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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 2. Tit. §. 156--163.
stellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte
Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevoll-
mächtige. Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet
nicht statt.

Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so ist sie auch
ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung eines
Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen in dem
durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke wohnhaften
Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.

§. 161.

Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gericht-
lichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner
einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht
dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträg-
lichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der Gerichts-
vollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der
Partei nach ihrem Wohnorte zur Post giebt. Die Zustellung wird
mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die
Sendung als unbestellbar zurückkommt.

Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben"
zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der
Mehrkosten sich bereit erklärt.

§. 162.

Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite ge-
schehen sollen, müssen an den für die Instanz bestellten Prozeß-
bevollmächtigten erfolgen.

§. 163.

Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des vorstehenden
Paragraphen auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, welche
das Verfahren vor dem Instanzgerichte in Folge eines Einspruchs,
einer Aufhebung des Urtheils des Instanzgerichts, einer Wieder-
aufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der
Zwangsvollstreckungsinstanz zum Gegenstande haben. Das Ver-
fahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten Instanz
gehörig anzusehen.

Civilprozeßordnung. 4

I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 156—163.
ſtellt hat, auf Antrag anordnen, daß ſie eine daſelbſt wohnhafte
Perſon zum Empfange der für ſie beſtimmten Schriftſtücke bevoll-
mächtige. Dieſe Anordnung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet
nicht ſtatt.

Wohnt die Partei nicht im Deutſchen Reiche, ſo iſt ſie auch
ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung eines
Zuſtellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls ſie nicht einen in dem
durch den erſten Abſatz bezeichneten Orte oder Bezirke wohnhaften
Prozeßbevollmächtigten beſtellt hat.

§. 161.

Der Zuſtellungsbevollmächtigte iſt bei der nächſten gericht-
lichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner
einen Schriftſatz zuſtellen läßt, in dieſem zu benennen. Geſchieht
dies nicht, ſo können alle ſpäteren Zuſtellungen bis zur nachträg-
lichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der Gerichts-
vollzieher das zu übergebende Schriftſtück unter der Adreſſe der
Partei nach ihrem Wohnorte zur Poſt giebt. Die Zuſtellung wird
mit der Aufgabe zur Poſt als bewirkt angeſehen, ſelbſt wenn die
Sendung als unbeſtellbar zurückkommt.

Die Poſtſendungen ſind mit der Bezeichnung „Einſchreiben“
zu verſehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der
Mehrkoſten ſich bereit erklärt.

§. 162.

Zuſtellungen, welche in einem anhängigen Rechtsſtreite ge-
ſchehen ſollen, müſſen an den für die Inſtanz beſtellten Prozeß-
bevollmächtigten erfolgen.

§. 163.

Als zu der Inſtanz gehörig ſind im Sinne des vorſtehenden
Paragraphen auch diejenigen Prozeßhandlungen anzuſehen, welche
das Verfahren vor dem Inſtanzgerichte in Folge eines Einſpruchs,
einer Aufhebung des Urtheils des Inſtanzgerichts, einer Wieder-
aufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der
Zwangsvollſtreckungsinſtanz zum Gegenſtande haben. Das Ver-
fahren vor dem Vollſtreckungsgerichte iſt als zur erſten Inſtanz
gehörig anzuſehen.

Civilprozeßordnung. 4
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[49/0055] I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 156—163. ſtellt hat, auf Antrag anordnen, daß ſie eine daſelbſt wohnhafte Perſon zum Empfange der für ſie beſtimmten Schriftſtücke bevoll- mächtige. Dieſe Anordnung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt. Wohnt die Partei nicht im Deutſchen Reiche, ſo iſt ſie auch ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zuſtellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls ſie nicht einen in dem durch den erſten Abſatz bezeichneten Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten beſtellt hat. §. 161. Der Zuſtellungsbevollmächtigte iſt bei der nächſten gericht- lichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftſatz zuſtellen läßt, in dieſem zu benennen. Geſchieht dies nicht, ſo können alle ſpäteren Zuſtellungen bis zur nachträg- lichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der Gerichts- vollzieher das zu übergebende Schriftſtück unter der Adreſſe der Partei nach ihrem Wohnorte zur Poſt giebt. Die Zuſtellung wird mit der Aufgabe zur Poſt als bewirkt angeſehen, ſelbſt wenn die Sendung als unbeſtellbar zurückkommt. Die Poſtſendungen ſind mit der Bezeichnung „Einſchreiben“ zu verſehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der Mehrkoſten ſich bereit erklärt. §. 162. Zuſtellungen, welche in einem anhängigen Rechtsſtreite ge- ſchehen ſollen, müſſen an den für die Inſtanz beſtellten Prozeß- bevollmächtigten erfolgen. §. 163. Als zu der Inſtanz gehörig ſind im Sinne des vorſtehenden Paragraphen auch diejenigen Prozeßhandlungen anzuſehen, welche das Verfahren vor dem Inſtanzgerichte in Folge eines Einſpruchs, einer Aufhebung des Urtheils des Inſtanzgerichts, einer Wieder- aufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollſtreckungsinſtanz zum Gegenſtande haben. Das Ver- fahren vor dem Vollſtreckungsgerichte iſt als zur erſten Inſtanz gehörig anzuſehen. Civilprozeßordnung. 4

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/55>, abgerufen am 20.04.2024.