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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 67.

Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes. Derselbe muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Neben-
intervenient hat;
3. die Erklärung des Beitritts.

Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze Anwendung.

§. 68.

Ueber den Antrag auf Zurückweisung einer Nebeninter-
vention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den
Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Neben-
intervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.

So lange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechts-
kräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren
zugezogen.

§. 69.

Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünstigen Aus-
ganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder
Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt
oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich
den Streit verkünden.

Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

§. 70.

Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines Schrift-
satzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage
des Rechtsstreits anzugeben ist.

Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzutheilen.

§. 71.

Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt
sich sein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundsätzen über
die Nebenintervention.

Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht,
so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen den Drit-

Civilprozeßordnung.
§. 67.

Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zuſtellung
eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsſtreits;
2. die beſtimmte Angabe des Intereſſes, welches der Neben-
intervenient hat;
3. die Erklärung des Beitritts.

Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die
vorbereitenden Schriftſätze Anwendung.

§. 68.

Ueber den Antrag auf Zurückweiſung einer Nebeninter-
vention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den
Parteien und dem Nebenintervenienten entſchieden. Der Neben-
intervenient iſt zuzulaſſen, wenn er ſein Intereſſe glaubhaft macht.

Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.

So lange nicht die Unzuläſſigkeit der Intervention rechts-
kräftig ausgeſprochen iſt, wird der Intervenient im Hauptverfahren
zugezogen.

§. 69.

Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünſtigen Aus-
ganges des Rechtsſtreits einen Anſpruch auf Gewährleiſtung oder
Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt
oder den Anſpruch eines Dritten beſorgt, kann bis zur rechts-
kräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits dem Dritten gerichtlich
den Streit verkünden.

Der Dritte iſt zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

§. 70.

Die Streitverkündung erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift-
ſatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage
des Rechtsſtreits anzugeben iſt.

Abſchrift des Schriftſatzes iſt dem Gegner mitzutheilen.

§. 71.

Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, ſo beſtimmt
ſich ſein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundſätzen über
die Nebenintervention.

Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er ſich nicht,
ſo wird der Rechtsſtreit ohne Rückſicht auf ihn fortgeſetzt.

In allen Fällen dieſes Paragraphen kommen gegen den Drit-

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[28/0034] Civilprozeßordnung. §. 67. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsſtreits; 2. die beſtimmte Angabe des Intereſſes, welches der Neben- intervenient hat; 3. die Erklärung des Beitritts. Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden Schriftſätze Anwendung. §. 68. Ueber den Antrag auf Zurückweiſung einer Nebeninter- vention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entſchieden. Der Neben- intervenient iſt zuzulaſſen, wenn er ſein Intereſſe glaubhaft macht. Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. So lange nicht die Unzuläſſigkeit der Intervention rechts- kräftig ausgeſprochen iſt, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. §. 69. Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünſtigen Aus- ganges des Rechtsſtreits einen Anſpruch auf Gewährleiſtung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anſpruch eines Dritten beſorgt, kann bis zur rechts- kräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Der Dritte iſt zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt. §. 70. Die Streitverkündung erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift- ſatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsſtreits anzugeben iſt. Abſchrift des Schriftſatzes iſt dem Gegner mitzutheilen. §. 71. Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, ſo beſtimmt ſich ſein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundſätzen über die Nebenintervention. Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er ſich nicht, ſo wird der Rechtsſtreit ohne Rückſicht auf ihn fortgeſetzt. In allen Fällen dieſes Paragraphen kommen gegen den Drit-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/34>, abgerufen am 19.04.2024.