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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 1. Tit. §. 259--267.
§. 263.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Ge-
ständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei be-
weist, daß das Geständniß der Wahrheit nicht entspreche und
durch einen Irrthum veranlaßt sei. In diesem Falle verliert das
Geständniß seine Wirksamkeit.

§. 264.

Thatsachen, welche bei dem Gericht offenkundig sind, bedür-
fen keines Beweises.

§. 265.

Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn-
heitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als
sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittelung dieser Rechts-
normen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten
Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntniß-
quellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das
Erforderliche anzuordnen.

§. 266.

Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat,
kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuschiebung,
bedienen, auch zur eidlichen Versicherung der Wahrheit der Be-
hauptung zugelassen werden.

Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist
unstatthaft.

§. 267.

Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die
Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr
gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift
verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung,
welche auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat
oder in welcher auf dasselbe Bezug genommen ist, den Mangel
nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel be-
kannt war oder bekannt sein mußte.

Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung,
wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei
wirksam nicht verzichten kann.

II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 259—267.
§. 263.

Der Widerruf hat auf die Wirkſamkeit des gerichtlichen Ge-
ſtändniſſes nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei be-
weiſt, daß das Geſtändniß der Wahrheit nicht entſpreche und
durch einen Irrthum veranlaßt ſei. In dieſem Falle verliert das
Geſtändniß ſeine Wirkſamkeit.

§. 264.

Thatſachen, welche bei dem Gericht offenkundig ſind, bedür-
fen keines Beweiſes.

§. 265.

Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn-
heitsrechte und Statuten bedürfen des Beweiſes nur inſofern, als
ſie dem Gericht unbekannt ſind. Bei Ermittelung dieſer Rechts-
normen iſt das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten
Nachweiſe nicht beſchränkt; es iſt befugt, auch andere Erkenntniß-
quellen zu benutzen und zum Zwecke einer ſolchen Benutzung das
Erforderliche anzuordnen.

§. 266.

Wer eine thatſächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat,
kann ſich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuſchiebung,
bedienen, auch zur eidlichen Verſicherung der Wahrheit der Be-
hauptung zugelaſſen werden.

Eine Beweisaufnahme, welche nicht ſofort erfolgen kann, iſt
unſtatthaft.

§. 267.

Die Verletzung einer das Verfahren und insbeſondere die
Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorſchrift kann nicht mehr
gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorſchrift
verzichtet, oder wenn ſie bei der nächſten mündlichen Verhandlung,
welche auf Grund des betreffenden Verfahrens ſtattgefunden hat
oder in welcher auf daſſelbe Bezug genommen iſt, den Mangel
nicht gerügt hat, obgleich ſie erſchienen und ihr der Mangel be-
kannt war oder bekannt ſein mußte.

Die vorſtehende Beſtimmung kommt nicht zur Anwendung,
wenn Vorſchriften verletzt ſind, auf deren Befolgung eine Partei
wirkſam nicht verzichten kann.

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[73/0079] II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 259—267. §. 263. Der Widerruf hat auf die Wirkſamkeit des gerichtlichen Ge- ſtändniſſes nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei be- weiſt, daß das Geſtändniß der Wahrheit nicht entſpreche und durch einen Irrthum veranlaßt ſei. In dieſem Falle verliert das Geſtändniß ſeine Wirkſamkeit. §. 264. Thatſachen, welche bei dem Gericht offenkundig ſind, bedür- fen keines Beweiſes. §. 265. Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn- heitsrechte und Statuten bedürfen des Beweiſes nur inſofern, als ſie dem Gericht unbekannt ſind. Bei Ermittelung dieſer Rechts- normen iſt das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweiſe nicht beſchränkt; es iſt befugt, auch andere Erkenntniß- quellen zu benutzen und zum Zwecke einer ſolchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen. §. 266. Wer eine thatſächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann ſich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuſchiebung, bedienen, auch zur eidlichen Verſicherung der Wahrheit der Be- hauptung zugelaſſen werden. Eine Beweisaufnahme, welche nicht ſofort erfolgen kann, iſt unſtatthaft. §. 267. Die Verletzung einer das Verfahren und insbeſondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorſchrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorſchrift verzichtet, oder wenn ſie bei der nächſten mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden Verfahrens ſtattgefunden hat oder in welcher auf daſſelbe Bezug genommen iſt, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich ſie erſchienen und ihr der Mangel be- kannt war oder bekannt ſein mußte. Die vorſtehende Beſtimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn Vorſchriften verletzt ſind, auf deren Befolgung eine Partei wirkſam nicht verzichten kann.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/79>, abgerufen am 28.03.2024.