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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 268.

Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche
Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die
Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten
oder ersuchten Richter verweisen.

Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Er-
scheinen der Parteien angeordnet werden.

§. 269.

Die Anträge müssen aus den vorbereitenden Schriftsätzen
verlesen werden.

Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitgetheilt oder die An-
träge in solchen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem
dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftsatze erfolgen.

Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in
wesentlichen Punkten abweichen.

Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberück-
sichtigung der Anträge zur Folge.

§. 270.

Soweit es sich nicht um Anträge (§. 269) handelt, sind wesent-
liche Erklärungen, welche in vorbereitenden Schriftsätzen nicht ent-
halten sind, oder wesentliche Abweichungen von dem Inhalte solcher
Schriftsätze, mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen
oder sonstigen Abänderungen bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze,
welche dem Protokolle als Anlage beizufügen sind, festzustellen.

In gleicher Weise sind auf Antrag auch Geständnisse sowie
die Erklärungen über Annahme oder Zurückschiebung zugeschobener
Eide festzustellen.

§. 271.

Die Parteien können von den Prozeßakten Einsicht nehmen
und sich aus denselben durch den Gerichtsschreiber Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften ertheilen lassen.

Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Ein-
willigung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn
ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen,
die zur Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie die
Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen be-
treffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.

Civilprozeßordnung.
§. 268.

Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsſtreits die gütliche
Beilegung deſſelben oder einzelner Streitpunkte verſuchen oder die
Parteien zum Zwecke des Sühneverſuchs vor einen beauftragten
oder erſuchten Richter verweiſen.

Zum Zwecke des Sühneverſuchs kann das perſönliche Er-
ſcheinen der Parteien angeordnet werden.

§. 269.

Die Anträge müſſen aus den vorbereitenden Schriftſätzen
verleſen werden.

Soweit vorbereitende Schriftſätze nicht mitgetheilt oder die An-
träge in ſolchen nicht enthalten ſind, muß die Verleſung aus einem
dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftſatze erfolgen.

Daſſelbe gilt von Anträgen, welche von früher verleſenen in
weſentlichen Punkten abweichen.

Die Nichtbeachtung dieſer Vorſchriften hat die Nichtberück-
ſichtigung der Anträge zur Folge.

§. 270.

Soweit es ſich nicht um Anträge (§. 269) handelt, ſind weſent-
liche Erklärungen, welche in vorbereitenden Schriftſätzen nicht ent-
halten ſind, oder weſentliche Abweichungen von dem Inhalte ſolcher
Schriftſätze, mögen die Abweichungen in Zuſätzen, Weglaſſungen
oder ſonſtigen Abänderungen beſtehen, auf Antrag durch Schriftſätze,
welche dem Protokolle als Anlage beizufügen ſind, feſtzuſtellen.

In gleicher Weiſe ſind auf Antrag auch Geſtändniſſe ſowie
die Erklärungen über Annahme oder Zurückſchiebung zugeſchobener
Eide feſtzuſtellen.

§. 271.

Die Parteien können von den Prozeßakten Einſicht nehmen
und ſich aus denſelben durch den Gerichtsſchreiber Ausfertigungen,
Auszüge und Abſchriften ertheilen laſſen.

Dritten Perſonen kann der Vorſtand des Gerichts ohne Ein-
willigung der Parteien die Einſicht der Akten nur geſtatten, wenn
ein rechtliches Intereſſe glaubhaft gemacht wird.

Die Entwürfe zu Urtheilen, Beſchlüſſen und Verfügungen,
die zur Vorbereitung derſelben gelieferten Arbeiten, ſowie die
Schriftſtücke, welche Abſtimmungen oder Strafverfügungen be-
treffen, werden weder vorgelegt noch abſchriftlich mitgetheilt.

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[74/0080] Civilprozeßordnung. §. 268. Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsſtreits die gütliche Beilegung deſſelben oder einzelner Streitpunkte verſuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneverſuchs vor einen beauftragten oder erſuchten Richter verweiſen. Zum Zwecke des Sühneverſuchs kann das perſönliche Er- ſcheinen der Parteien angeordnet werden. §. 269. Die Anträge müſſen aus den vorbereitenden Schriftſätzen verleſen werden. Soweit vorbereitende Schriftſätze nicht mitgetheilt oder die An- träge in ſolchen nicht enthalten ſind, muß die Verleſung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftſatze erfolgen. Daſſelbe gilt von Anträgen, welche von früher verleſenen in weſentlichen Punkten abweichen. Die Nichtbeachtung dieſer Vorſchriften hat die Nichtberück- ſichtigung der Anträge zur Folge. §. 270. Soweit es ſich nicht um Anträge (§. 269) handelt, ſind weſent- liche Erklärungen, welche in vorbereitenden Schriftſätzen nicht ent- halten ſind, oder weſentliche Abweichungen von dem Inhalte ſolcher Schriftſätze, mögen die Abweichungen in Zuſätzen, Weglaſſungen oder ſonſtigen Abänderungen beſtehen, auf Antrag durch Schriftſätze, welche dem Protokolle als Anlage beizufügen ſind, feſtzuſtellen. In gleicher Weiſe ſind auf Antrag auch Geſtändniſſe ſowie die Erklärungen über Annahme oder Zurückſchiebung zugeſchobener Eide feſtzuſtellen. §. 271. Die Parteien können von den Prozeßakten Einſicht nehmen und ſich aus denſelben durch den Gerichtsſchreiber Ausfertigungen, Auszüge und Abſchriften ertheilen laſſen. Dritten Perſonen kann der Vorſtand des Gerichts ohne Ein- willigung der Parteien die Einſicht der Akten nur geſtatten, wenn ein rechtliches Intereſſe glaubhaft gemacht wird. Die Entwürfe zu Urtheilen, Beſchlüſſen und Verfügungen, die zur Vorbereitung derſelben gelieferten Arbeiten, ſowie die Schriftſtücke, welche Abſtimmungen oder Strafverfügungen be- treffen, werden weder vorgelegt noch abſchriftlich mitgetheilt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/80>, abgerufen am 19.04.2024.