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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt
und die mündliche Verhandlung über denselben geschlossen ist, die
versäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden.

§. 210.

Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleich-
gestellten Personen als solchen zustehenden Rechte findet die Auf-
hebung der Folgen einer Versäumung nicht statt.

Insofern die Aufhebung der Folgen einer unverschuldeten
Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung, welche in der
Verschuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unver-
schuldete nicht angesehen.

§. 211.

Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder andere un-
abwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Nothfrist einzu-
halten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu ertheilen.

Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt, so ist ihr die
Wiedereinsetzung auch dann zu ertheilen, wenn sie von der Zu-
stellung des Versäumnißurtheils ohne ihr Verschulden keine Kennt-
niß erlangt hat.

§. 212.

Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist
beantragt werden.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinder-
niß gehoben ist; sie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht
verlängert werden.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten
Nothfrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-
antragt werden.

§. 213.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung einer Nothfrist ist der Partei auf Antrag auch dann zu
ertheilen, wenn spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Noth-
frist das zur Wahrung derselben zuzustellende Schriftstück dem
Gerichtsvollzieher oder, insoweit die Zustellung unter Vermittelung
des Gerichtsschreibers zulässig ist, dem Gerichtsschreiber zum Zwecke
der Zustellung übergeben ist.

Civilprozeßordnung.

Im letzteren Falle kann, ſo lange nicht der Antrag geſtellt
und die mündliche Verhandlung über denſelben geſchloſſen iſt, die
verſäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden.

§. 210.

Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleich-
geſtellten Perſonen als ſolchen zuſtehenden Rechte findet die Auf-
hebung der Folgen einer Verſäumung nicht ſtatt.

Inſofern die Aufhebung der Folgen einer unverſchuldeten
Verſäumung zuläſſig iſt, wird eine Verſäumung, welche in der
Verſchuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unver-
ſchuldete nicht angeſehen.

§. 211.

Einer Partei, welche durch Naturereigniſſe oder andere un-
abwendbare Zufälle verhindert worden iſt, eine Nothfriſt einzu-
halten, iſt auf Antrag die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand
zu ertheilen.

Hat eine Partei die Einſpruchsfriſt verſäumt, ſo iſt ihr die
Wiedereinſetzung auch dann zu ertheilen, wenn ſie von der Zu-
ſtellung des Verſäumnißurtheils ohne ihr Verſchulden keine Kennt-
niß erlangt hat.

§. 212.

Die Wiedereinſetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Friſt
beantragt werden.

Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinder-
niß gehoben iſt; ſie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht
verlängert werden.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der verſäumten
Nothfriſt an gerechnet, kann die Wiedereinſetzung nicht mehr be-
antragt werden.

§. 213.

Die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
ſäumung einer Nothfriſt iſt der Partei auf Antrag auch dann zu
ertheilen, wenn ſpäteſtens am dritten Tage vor Ablauf der Noth-
friſt das zur Wahrung derſelben zuzuſtellende Schriftſtück dem
Gerichtsvollzieher oder, inſoweit die Zuſtellung unter Vermittelung
des Gerichtsſchreibers zuläſſig iſt, dem Gerichtsſchreiber zum Zwecke
der Zuſtellung übergeben iſt.

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[60/0066] Civilprozeßordnung. Im letzteren Falle kann, ſo lange nicht der Antrag geſtellt und die mündliche Verhandlung über denſelben geſchloſſen iſt, die verſäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden. §. 210. Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleich- geſtellten Perſonen als ſolchen zuſtehenden Rechte findet die Auf- hebung der Folgen einer Verſäumung nicht ſtatt. Inſofern die Aufhebung der Folgen einer unverſchuldeten Verſäumung zuläſſig iſt, wird eine Verſäumung, welche in der Verſchuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unver- ſchuldete nicht angeſehen. §. 211. Einer Partei, welche durch Naturereigniſſe oder andere un- abwendbare Zufälle verhindert worden iſt, eine Nothfriſt einzu- halten, iſt auf Antrag die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. Hat eine Partei die Einſpruchsfriſt verſäumt, ſo iſt ihr die Wiedereinſetzung auch dann zu ertheilen, wenn ſie von der Zu- ſtellung des Verſäumnißurtheils ohne ihr Verſchulden keine Kennt- niß erlangt hat. §. 212. Die Wiedereinſetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Friſt beantragt werden. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinder- niß gehoben iſt; ſie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der verſäumten Nothfriſt an gerechnet, kann die Wiedereinſetzung nicht mehr be- antragt werden. §. 213. Die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- ſäumung einer Nothfriſt iſt der Partei auf Antrag auch dann zu ertheilen, wenn ſpäteſtens am dritten Tage vor Ablauf der Noth- friſt das zur Wahrung derſelben zuzuſtellende Schriftſtück dem Gerichtsvollzieher oder, inſoweit die Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers zuläſſig iſt, dem Gerichtsſchreiber zum Zwecke der Zuſtellung übergeben iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/66>, abgerufen am 25.04.2024.