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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
Dritter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von
Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder
Unterlassungen.
§. 769.

Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von bestimmten
beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, so sind die-
selben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem
Gläubiger zu übergeben.

Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist
der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offen-
barungseid dahin zu leisten:
daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die
Sache sich befinde.

Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende
Aenderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen.

§. 770.

Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer
Sachen oder Werthpapiere zu leisten, so findet die Vorschrift des
§. 769 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

§. 771.

Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn-
tes Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat
der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen
und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.

Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangs-
vollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft
und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Be-
vollmächtigten desselben oder einer zur Familie des Schuldners
gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person
übergeben oder zur Verfügung gestellt.

Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen
anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des
Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Ver-
wahrung zu bringen.

Civilprozeßordnung.
Dritter Abſchnitt.
Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der Herausgabe von
Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder
Unterlaſſungen.
§. 769.

Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von beſtimmten
beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, ſo ſind die-
ſelben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem
Gläubiger zu übergeben.

Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, ſo iſt
der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offen-
barungseid dahin zu leiſten:
daß er die Sache nicht beſitze, auch nicht wiſſe, wo die
Sache ſich befinde.

Das Gericht kann eine der Lage der Sache entſprechende
Aenderung der vorſtehenden Eidesnorm beſchließen.

§. 770.

Hat der Schuldner eine beſtimmte Quantität vertretbarer
Sachen oder Werthpapiere zu leiſten, ſo findet die Vorſchrift des
§. 769 Abſ. 1 entſprechende Anwendung.

§. 771.

Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn-
tes Schiff herauszugeben, zu überlaſſen oder zu räumen, ſo hat
der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Beſitze zu ſetzen
und den Gläubiger in den Beſitz einzuweiſen.

Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenſtand der Zwangs-
vollſtreckung ſind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeſchafft
und dem Schuldner oder, wenn dieſer abweſend iſt, einem Be-
vollmächtigten deſſelben oder einer zur Familie des Schuldners
gehörigen oder in dieſer Familie dienenden erwachſenen Perſon
übergeben oder zur Verfügung geſtellt.

Iſt weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Perſonen
anweſend, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Koſten des
Schuldners in das Pfandlokal zu ſchaffen oder anderweit in Ver-
wahrung zu bringen.

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[190/0196] Civilprozeßordnung. Dritter Abſchnitt. Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlaſſungen. §. 769. Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von beſtimmten beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, ſo ſind die- ſelben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, ſo iſt der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offen- barungseid dahin zu leiſten: daß er die Sache nicht beſitze, auch nicht wiſſe, wo die Sache ſich befinde. Das Gericht kann eine der Lage der Sache entſprechende Aenderung der vorſtehenden Eidesnorm beſchließen. §. 770. Hat der Schuldner eine beſtimmte Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leiſten, ſo findet die Vorſchrift des §. 769 Abſ. 1 entſprechende Anwendung. §. 771. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn- tes Schiff herauszugeben, zu überlaſſen oder zu räumen, ſo hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Beſitze zu ſetzen und den Gläubiger in den Beſitz einzuweiſen. Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenſtand der Zwangs- vollſtreckung ſind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeſchafft und dem Schuldner oder, wenn dieſer abweſend iſt, einem Be- vollmächtigten deſſelben oder einer zur Familie des Schuldners gehörigen oder in dieſer Familie dienenden erwachſenen Perſon übergeben oder zur Verfügung geſtellt. Iſt weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Perſonen anweſend, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Koſten des Schuldners in das Pfandlokal zu ſchaffen oder anderweit in Ver- wahrung zu bringen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/196>, abgerufen am 28.03.2024.