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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragsteller nicht vor-
gelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots eine
Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muß das Zeugniß auch
die im §. 843 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.

§. 845.

Bei Werthpapieren, für welche Zinsscheine oder Gewinnan-
theilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden,
ist, wenn nicht die Voraussetzungen der §§. 843, 844 vorhanden
sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu demselben
seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate
abgelaufen sind.

§. 846.

Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, welche
zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen
Reichsanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraus-
setzungen der §§. 843--845 nicht vorhanden, so ist der Aufgebots-
termin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate
abgelaufen sind.

§. 847.

Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des
Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt ist, und dem
Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten
liegen.

§. 848.

In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu er-
klären.

Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach
durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.

In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Be-
kanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils,
soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.

§. 849.

Die Vorschriften der §§. 843--848 finden auch auf das Auf-
gebot anderer als der im §. 837 Abs. 1 bezeichneten Urkunden,
welche auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertrag-
bar und mit einem Blankoindossament versehen sind, Anwendung,
insoweit nicht der Anspruch, über welchen die Urkunde ausgestellt
ist, in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen ist.

Civilprozeßordnung.
Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragſteller nicht vor-
gelegt ſeien. Hat in der Zeit ſeit dem Erlaſſe des Aufgebots eine
Ausgabe neuer Scheine ſtattgefunden, ſo muß das Zeugniß auch
die im §. 843 Abſ. 2 bezeichneten Angaben enthalten.

§. 845.

Bei Werthpapieren, für welche Zinsſcheine oder Gewinnan-
theilſcheine ausgegeben ſind, aber nicht mehr ausgegeben werden,
iſt, wenn nicht die Vorausſetzungen der §§. 843, 844 vorhanden
ſind, der Aufgebotstermin ſo zu beſtimmen, daß bis zu demſelben
ſeit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines ſechs Monate
abgelaufen ſind.

§. 846.

Iſt in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, welche
zur Zeit der erſten Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen
Reichsanzeiger noch nicht eingetreten iſt, und ſind die Voraus-
ſetzungen der §§. 843—845 nicht vorhanden, ſo iſt der Aufgebots-
termin ſo zu beſtimmen, daß ſeit dem Verfalltage ſechs Monate
abgelaufen ſind.

§. 847.

Zwiſchen dem Tage, an welchem die erſte Einrückung des
Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger erfolgt iſt, und dem
Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von mindeſtens ſechs Monaten
liegen.

§. 848.

In dem Ausſchlußurtheil iſt die Urkunde für kraftlos zu er-
klären.

Das Ausſchlußurtheil iſt ſeinem weſentlichen Inhalte nach
durch den Deutſchen Reichsanzeiger bekannt zu machen.

In gleicher Weiſe hat nach eingetretener Rechtskraft die Be-
kanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils,
ſoweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.

§. 849.

Die Vorſchriften der §§. 843—848 finden auch auf das Auf-
gebot anderer als der im §. 837 Abſ. 1 bezeichneten Urkunden,
welche auf den Inhaber lauten oder durch Indoſſament übertrag-
bar und mit einem Blankoindoſſament verſehen ſind, Anwendung,
inſoweit nicht der Anſpruch, über welchen die Urkunde ausgeſtellt
iſt, in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen iſt.

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[206/0212] Civilprozeßordnung. Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragſteller nicht vor- gelegt ſeien. Hat in der Zeit ſeit dem Erlaſſe des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine ſtattgefunden, ſo muß das Zeugniß auch die im §. 843 Abſ. 2 bezeichneten Angaben enthalten. §. 845. Bei Werthpapieren, für welche Zinsſcheine oder Gewinnan- theilſcheine ausgegeben ſind, aber nicht mehr ausgegeben werden, iſt, wenn nicht die Vorausſetzungen der §§. 843, 844 vorhanden ſind, der Aufgebotstermin ſo zu beſtimmen, daß bis zu demſelben ſeit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines ſechs Monate abgelaufen ſind. §. 846. Iſt in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, welche zur Zeit der erſten Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten iſt, und ſind die Voraus- ſetzungen der §§. 843—845 nicht vorhanden, ſo iſt der Aufgebots- termin ſo zu beſtimmen, daß ſeit dem Verfalltage ſechs Monate abgelaufen ſind. §. 847. Zwiſchen dem Tage, an welchem die erſte Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger erfolgt iſt, und dem Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von mindeſtens ſechs Monaten liegen. §. 848. In dem Ausſchlußurtheil iſt die Urkunde für kraftlos zu er- klären. Das Ausſchlußurtheil iſt ſeinem weſentlichen Inhalte nach durch den Deutſchen Reichsanzeiger bekannt zu machen. In gleicher Weiſe hat nach eingetretener Rechtskraft die Be- kanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, ſoweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen. §. 849. Die Vorſchriften der §§. 843—848 finden auch auf das Auf- gebot anderer als der im §. 837 Abſ. 1 bezeichneten Urkunden, welche auf den Inhaber lauten oder durch Indoſſament übertrag- bar und mit einem Blankoindoſſament verſehen ſind, Anwendung, inſoweit nicht der Anſpruch, über welchen die Urkunde ausgeſtellt iſt, in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/212>, abgerufen am 16.04.2024.