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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 797.

Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß
ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt
oder wesentlich erschwert werden würde.

Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das
Urtheil im Auslande vollstreckt werden müßte.

§. 798.

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er
erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Schuldners zu sichern.

§. 799.

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der
Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der
mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen
Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

§. 800.

Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter An-
gabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung
des Arrestgrundes enthalten.

Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

Das Gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll er-
klärt werden.

§. 801.

Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrest-
grund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern
wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile eine nach freiem
Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird. Es kann die
Anordnung des Arrestes von einer solchen Sicherheitsleistung ab-
hängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund
glaubhaft gemacht sind.

§. 802.

Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im Falle einer
vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderen-
falls durch Beschluß.

Den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird,
hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

Civilprozeßordnung.
§. 797.

Der dingliche Arreſt findet ſtatt, wenn zu beſorgen iſt, daß
ohne deſſen Verhängung die Vollſtreckung des Urtheils vereitelt
oder weſentlich erſchwert werden würde.

Als ein zureichender Arreſtgrund iſt es anzuſehen, wenn das
Urtheil im Auslande vollſtreckt werden müßte.

§. 798.

Der perſönliche Sicherheitsarreſt findet nur ſtatt, wenn er
erforderlich iſt, um die gefährdete Zwangsvollſtreckung in das
Vermögen des Schuldners zu ſichern.

§. 799.

Für die Anordnung des Arreſtes iſt ſowohl das Gericht der
Hauptſache als das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke der
mit Arreſt zu belegende Gegenſtand oder die in ihrer perſönlichen
Freiheit zu beſchränkende Perſon ſich befindet.

§. 800.

Das Geſuch ſoll die Bezeichnung des Anſpruchs unter An-
gabe des Geldbetrags oder des Geldwerths ſowie die Bezeichnung
des Arreſtgrundes enthalten.

Der Anſpruch und der Arreſtgrund ſind glaubhaft zu machen.

Das Geſuch kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll er-
klärt werden.

§. 801.

Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen.

Das Gericht kann, auch wenn der Anſpruch oder der Arreſt-
grund nicht glaubhaft gemacht iſt, den Arreſt anordnen, ſofern
wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile eine nach freiem
Ermeſſen zu beſtimmende Sicherheit geleiſtet wird. Es kann die
Anordnung des Arreſtes von einer ſolchen Sicherheitsleiſtung ab-
hängig machen, ſelbſt wenn der Anſpruch und der Arreſtgrund
glaubhaft gemacht ſind.

§. 802.

Die Entſcheidung über das Geſuch erfolgt im Falle einer
vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderen-
falls durch Beſchluß.

Den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet wird,
hat die Partei, welche den Arreſt erwirkt hat, zuſtellen zu laſſen.

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[196/0202] Civilprozeßordnung. §. 797. Der dingliche Arreſt findet ſtatt, wenn zu beſorgen iſt, daß ohne deſſen Verhängung die Vollſtreckung des Urtheils vereitelt oder weſentlich erſchwert werden würde. Als ein zureichender Arreſtgrund iſt es anzuſehen, wenn das Urtheil im Auslande vollſtreckt werden müßte. §. 798. Der perſönliche Sicherheitsarreſt findet nur ſtatt, wenn er erforderlich iſt, um die gefährdete Zwangsvollſtreckung in das Vermögen des Schuldners zu ſichern. §. 799. Für die Anordnung des Arreſtes iſt ſowohl das Gericht der Hauptſache als das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke der mit Arreſt zu belegende Gegenſtand oder die in ihrer perſönlichen Freiheit zu beſchränkende Perſon ſich befindet. §. 800. Das Geſuch ſoll die Bezeichnung des Anſpruchs unter An- gabe des Geldbetrags oder des Geldwerths ſowie die Bezeichnung des Arreſtgrundes enthalten. Der Anſpruch und der Arreſtgrund ſind glaubhaft zu machen. Das Geſuch kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll er- klärt werden. §. 801. Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand- lung erfolgen. Das Gericht kann, auch wenn der Anſpruch oder der Arreſt- grund nicht glaubhaft gemacht iſt, den Arreſt anordnen, ſofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermeſſen zu beſtimmende Sicherheit geleiſtet wird. Es kann die Anordnung des Arreſtes von einer ſolchen Sicherheitsleiſtung ab- hängig machen, ſelbſt wenn der Anſpruch und der Arreſtgrund glaubhaft gemacht ſind. §. 802. Die Entſcheidung über das Geſuch erfolgt im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderen- falls durch Beſchluß. Den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet wird, hat die Partei, welche den Arreſt erwirkt hat, zuſtellen zu laſſen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/202>, abgerufen am 28.03.2024.