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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 675.

In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs-
vollstreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollstreckbaren
Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die
Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über
das Empfangene wirksam zu quittiren und dem Schuldner, wenn
dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Aus-
fertigung auszuliefern.

§. 676.

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts-
vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im
§. 675 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreck-
baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschrän-
kung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem
Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

§. 677.

Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem
Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung
auszuliefern, bei theilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren
Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er-
theilen.

Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Bestimmungen
nicht berührt.

§. 678.

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Be-
hältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der
Vollstreckung dies erfordert.

Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren
und Behältnisse öffnen zu lassen.

Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Ge-
walt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Ist militärische Hülfe
erforderlich, so hat er sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden.

§. 679.

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet
oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu
Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie

Civilprozeßordnung.
§. 675.

In dem ſchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs-
vollſtreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollſtreckbaren
Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die
Zahlungen oder ſonſtigen Leiſtungen in Empfang zu nehmen, über
das Empfangene wirkſam zu quittiren und dem Schuldner, wenn
dieſer ſeiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollſtreckbare Aus-
fertigung auszuliefern.

§. 676.

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts-
vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollſtreckung und der im
§. 675 bezeichneten Handlungen durch den Beſitz der vollſtreck-
baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beſchrän-
kung des Auftrags kann dieſen Perſonen gegenüber von dem
Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

§. 677.

Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leiſtungen dem
Schuldner die vollſtreckbare Ausfertigung nebſt einer Quittung
auszuliefern, bei theilweiſer Leiſtung dieſe auf der vollſtreckbaren
Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er-
theilen.

Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers ſelbſt zu fordern, wird durch dieſe Beſtimmungen
nicht berührt.

§. 678.

Der Gerichtsvollzieher iſt befugt, die Wohnung und die Be-
hältniſſe des Schuldners zu durchſuchen, ſoweit der Zweck der
Vollſtreckung dies erfordert.

Er iſt befugt, die verſchloſſenen Hausthüren, Zimmerthüren
und Behältniſſe öffnen zu laſſen.

Er iſt, wenn er Widerſtand findet, zur Anwendung von Ge-
walt befugt und kann zu dieſem Zwecke die Unterſtützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachſuchen. Iſt militäriſche Hülfe
erforderlich, ſo hat er ſich an das Vollſtreckungsgericht zu wenden.

§. 679.

Wird bei einer Vollſtreckungshandlung Widerſtand geleiſtet
oder iſt bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu
Vollſtreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie

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[164/0170] Civilprozeßordnung. §. 675. In dem ſchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs- vollſtreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollſtreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder ſonſtigen Leiſtungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirkſam zu quittiren und dem Schuldner, wenn dieſer ſeiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollſtreckbare Aus- fertigung auszuliefern. §. 676. Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts- vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollſtreckung und der im §. 675 bezeichneten Handlungen durch den Beſitz der vollſtreck- baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beſchrän- kung des Auftrags kann dieſen Perſonen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden. §. 677. Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leiſtungen dem Schuldner die vollſtreckbare Ausfertigung nebſt einer Quittung auszuliefern, bei theilweiſer Leiſtung dieſe auf der vollſtreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er- theilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers ſelbſt zu fordern, wird durch dieſe Beſtimmungen nicht berührt. §. 678. Der Gerichtsvollzieher iſt befugt, die Wohnung und die Be- hältniſſe des Schuldners zu durchſuchen, ſoweit der Zweck der Vollſtreckung dies erfordert. Er iſt befugt, die verſchloſſenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältniſſe öffnen zu laſſen. Er iſt, wenn er Widerſtand findet, zur Anwendung von Ge- walt befugt und kann zu dieſem Zwecke die Unterſtützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachſuchen. Iſt militäriſche Hülfe erforderlich, ſo hat er ſich an das Vollſtreckungsgericht zu wenden. §. 679. Wird bei einer Vollſtreckungshandlung Widerſtand geleiſtet oder iſt bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu Vollſtreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/170>, abgerufen am 16.04.2024.