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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 1. Abschn. 2. Tit. §. 30--37. 3. Tit. §. 38--40.
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Ge-
richtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechts-
streit zuständig sei;
3. wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen Gerichten
ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen
im allgemeinen Gerichtsstande verklagt werden sollen und
für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Ge-
richtsstand nicht begründet ist;
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande erhoben
werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener
Gerichte belegen ist;
5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene Gerichte sich rechts-
kräftig für zuständig erklärt haben;
6. wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines für den
Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig
erklärt haben.
§. 37.

Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zu-
ständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen.

Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Ge-
richt bestimmt, findet nicht statt.

Dritter Titel.
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte.
§. 38.

Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch
ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zu-
ständig.

§. 39.

Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Be-
klagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache
mündlich verhandelt hat.

§. 40.

Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie
nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben
entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

I. 1. Abſchn. 2. Tit. §. 30—37. 3. Tit. §. 38—40.
2. wenn es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Ge-
richtsbezirke ungewiß iſt, welches Gericht für den Rechts-
ſtreit zuſtändig ſei;
3. wenn mehrere Perſonen, welche bei verſchiedenen Gerichten
ihren allgemeinen Gerichtsſtand haben, als Streitgenoſſen
im allgemeinen Gerichtsſtande verklagt werden ſollen und
für den Rechtsſtreit ein gemeinſchaftlicher beſonderer Ge-
richtsſtand nicht begründet iſt;
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsſtande erhoben
werden ſoll und die Sache in den Bezirken verſchiedener
Gerichte belegen iſt;
5. wenn in einem Rechtsſtreite verſchiedene Gerichte ſich rechts-
kräftig für zuſtändig erklärt haben;
6. wenn verſchiedene Gerichte, von welchen eines für den
Rechtsſtreit zuſtändig iſt, ſich rechtskräftig für unzuſtändig
erklärt haben.
§. 37.

Die Entſcheidung über das Geſuch um Beſtimmung des zu-
ſtändigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen.

Eine Anfechtung des Beſchluſſes, welcher das zuſtändige Ge-
richt beſtimmt, findet nicht ſtatt.

Dritter Titel.
Vereinbarung über die Zuſtändigkeit der Gerichte.
§. 38.

Ein an ſich unzuſtändiges Gericht erſter Inſtanz wird durch
ausdrückliche oder ſtillſchweigende Vereinbarung der Parteien zu-
ſtändig.

§. 39.

Stillſchweigende Vereinbarung iſt anzunehmen, wenn der Be-
klagte, ohne die Unzuſtändigkeit geltend zu machen, zur Hauptſache
mündlich verhandelt hat.

§. 40.

Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn ſie
nicht auf ein beſtimmtes Rechtsverhältniß und die aus demſelben
entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten ſich bezieht.

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[21/0027] I. 1. Abſchn. 2. Tit. §. 30—37. 3. Tit. §. 38—40. 2. wenn es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Ge- richtsbezirke ungewiß iſt, welches Gericht für den Rechts- ſtreit zuſtändig ſei; 3. wenn mehrere Perſonen, welche bei verſchiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsſtand haben, als Streitgenoſſen im allgemeinen Gerichtsſtande verklagt werden ſollen und für den Rechtsſtreit ein gemeinſchaftlicher beſonderer Ge- richtsſtand nicht begründet iſt; 4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsſtande erhoben werden ſoll und die Sache in den Bezirken verſchiedener Gerichte belegen iſt; 5. wenn in einem Rechtsſtreite verſchiedene Gerichte ſich rechts- kräftig für zuſtändig erklärt haben; 6. wenn verſchiedene Gerichte, von welchen eines für den Rechtsſtreit zuſtändig iſt, ſich rechtskräftig für unzuſtändig erklärt haben. §. 37. Die Entſcheidung über das Geſuch um Beſtimmung des zu- ſtändigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes, welcher das zuſtändige Ge- richt beſtimmt, findet nicht ſtatt. Dritter Titel. Vereinbarung über die Zuſtändigkeit der Gerichte. §. 38. Ein an ſich unzuſtändiges Gericht erſter Inſtanz wird durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Vereinbarung der Parteien zu- ſtändig. §. 39. Stillſchweigende Vereinbarung iſt anzunehmen, wenn der Be- klagte, ohne die Unzuſtändigkeit geltend zu machen, zur Hauptſache mündlich verhandelt hat. §. 40. Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn ſie nicht auf ein beſtimmtes Rechtsverhältniß und die aus demſelben entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten ſich bezieht.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/27>, abgerufen am 29.03.2024.