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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 1. Tit. §. 146--151. 2. Tit. §. 152--155.
§. 150.

Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorge-
schriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen
werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt
desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

§. 151.

Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor
Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern statt-
finden, ist der Gerichtsschreiber gleichfalls zuzuziehen.

Zweiter Titel.
Zustellungen.
§. 152.

Die Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.

In Anwaltsprozessen ist der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu
beauftragen, in anderen Prozessen nach der Wahl der Partei ent-
weder unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtsschreibers
des Prozeßgerichts.

§. 153.

Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Ge-
richtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, den Gerichtsschreiber
zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung
zu ermächtigen.

Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, so
wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß die-
selbe im Auftrage der Partei erfolgt sei.

§. 154.

Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichts-
schreibers zulässig ist, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der
erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei
erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen
wolle.

§. 155.

Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Ver-
mittelung des Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem neben der
Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Per-

I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 146—151. 2. Tit. §. 152—155.
§. 150.

Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorge-
ſchriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewieſen
werden. Gegen den dieſe Förmlichkeiten betreffenden Inhalt
deſſelben iſt nur der Nachweis der Fälſchung zuläſſig.

§. 151.

Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor
Amtsrichtern oder vor beauftragten oder erſuchten Richtern ſtatt-
finden, iſt der Gerichtsſchreiber gleichfalls zuzuziehen.

Zweiter Titel.
Zuſtellungen.
§. 152.

Die Zuſtellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.

In Anwaltsprozeſſen iſt der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu
beauftragen, in anderen Prozeſſen nach der Wahl der Partei ent-
weder unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers
des Prozeßgerichts.

§. 153.

Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Ge-
richtsvollzieher zur Vornahme der Zuſtellung, den Gerichtsſchreiber
zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zuſtellung
zu ermächtigen.

Iſt eine Zuſtellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, ſo
wird bis zum Beweiſe des Gegentheils angenommen, daß die-
ſelbe im Auftrage der Partei erfolgt ſei.

§. 154.

Inſoweit eine Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichts-
ſchreibers zuläſſig iſt, hat dieſer einen Gerichtsvollzieher mit der
erforderlichen Zuſtellung zu beauftragen, ſofern nicht die Partei
erklärt hat, daß ſie ſelbſt einen Gerichtsvollzieher beauftragen
wolle.

§. 155.

Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Ver-
mittelung des Gerichtsſchreibers zuzuſtellen iſt, dieſem neben der
Urſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks eine der Zahl der Per-

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[47/0053] I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 146—151. 2. Tit. §. 152—155. §. 150. Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorge- ſchriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewieſen werden. Gegen den dieſe Förmlichkeiten betreffenden Inhalt deſſelben iſt nur der Nachweis der Fälſchung zuläſſig. §. 151. Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder erſuchten Richtern ſtatt- finden, iſt der Gerichtsſchreiber gleichfalls zuzuziehen. Zweiter Titel. Zuſtellungen. §. 152. Die Zuſtellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. In Anwaltsprozeſſen iſt der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen, in anderen Prozeſſen nach der Wahl der Partei ent- weder unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers des Prozeßgerichts. §. 153. Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Ge- richtsvollzieher zur Vornahme der Zuſtellung, den Gerichtsſchreiber zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zuſtellung zu ermächtigen. Iſt eine Zuſtellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, ſo wird bis zum Beweiſe des Gegentheils angenommen, daß die- ſelbe im Auftrage der Partei erfolgt ſei. §. 154. Inſoweit eine Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichts- ſchreibers zuläſſig iſt, hat dieſer einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zuſtellung zu beauftragen, ſofern nicht die Partei erklärt hat, daß ſie ſelbſt einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle. §. 155. Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Ver- mittelung des Gerichtsſchreibers zuzuſtellen iſt, dieſem neben der Urſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks eine der Zahl der Per-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/53>, abgerufen am 28.03.2024.