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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 4. Tit. §. 210--216.

Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist
nach Ablauf der versäumten Nothfrist beantragt werden.

§. 214.

Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellung eines Schrift-
satzes beantragt. Derselbe muß enthalten:

1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden That-
sachen;
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder,
wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf.

Ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt worden,
so wird der Antrag auf Wiedereinsetzung durch Einreichung des
Schriftsatzes bei Gericht gestellt. Die Einreichung kann sowohl
bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entscheidung er-
lassen ist, als auch bei dem Beschwerdegericht erfolgen.

Im Falle des §. 213 kann die Wiedereinsetzung auch in dem
für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vor-
gängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn die
Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmona-
tigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist.

§. 215.

Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht,
welchem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung
zusteht.

§. 216.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist
mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu ver-
binden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die
Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und
auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften An-
wendung, welche in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeß-
handlung gelten. Der Partei, welche den Antrag gestellt hat,
steht jedoch der Einspruch nicht zu.

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur
Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des
Gegners entstanden sind.

I. 3. Abſch. 4. Tit. §. 210—216.

Die Wiedereinſetzung muß innerhalb einer einmonatigen Friſt
nach Ablauf der verſäumten Nothfriſt beantragt werden.

§. 214.

Die Wiedereinſetzung wird durch Zuſtellung eines Schrift-
ſatzes beantragt. Derſelbe muß enthalten:

1. die Angabe der die Wiedereinſetzung begründenden That-
ſachen;
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;
3. die Nachholung der verſäumten Prozeßhandlung oder,
wenn dieſe bereits nachgeholt iſt, die Bezugnahme hierauf.

Iſt die Einlegung der ſofortigen Beſchwerde verſäumt worden,
ſo wird der Antrag auf Wiedereinſetzung durch Einreichung des
Schriftſatzes bei Gericht geſtellt. Die Einreichung kann ſowohl
bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entſcheidung er-
laſſen iſt, als auch bei dem Beſchwerdegericht erfolgen.

Im Falle des §. 213 kann die Wiedereinſetzung auch in dem
für die mündliche Verhandlung beſtimmten Termine ohne vor-
gängige Zuſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden, wenn die
Zuſtellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmona-
tigen Friſt nach Ablauf der verſäumten Nothfriſt erfolgt iſt.

§. 215.

Ueber den Antrag auf Wiedereinſetzung entſcheidet das Gericht,
welchem die Entſcheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung
zuſteht.

§. 216.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinſetzung iſt
mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu ver-
binden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächſt auf die
Verhandlung und Entſcheidung über den Antrag beſchränken.

Auf die Entſcheidung über die Zuläſſigkeit des Antrags und
auf die Anfechtung der Entſcheidung finden die Vorſchriften An-
wendung, welche in dieſen Beziehungen für die nachgeholte Prozeß-
handlung gelten. Der Partei, welche den Antrag geſtellt hat,
ſteht jedoch der Einſpruch nicht zu.

Die Koſten der Wiedereinſetzung fallen dem Antragſteller zur
Laſt, ſoweit ſie nicht durch einen unbegründeten Widerſpruch des
Gegners entſtanden ſind.

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[61/0067] I. 3. Abſch. 4. Tit. §. 210—216. Die Wiedereinſetzung muß innerhalb einer einmonatigen Friſt nach Ablauf der verſäumten Nothfriſt beantragt werden. §. 214. Die Wiedereinſetzung wird durch Zuſtellung eines Schrift- ſatzes beantragt. Derſelbe muß enthalten: 1. die Angabe der die Wiedereinſetzung begründenden That- ſachen; 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung; 3. die Nachholung der verſäumten Prozeßhandlung oder, wenn dieſe bereits nachgeholt iſt, die Bezugnahme hierauf. Iſt die Einlegung der ſofortigen Beſchwerde verſäumt worden, ſo wird der Antrag auf Wiedereinſetzung durch Einreichung des Schriftſatzes bei Gericht geſtellt. Die Einreichung kann ſowohl bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entſcheidung er- laſſen iſt, als auch bei dem Beſchwerdegericht erfolgen. Im Falle des §. 213 kann die Wiedereinſetzung auch in dem für die mündliche Verhandlung beſtimmten Termine ohne vor- gängige Zuſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden, wenn die Zuſtellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmona- tigen Friſt nach Ablauf der verſäumten Nothfriſt erfolgt iſt. §. 215. Ueber den Antrag auf Wiedereinſetzung entſcheidet das Gericht, welchem die Entſcheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zuſteht. §. 216. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinſetzung iſt mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu ver- binden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächſt auf die Verhandlung und Entſcheidung über den Antrag beſchränken. Auf die Entſcheidung über die Zuläſſigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entſcheidung finden die Vorſchriften An- wendung, welche in dieſen Beziehungen für die nachgeholte Prozeß- handlung gelten. Der Partei, welche den Antrag geſtellt hat, ſteht jedoch der Einſpruch nicht zu. Die Koſten der Wiedereinſetzung fallen dem Antragſteller zur Laſt, ſoweit ſie nicht durch einen unbegründeten Widerſpruch des Gegners entſtanden ſind.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/67>, abgerufen am 29.03.2024.