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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 2. Tit. §. 179--189.

Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der er-
suchten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei,
nachgewiesen.

§. 186.

Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zu-
stellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei
einer im Auslande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der
für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen
Erfolg verspricht.

§. 187.

Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch
der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch den Gerichts-
schreiber von Amtswegen besorgt. Die Entscheidung über das
Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen
werden.

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung einer be-
glaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichts-
tafel. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die
zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in das-
jenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Ver-
öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie
die einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutschen Reichs-
anzeiger erforderlich.

Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in
andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.

§. 188.

In dem Auszuge des Schriftstücks müssen das Prozeßgericht,
die Parteien, der Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der
Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen
soll, bezeichnet werden.

§. 189.

Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem
Tage zugestellt, an welchem seit der letzten Einrückung des Aus-
zugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist. Das
Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung den
Ablauf einer längeren Frist für erforderlich erklären.

Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist dasselbe als

I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 179—189.

Die Zuſtellung wird durch das ſchriftliche Zeugniß der er-
ſuchten Behörden oder Beamten, daß die Zuſtellung erfolgt ſei,
nachgewieſen.

§. 186.

Iſt der Aufenthalt einer Partei unbekannt, ſo kann die Zu-
ſtellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Die öffentliche Zuſtellung iſt auch dann zuläſſig, wenn bei
einer im Auslande zu bewirkenden Zuſtellung die Befolgung der
für dieſe beſtehenden Vorſchriften unausführbar iſt oder keinen
Erfolg verſpricht.

§. 187.

Die öffentliche Zuſtellung wird, nachdem ſie auf ein Geſuch
der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt iſt, durch den Gerichts-
ſchreiber von Amtswegen beſorgt. Die Entſcheidung über das
Geſuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlaſſen
werden.

Die öffentliche Zuſtellung erfolgt durch Anheftung einer be-
glaubigten Abſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks an die Gerichts-
tafel. Enthält das Schriftſtück eine Ladung, ſo iſt außerdem die
zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftſtücks in das-
jenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Ver-
öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen beſtimmt iſt, ſowie
die einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutſchen Reichs-
anzeiger erforderlich.

Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in
andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.

§. 188.

In dem Auszuge des Schriftſtücks müſſen das Prozeßgericht,
die Parteien, der Gegenſtand des Prozeſſes, der Antrag, der
Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erſcheinen
ſoll, bezeichnet werden.

§. 189.

Das eine Ladung enthaltende Schriftſtück gilt als an dem
Tage zugeſtellt, an welchem ſeit der letzten Einrückung des Aus-
zugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verſtrichen iſt. Das
Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zuſtellung den
Ablauf einer längeren Friſt für erforderlich erklären.

Enthält das Schriftſtück keine Ladung, ſo iſt daſſelbe als

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[55/0061] I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 179—189. Die Zuſtellung wird durch das ſchriftliche Zeugniß der er- ſuchten Behörden oder Beamten, daß die Zuſtellung erfolgt ſei, nachgewieſen. §. 186. Iſt der Aufenthalt einer Partei unbekannt, ſo kann die Zu- ſtellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Zuſtellung iſt auch dann zuläſſig, wenn bei einer im Auslande zu bewirkenden Zuſtellung die Befolgung der für dieſe beſtehenden Vorſchriften unausführbar iſt oder keinen Erfolg verſpricht. §. 187. Die öffentliche Zuſtellung wird, nachdem ſie auf ein Geſuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt iſt, durch den Gerichts- ſchreiber von Amtswegen beſorgt. Die Entſcheidung über das Geſuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlaſſen werden. Die öffentliche Zuſtellung erfolgt durch Anheftung einer be- glaubigten Abſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks an die Gerichts- tafel. Enthält das Schriftſtück eine Ladung, ſo iſt außerdem die zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftſtücks in das- jenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Ver- öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen beſtimmt iſt, ſowie die einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutſchen Reichs- anzeiger erforderlich. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. §. 188. In dem Auszuge des Schriftſtücks müſſen das Prozeßgericht, die Parteien, der Gegenſtand des Prozeſſes, der Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erſcheinen ſoll, bezeichnet werden. §. 189. Das eine Ladung enthaltende Schriftſtück gilt als an dem Tage zugeſtellt, an welchem ſeit der letzten Einrückung des Aus- zugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verſtrichen iſt. Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zuſtellung den Ablauf einer längeren Friſt für erforderlich erklären. Enthält das Schriftſtück keine Ladung, ſo iſt daſſelbe als

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/61>, abgerufen am 19.04.2024.