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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 1. Absch. §. 650--657.
§. 652.

Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit
von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig machen.

Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen,
durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet, vor der Voll-
streckung Sicherheit zu leisten.

§. 653.

Die in den §§. 649--652 erwähnten Anträge sind vor dem
Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das
Urtheil ergeht.

§. 654.

Ist der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu
erklären, übergangen oder ist in Fällen, in welchen ein Urtheil
ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, eine Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht erfolgt, so
kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorschriften des
§. 292 zur Anwendung.

§. 655.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung
eines Urtheils, welches die Entscheidung in der Hauptsache oder
die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer
Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt.

Soweit ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil auf-
gehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des
Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urtheils
Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen.

§. 656.

In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreck-
barkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.

Die Bestimmung des §. 486 über die Vertagung der münd-
lichen Verhandlung findet in diesem Falle keine Anwendung.

Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vor-
läufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

§. 657.

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil
der Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt, so finden die Vor-
schriften des §. 647 entsprechende Anwendung.

VIII. 1. Abſch. §. 650—657.
§. 652.

Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollſtreckbarkeit
von einer vorgängigen Sicherheitsleiſtung abhängig machen.

Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulaſſen,
durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung
abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger ſich erbietet, vor der Voll-
ſtreckung Sicherheit zu leiſten.

§. 653.

Die in den §§. 649—652 erwähnten Anträge ſind vor dem
Schluſſe der mündlichen Verhandlung zu ſtellen, auf welche das
Urtheil ergeht.

§. 654.

Iſt der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollſtreckbar zu
erklären, übergangen oder iſt in Fällen, in welchen ein Urtheil
ohne Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu erklären iſt, eine Ent-
ſcheidung über die vorläufige Vollſtreckbarkeit nicht erfolgt, ſo
kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorſchriften des
§. 292 zur Anwendung.

§. 655.

Die vorläufige Vollſtreckbarkeit tritt mit der Verkündung
eines Urtheils, welches die Entſcheidung in der Hauptſache oder
die Vollſtreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, inſoweit außer
Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt.

Soweit ein für vorläufig vollſtreckbar erklärtes Urtheil auf-
gehoben oder abgeändert wird, iſt der Kläger auf Antrag des
Beklagten zur Erſtattung des von dieſem auf Grund des Urtheils
Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen.

§. 656.

In der Berufungsinſtanz iſt über die vorläufige Vollſtreck-
barkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entſcheiden.

Die Beſtimmung des §. 486 über die Vertagung der münd-
lichen Verhandlung findet in dieſem Falle keine Anwendung.

Eine Anfechtung der in der Berufungsinſtanz über die vor-
läufige Vollſtreckbarkeit erlaſſenen Entſcheidung findet nicht ſtatt.

§. 657.

Wird gegen ein für vorläufig vollſtreckbar erklärtes Urtheil
der Einſpruch oder ein Rechtsmittel eingelegt, ſo finden die Vor-
ſchriften des §. 647 entſprechende Anwendung.

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[159/0165] VIII. 1. Abſch. §. 650—657. §. 652. Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollſtreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleiſtung abhängig machen. Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulaſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger ſich erbietet, vor der Voll- ſtreckung Sicherheit zu leiſten. §. 653. Die in den §§. 649—652 erwähnten Anträge ſind vor dem Schluſſe der mündlichen Verhandlung zu ſtellen, auf welche das Urtheil ergeht. §. 654. Iſt der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollſtreckbar zu erklären, übergangen oder iſt in Fällen, in welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu erklären iſt, eine Ent- ſcheidung über die vorläufige Vollſtreckbarkeit nicht erfolgt, ſo kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorſchriften des §. 292 zur Anwendung. §. 655. Die vorläufige Vollſtreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urtheils, welches die Entſcheidung in der Hauptſache oder die Vollſtreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, inſoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt. Soweit ein für vorläufig vollſtreckbar erklärtes Urtheil auf- gehoben oder abgeändert wird, iſt der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erſtattung des von dieſem auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen. §. 656. In der Berufungsinſtanz iſt über die vorläufige Vollſtreck- barkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entſcheiden. Die Beſtimmung des §. 486 über die Vertagung der münd- lichen Verhandlung findet in dieſem Falle keine Anwendung. Eine Anfechtung der in der Berufungsinſtanz über die vor- läufige Vollſtreckbarkeit erlaſſenen Entſcheidung findet nicht ſtatt. §. 657. Wird gegen ein für vorläufig vollſtreckbar erklärtes Urtheil der Einſpruch oder ein Rechtsmittel eingelegt, ſo finden die Vor- ſchriften des §. 647 entſprechende Anwendung.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/165>, abgerufen am 28.03.2024.