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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 690.

Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der
Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu-
stehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im
Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in dessen
Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt.

Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner
gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhe-
bung der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden die Vor-
schriften der §§. 688, 689 entsprechende Anwendung. Die Auf-
hebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits-
leistung zulässig.

§. 691.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung
vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß das zu voll-
streckende Urtheil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit
aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzu-
lässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet ist;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung
vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß die einst-
weilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Voll-
streckungsmaßregel angeordnet ist;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher
sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung
nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung er-
folgt ist;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläu-
biger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus wel-
cher sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erlassung des
zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung
bewilligt hat;
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem sich er-
giebt, daß nach Erlassung des Urtheils die zur Be-
friedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur
Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist.
Civilprozeßordnung.
§. 690.

Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenſtande der
Zwangsvollſtreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu-
ſtehe, ſo iſt der Widerſpruch gegen die Zwangsvollſtreckung im
Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in deſſen
Bezirke die Zwangsvollſtreckung erfolgt.

Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner
gerichtet, ſo ſind dieſe als Streitgenoſſen anzuſehen.

Auf die Einſtellung der Zwangsvollſtreckung und die Aufhe-
bung der bereits erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln finden die Vor-
ſchriften der §§. 688, 689 entſprechende Anwendung. Die Auf-
hebung einer Vollſtreckungsmaßregel iſt auch ohne Sicherheits-
leiſtung zuläſſig.

§. 691.

Die Zwangsvollſtreckung iſt einzuſtellen oder zu beſchränken:

1. wenn die Ausfertigung einer vollſtreckbaren Entſcheidung
vorgelegt wird, aus welcher ſich ergiebt, daß das zu voll-
ſtreckende Urtheil oder deſſen vorläufige Vollſtreckbarkeit
aufgehoben, oder daß die Zwangsvollſtreckung für unzu-
läſſig erklärt oder deren Einſtellung angeordnet iſt;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entſcheidung
vorgelegt wird, aus welcher ſich ergiebt, daß die einſt-
weilige Einſtellung der Vollſtreckung oder einer Voll-
ſtreckungsmaßregel angeordnet iſt;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher
ſich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollſtreckung
nachgelaſſene Sicherheitsleiſtung oder Hinterlegung er-
folgt iſt;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläu-
biger ausgeſtellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus wel-
cher ſich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erlaſſung des
zu vollſtreckenden Urtheils befriedigt iſt oder Stundung
bewilligt hat;
5. wenn ein Poſtſchein vorgelegt wird, aus welchem ſich er-
giebt, daß nach Erlaſſung des Urtheils die zur Be-
friedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur
Auszahlung an den letzteren bei der Poſt eingezahlt iſt.
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[168/0174] Civilprozeßordnung. §. 690. Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenſtande der Zwangsvollſtreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu- ſtehe, ſo iſt der Widerſpruch gegen die Zwangsvollſtreckung im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in deſſen Bezirke die Zwangsvollſtreckung erfolgt. Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, ſo ſind dieſe als Streitgenoſſen anzuſehen. Auf die Einſtellung der Zwangsvollſtreckung und die Aufhe- bung der bereits erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln finden die Vor- ſchriften der §§. 688, 689 entſprechende Anwendung. Die Auf- hebung einer Vollſtreckungsmaßregel iſt auch ohne Sicherheits- leiſtung zuläſſig. §. 691. Die Zwangsvollſtreckung iſt einzuſtellen oder zu beſchränken: 1. wenn die Ausfertigung einer vollſtreckbaren Entſcheidung vorgelegt wird, aus welcher ſich ergiebt, daß das zu voll- ſtreckende Urtheil oder deſſen vorläufige Vollſtreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollſtreckung für unzu- läſſig erklärt oder deren Einſtellung angeordnet iſt; 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entſcheidung vorgelegt wird, aus welcher ſich ergiebt, daß die einſt- weilige Einſtellung der Vollſtreckung oder einer Voll- ſtreckungsmaßregel angeordnet iſt; 3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher ſich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollſtreckung nachgelaſſene Sicherheitsleiſtung oder Hinterlegung er- folgt iſt; 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläu- biger ausgeſtellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus wel- cher ſich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erlaſſung des zu vollſtreckenden Urtheils befriedigt iſt oder Stundung bewilligt hat; 5. wenn ein Poſtſchein vorgelegt wird, aus welchem ſich er- giebt, daß nach Erlaſſung des Urtheils die zur Be- friedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Poſt eingezahlt iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/174>, abgerufen am 29.03.2024.