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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 733--742.
forderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt,
daß der Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege.

§. 739.

Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen
zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an ge-
rechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet aner-
kenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die For-
derung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits
für andere Gläubiger gepfändet sei.

Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die
Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner
haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Ver-
pflichtung entstehenden Schaden.

Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung
des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze be-
stimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren
Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und
von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

§. 740.

Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist ver-
pflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern
nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung
erforderlich wird.

§. 741.

Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Ein-
ziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner
für den daraus entstehenden Schaden.

§. 742.

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueber-
weisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines
Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem
Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem
Drittschuldner zuzustellen.

VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 733—742.
forderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung ſtatt,
daß der Drittſchuldner den Schuldbetrag hinterlege.

§. 739.

Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittſchuldner binnen
zwei Wochen, von der Zuſtellung des Pfändungsbeſchluſſes an ge-
rechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet aner-
kenne und Zahlung zu leiſten bereit ſei;
2. ob und welche Anſprüche andere Perſonen an die For-
derung machen;
3. ob und wegen welcher Anſprüche die Forderung bereits
für andere Gläubiger gepfändet ſei.

Die Aufforderung zur Abgabe dieſer Erklärungen muß in die
Zuſtellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittſchuldner
haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung ſeiner Ver-
pflichtung entſtehenden Schaden.

Die Erklärungen des Drittſchuldners können bei Zuſtellung
des Pfändungsbeſchluſſes oder innerhalb der im erſten Abſatze be-
ſtimmten Friſt an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im erſteren
Falle ſind dieſelben in die Zuſtellungsurkunde aufzunehmen und
von dem Drittſchuldner zu unterſchreiben.

§. 740.

Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, iſt ver-
pflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, ſofern
nicht eine Zuſtellung im Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung
erforderlich wird.

§. 741.

Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Ein-
ziehung überwieſenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner
für den daraus entſtehenden Schaden.

§. 742.

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueber-
weiſung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeſchadet ſeines
Anſpruchs verzichten. Die Verzichtleiſtung erfolgt durch eine dem
Schuldner zuzuſtellende Erklärung. Die Erklärung iſt auch dem
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[181/0187] VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 733—742. forderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung ſtatt, daß der Drittſchuldner den Schuldbetrag hinterlege. §. 739. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittſchuldner binnen zwei Wochen, von der Zuſtellung des Pfändungsbeſchluſſes an ge- rechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet aner- kenne und Zahlung zu leiſten bereit ſei; 2. ob und welche Anſprüche andere Perſonen an die For- derung machen; 3. ob und wegen welcher Anſprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ſei. Die Aufforderung zur Abgabe dieſer Erklärungen muß in die Zuſtellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittſchuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung ſeiner Ver- pflichtung entſtehenden Schaden. Die Erklärungen des Drittſchuldners können bei Zuſtellung des Pfändungsbeſchluſſes oder innerhalb der im erſten Abſatze be- ſtimmten Friſt an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im erſteren Falle ſind dieſelben in die Zuſtellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittſchuldner zu unterſchreiben. §. 740. Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, iſt ver- pflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, ſofern nicht eine Zuſtellung im Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird. §. 741. Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Ein- ziehung überwieſenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entſtehenden Schaden. §. 742. Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueber- weiſung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeſchadet ſeines Anſpruchs verzichten. Die Verzichtleiſtung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzuſtellende Erklärung. Die Erklärung iſt auch dem Drittſchuldner zuzuſtellen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/187>, abgerufen am 29.03.2024.