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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an
die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß,
wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung
zu früh entfernt wird.

§. 190.

Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellung eines demselben
beigefügten Schriftstücks mittels Ersuchens anderer Behörden oder
Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die
Zustellung demnächst bewirkt, so treten, insoweit durch die Zu-
stellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung oder
einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung
bereits mit der Ueberreichung des Gesuchs ein.

Dritter Titel.
Ladungen, Termine und Fristen.
§. 191.

Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei,
welche über die Hauptsache oder über einen Zwischenstreit münd-
lich verhandeln will.

Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift oder ein an-
derer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz
aufzunehmen.

§. 192.

In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Ver-
handlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt er-
folgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem
Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

§. 193.

Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem
Gerichtsschreiber einzureichen.

Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig
Stunden durch den Vorsitzenden.

Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur
in Nothfällen anzuberaumen.

§. 194.

Die Frist, welche in einer anhängigen Sache zwischen der

Civilprozeßordnung.
zugeſtellt anzuſehen, wenn ſeit der Anheftung des Schriftſtücks an
die Gerichtstafel zwei Wochen verſtrichen ſind.

Auf die Gültigkeit der Zuſtellung hat es keinen Einfluß,
wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte der Anheftung
zu früh entfernt wird.

§. 190.

Wird auf ein Geſuch, welches die Zuſtellung eines demſelben
beigefügten Schriftſtücks mittels Erſuchens anderer Behörden oder
Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die
Zuſtellung demnächſt bewirkt, ſo treten, inſoweit durch die Zu-
ſtellung eine Friſt gewahrt und der Lauf der Verjährung oder
einer Friſt unterbrochen wird, die Wirkungen der Zuſtellung
bereits mit der Ueberreichung des Geſuchs ein.

Dritter Titel.
Ladungen, Termine und Friſten.
§. 191.

Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei,
welche über die Hauptſache oder über einen Zwiſchenſtreit münd-
lich verhandeln will.

Iſt mit der Ladung zugleich eine Klageſchrift oder ein an-
derer Schriftſatz zuzuſtellen, ſo iſt die Ladung in den Schriftſatz
aufzunehmen.

§. 192.

In Anwaltsprozeſſen muß die Ladung zur mündlichen Ver-
handlung, ſofern die Zuſtellung nicht an einen Rechtsanwalt er-
folgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem
Prozeßgerichte zugelaſſenen Anwalt zu beſtellen.

§. 193.

Die Ladung iſt zum Zwecke der Terminsbeſtimmung bei dem
Gerichtsſchreiber einzureichen.

Die Beſtimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig
Stunden durch den Vorſitzenden.

Auf Sonntage und allgemeine Feiertage ſind Termine nur
in Nothfällen anzuberaumen.

§. 194.

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[56/0062] Civilprozeßordnung. zugeſtellt anzuſehen, wenn ſeit der Anheftung des Schriftſtücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verſtrichen ſind. Auf die Gültigkeit der Zuſtellung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. §. 190. Wird auf ein Geſuch, welches die Zuſtellung eines demſelben beigefügten Schriftſtücks mittels Erſuchens anderer Behörden oder Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zuſtellung demnächſt bewirkt, ſo treten, inſoweit durch die Zu- ſtellung eine Friſt gewahrt und der Lauf der Verjährung oder einer Friſt unterbrochen wird, die Wirkungen der Zuſtellung bereits mit der Ueberreichung des Geſuchs ein. Dritter Titel. Ladungen, Termine und Friſten. §. 191. Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei, welche über die Hauptſache oder über einen Zwiſchenſtreit münd- lich verhandeln will. Iſt mit der Ladung zugleich eine Klageſchrift oder ein an- derer Schriftſatz zuzuſtellen, ſo iſt die Ladung in den Schriftſatz aufzunehmen. §. 192. In Anwaltsprozeſſen muß die Ladung zur mündlichen Ver- handlung, ſofern die Zuſtellung nicht an einen Rechtsanwalt er- folgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem Prozeßgerichte zugelaſſenen Anwalt zu beſtellen. §. 193. Die Ladung iſt zum Zwecke der Terminsbeſtimmung bei dem Gerichtsſchreiber einzureichen. Die Beſtimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorſitzenden. Auf Sonntage und allgemeine Feiertage ſind Termine nur in Nothfällen anzuberaumen. §. 194. Die Friſt, welche in einer anhängigen Sache zwiſchen der

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/62>, abgerufen am 19.04.2024.