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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 1. Absch. §. 658--665.
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in
dem Staate des Prozeßgerichts in Person noch durch
Gewährung der Rechtshülfe im Deutschen Reiche zu-
gestellt ist;
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
§. 662.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (voll-
streckbare Ausfertigung).

Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber
des Gerichts erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem
höheren Gericht anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieses
Gerichts ertheilt.

§. 663.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Be-
zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll-
streckung ertheilt."

ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von
dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel
zu versehen.

§. 664.

Von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von
dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen
Thatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung
abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden,
wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird.

§. 665.

Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger
des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen die allge-
meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners
und unter Berücksichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen
Rechtsnachfolger dieses Schuldners ertheilt werden, an welchen die
in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach
Beendigung des Rechtsstreits veräußert ist, sofern die Rechtsnach-
folge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden
nachgewiesen wird.

Civilprozeßordnung. 11
VIII. 1. Abſch. §. 658—665.
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in
dem Staate des Prozeßgerichts in Perſon noch durch
Gewährung der Rechtshülfe im Deutſchen Reiche zu-
geſtellt iſt;
5. wenn die Gegenſeitigkeit nicht verbürgt iſt.
§. 662.

Die Zwangsvollſtreckung erfolgt auf Grund einer mit der
Vollſtreckungsklauſel verſehenen Ausfertigung des Urtheils (voll-
ſtreckbare Ausfertigung).

Die vollſtreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsſchreiber
des Gerichts erſter Inſtanz und, wenn der Rechtsſtreit bei einem
höheren Gericht anhängig iſt, von dem Gerichtsſchreiber dieſes
Gerichts ertheilt.

§. 663.

Die Vollſtreckungsklauſel:
„Vorſtehende Ausfertigung wird dem u. ſ. w. (Be-
zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll-
ſtreckung ertheilt.“

iſt der Ausfertigung des Urtheils am Schluſſe beizufügen, von
dem Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel
zu verſehen.

§. 664.

Von Urtheilen, deren Vollſtreckung nach ihrem Inhalte von
dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer anderen
Thatſache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiſtung
abhängt, darf eine vollſtreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden,
wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird.

§. 665.

Eine vollſtreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger
des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers ſowie gegen die allge-
meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners
und unter Berückſichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen
Rechtsnachfolger dieſes Schuldners ertheilt werden, an welchen die
in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach
Beendigung des Rechtsſtreits veräußert iſt, ſofern die Rechtsnach-
folge bei dem Gericht offenkundig iſt oder durch öffentliche Urkunden
nachgewieſen wird.

Civilprozeßordnung. 11
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[161/0167] VIII. 1. Abſch. §. 658—665. Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichts in Perſon noch durch Gewährung der Rechtshülfe im Deutſchen Reiche zu- geſtellt iſt; 5. wenn die Gegenſeitigkeit nicht verbürgt iſt. §. 662. Die Zwangsvollſtreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollſtreckungsklauſel verſehenen Ausfertigung des Urtheils (voll- ſtreckbare Ausfertigung). Die vollſtreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts erſter Inſtanz und, wenn der Rechtsſtreit bei einem höheren Gericht anhängig iſt, von dem Gerichtsſchreiber dieſes Gerichts ertheilt. §. 663. Die Vollſtreckungsklauſel: „Vorſtehende Ausfertigung wird dem u. ſ. w. (Be- zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll- ſtreckung ertheilt.“ iſt der Ausfertigung des Urtheils am Schluſſe beizufügen, von dem Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel zu verſehen. §. 664. Von Urtheilen, deren Vollſtreckung nach ihrem Inhalte von dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer anderen Thatſache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiſtung abhängt, darf eine vollſtreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird. §. 665. Eine vollſtreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers ſowie gegen die allge- meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und unter Berückſichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen Rechtsnachfolger dieſes Schuldners ertheilt werden, an welchen die in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach Beendigung des Rechtsſtreits veräußert iſt, ſofern die Rechtsnach- folge bei dem Gericht offenkundig iſt oder durch öffentliche Urkunden nachgewieſen wird. Civilprozeßordnung. 11

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/167>, abgerufen am 28.03.2024.