, wenn die Erlaſſung des Voll-
ſtreckungsbefehls rechtzeitig nachgeſucht iſt, das Geſuch aber zurück-
gewieſen wird.

§. 642.

Das Geſuch um Erlaſſung eines Zahlungsbefehls oder eines
Vollſtreckungsbefehls, ſowie die Erhebung eines Widerſpruchs
werden der anderen Partei abſchriftlich nicht mitgetheilt; im Falle
ihrer mündlichen Anbringung iſt die Aufnahme eines Protokolls
nicht erforderlich.

§. 643.

Des Nachweiſes einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für
den Gläubiger die Erlaſſung eines Zahlungsbefehls nachgeſucht
oder für den Schuldner Widerſpruch gegen einen Zahlungsbefehl
erhoben wird.

Achtes Buch.
Zwangsvollſtreckung.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Beſtimmungen.
§. 644.

Die Zwangsvollſtreckung findet ſtatt aus Endurtheilen, welche
rechtskräftig oder für vorläufig vollſtreckbar erklärt ſind.

Urtheile in Eheſachen dürfen nicht für vorläufig vollſtreckbar
erklärt werden.

§. 645.

Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die
Einlegung des zuläſſigen Rechtsmittels oder des zuläſſigen Ein-
ſpruchs beſtimmten Friſt nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft
wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Ein-
ſpruchs gehemmt.

§. 646.

Zeugniſſe über die Rechtskraft der Urtheile ſind auf Grund
der Prozeßakten vom Gerichtsſchreiber erſter Inſtanz und, ſo lange
der Rechtsſtreit in einer höheren Inſtanz anhängig iſt, von dem
Gerichtsſchreiber dieſer Inſtanz zu ertheilen.

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[156/0162] Civilprozeßordnung. ſtimmten Friſt beginnt, nachgeſucht, ſo verliert der Zahlungsbefehl dergeſtalt ſeine Kraft, daß auch die Wirkungen der Rechtshängig- keit erlöſchen. Daſſelbe gilt, wenn die Erlaſſung des Voll- ſtreckungsbefehls rechtzeitig nachgeſucht iſt, das Geſuch aber zurück- gewieſen wird. §. 642. Das Geſuch um Erlaſſung eines Zahlungsbefehls oder eines Vollſtreckungsbefehls, ſowie die Erhebung eines Widerſpruchs werden der anderen Partei abſchriftlich nicht mitgetheilt; im Falle ihrer mündlichen Anbringung iſt die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. §. 643. Des Nachweiſes einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Gläubiger die Erlaſſung eines Zahlungsbefehls nachgeſucht oder für den Schuldner Widerſpruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird. Achtes Buch. Zwangsvollſtreckung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen. §. 644. Die Zwangsvollſtreckung findet ſtatt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollſtreckbar erklärt ſind. Urtheile in Eheſachen dürfen nicht für vorläufig vollſtreckbar erklärt werden. §. 645. Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zuläſſigen Rechtsmittels oder des zuläſſigen Ein- ſpruchs beſtimmten Friſt nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Ein- ſpruchs gehemmt. §. 646. Zeugniſſe über die Rechtskraft der Urtheile ſind auf Grund der Prozeßakten vom Gerichtsſchreiber erſter Inſtanz und, ſo lange der Rechtsſtreit in einer höheren Inſtanz anhängig iſt, von dem Gerichtsſchreiber dieſer Inſtanz zu ertheilen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/162>, abgerufen am 20.04.2024.