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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 164.

Die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechts-
mittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Instanz von
dem Gegner bestellten Prozeßbevollmächtigten; wenn ein solcher
noch nicht bestellt ist, an den Prozeßbevollmächtigten der zunächst
nachgeordneten Instanz; in Ermangelung eines solchen an den
Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz.

Ist auch kein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz vorhan-
den, so erfolgt die Zustellung an den von dem Gegner, wenngleich
nur für die erste Instanz, bestellten Zustellungsbevollmächtigten;
in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst, und zwar
an diesen durch Aufgabe zur Post, wenn er einen Zustellungs-
bevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unter-
lassen hat.

§. 165.

Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die
Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird.

Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein
Geschäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des Ge-
schäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die An-
nahme nicht verweigert ist.

§. 166.

Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Woh-
nung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung
an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen
oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen.

Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zu-
stellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder
Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schriftstücks
bereit sind.

§. 167.

Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführ-
bar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schrift-
stück auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in dessen Be-
zirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Orte
bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizei-
vorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an
der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige, als

Civilprozeßordnung.
§. 164.

Die Zuſtellung eines Schriftſatzes, durch welche ein Rechts-
mittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Inſtanz von
dem Gegner beſtellten Prozeßbevollmächtigten; wenn ein ſolcher
noch nicht beſtellt iſt, an den Prozeßbevollmächtigten der zunächſt
nachgeordneten Inſtanz; in Ermangelung eines ſolchen an den
Prozeßbevollmächtigten der erſten Inſtanz.

Iſt auch kein Prozeßbevollmächtigter erſter Inſtanz vorhan-
den, ſo erfolgt die Zuſtellung an den von dem Gegner, wenngleich
nur für die erſte Inſtanz, beſtellten Zuſtellungsbevollmächtigten;
in Ermangelung eines ſolchen an den Gegner ſelbſt, und zwar
an dieſen durch Aufgabe zur Poſt, wenn er einen Zuſtellungs-
bevollmächtigten zu beſtellen hatte, die Beſtellung aber unter-
laſſen hat.

§. 165.

Die Zuſtellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die
Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, angetroffen wird.

Hat die Perſon an dieſem Orte eine Wohnung oder ein
Geſchäftslokal, ſo iſt die außerhalb der Wohnung oder des Ge-
ſchäftslokals an ſie erfolgte Zuſtellung nur gültig, wenn die An-
nahme nicht verweigert iſt.

§. 166.

Wird die Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, in ihrer Woh-
nung nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung in der Wohnung
an einen zu der Familie gehörenden erwachſenen Hausgenoſſen
oder an eine in der Familie dienende erwachſene Perſon erfolgen.

Wird eine ſolche Perſon nicht angetroffen, ſo kann die Zu-
ſtellung an den in demſelben Hauſe wohnenden Hauswirth oder
Vermiether erfolgen, wenn dieſe zur Annahme des Schriftſtücks
bereit ſind.

§. 167.

Iſt die Zuſtellung nach dieſen Beſtimmungen nicht ausführ-
bar, ſo kann ſie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schrift-
ſtück auf der Gerichtsſchreiberei des Amtsgerichts, in deſſen Be-
zirke der Ort der Zuſtellung gelegen iſt, oder an dieſem Orte
bei der Poſtanſtalt oder dem Gemeindevorſteher oder dem Polizei-
vorſteher niedergelegt und die Niederlegung ſowohl durch eine an
der Thür der Wohnung zu befeſtigende ſchriftliche Anzeige, als

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[50/0056] Civilprozeßordnung. §. 164. Die Zuſtellung eines Schriftſatzes, durch welche ein Rechts- mittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Inſtanz von dem Gegner beſtellten Prozeßbevollmächtigten; wenn ein ſolcher noch nicht beſtellt iſt, an den Prozeßbevollmächtigten der zunächſt nachgeordneten Inſtanz; in Ermangelung eines ſolchen an den Prozeßbevollmächtigten der erſten Inſtanz. Iſt auch kein Prozeßbevollmächtigter erſter Inſtanz vorhan- den, ſo erfolgt die Zuſtellung an den von dem Gegner, wenngleich nur für die erſte Inſtanz, beſtellten Zuſtellungsbevollmächtigten; in Ermangelung eines ſolchen an den Gegner ſelbſt, und zwar an dieſen durch Aufgabe zur Poſt, wenn er einen Zuſtellungs- bevollmächtigten zu beſtellen hatte, die Beſtellung aber unter- laſſen hat. §. 165. Die Zuſtellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, angetroffen wird. Hat die Perſon an dieſem Orte eine Wohnung oder ein Geſchäftslokal, ſo iſt die außerhalb der Wohnung oder des Ge- ſchäftslokals an ſie erfolgte Zuſtellung nur gültig, wenn die An- nahme nicht verweigert iſt. §. 166. Wird die Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, in ihrer Woh- nung nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachſenen Hausgenoſſen oder an eine in der Familie dienende erwachſene Perſon erfolgen. Wird eine ſolche Perſon nicht angetroffen, ſo kann die Zu- ſtellung an den in demſelben Hauſe wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn dieſe zur Annahme des Schriftſtücks bereit ſind. §. 167. Iſt die Zuſtellung nach dieſen Beſtimmungen nicht ausführ- bar, ſo kann ſie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schrift- ſtück auf der Gerichtsſchreiberei des Amtsgerichts, in deſſen Be- zirke der Ort der Zuſtellung gelegen iſt, oder an dieſem Orte bei der Poſtanſtalt oder dem Gemeindevorſteher oder dem Polizei- vorſteher niedergelegt und die Niederlegung ſowohl durch eine an der Thür der Wohnung zu befeſtigende ſchriftliche Anzeige, als

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/56>, abgerufen am 29.03.2024.