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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 3. Tit. §. 295--305.
1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte wegen eines
von Amtswegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte
Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig,
insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein thatsächliches
mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig
mittels Schriftsatzes mitgetheilt war.

Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene
Partei zu dem neuen Termine zu laden.

§. 301.

Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung
des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Be-
schwerde statt. Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.

§. 302.

Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über
den Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils vertagen, wenn
es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs-
oder Ladungsfrist zu kurz bemessen, oder daß die Partei durch
Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am Er-
scheinen verhindert worden sei. Die nicht erschienene Partei ist
zu dem neuen Termine zu laden.

§. 303.

Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist,
steht gegen dasselbe der Einspruch zu.

§. 304.

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Noth-
frist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnißurtheils.

Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Be-
kanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im
Versäumnißurtheile oder nachträglich durch besonderen Beschluß,
welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden
kann, zu bestimmen.

§. 305.

Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines
Schriftsatzes. Derselbe muß enthalten:

Civilprozeßordnung. 6
II. 1. Abſch. 3. Tit. §. 295—305.
1. wenn die erſchienene Partei die vom Gerichte wegen eines
von Amtswegen zu berückſichtigenden Umſtandes erforderte
Nachweiſung nicht zu beſchaffen vermag;
2. wenn die nicht erſchienene Partei nicht ordnungsmäßig,
insbeſondere nicht rechtzeitig geladen war;
3. wenn der nicht erſchienenen Partei ein thatſächliches
mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig
mittels Schriftſatzes mitgetheilt war.

Wird die Verhandlung vertagt, ſo iſt die nicht erſchienene
Partei zu dem neuen Termine zu laden.

§. 301.

Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung
des Verſäumnißurtheils zurückgewieſen wird, findet ſofortige Be-
ſchwerde ſtatt. Wird der Beſchluß aufgehoben, ſo iſt die nicht
erſchienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.

§. 302.

Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über
den Antrag auf Erlaſſung des Verſäumnißurtheils vertagen, wenn
es dafür hält, daß die von dem Vorſitzenden beſtimmte Einlaſſungs-
oder Ladungsfriſt zu kurz bemeſſen, oder daß die Partei durch
Naturereigniſſe oder durch andere unabwendbare Zufälle am Er-
ſcheinen verhindert worden ſei. Die nicht erſchienene Partei iſt
zu dem neuen Termine zu laden.

§. 303.

Der Partei, gegen welche ein Verſäumnißurtheil erlaſſen iſt,
ſteht gegen daſſelbe der Einſpruch zu.

§. 304.

Die Einſpruchsfriſt beträgt zwei Wochen; ſie iſt eine Noth-
friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Verſäumnißurtheils.

Muß die Zuſtellung im Ausland oder durch öffentliche Be-
kanntmachung erfolgen, ſo hat das Gericht die Einſpruchsfriſt im
Verſäumnißurtheile oder nachträglich durch beſonderen Beſchluß,
welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlaſſen werden
kann, zu beſtimmen.

§. 305.

Die Einlegung des Einſpruchs erfolgt durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:

Civilprozeßordnung. 6
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[81/0087] II. 1. Abſch. 3. Tit. §. 295—305. 1. wenn die erſchienene Partei die vom Gerichte wegen eines von Amtswegen zu berückſichtigenden Umſtandes erforderte Nachweiſung nicht zu beſchaffen vermag; 2. wenn die nicht erſchienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbeſondere nicht rechtzeitig geladen war; 3. wenn der nicht erſchienenen Partei ein thatſächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftſatzes mitgetheilt war. Wird die Verhandlung vertagt, ſo iſt die nicht erſchienene Partei zu dem neuen Termine zu laden. §. 301. Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung des Verſäumnißurtheils zurückgewieſen wird, findet ſofortige Be- ſchwerde ſtatt. Wird der Beſchluß aufgehoben, ſo iſt die nicht erſchienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. §. 302. Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über den Antrag auf Erlaſſung des Verſäumnißurtheils vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem Vorſitzenden beſtimmte Einlaſſungs- oder Ladungsfriſt zu kurz bemeſſen, oder daß die Partei durch Naturereigniſſe oder durch andere unabwendbare Zufälle am Er- ſcheinen verhindert worden ſei. Die nicht erſchienene Partei iſt zu dem neuen Termine zu laden. §. 303. Der Partei, gegen welche ein Verſäumnißurtheil erlaſſen iſt, ſteht gegen daſſelbe der Einſpruch zu. §. 304. Die Einſpruchsfriſt beträgt zwei Wochen; ſie iſt eine Noth- friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Verſäumnißurtheils. Muß die Zuſtellung im Ausland oder durch öffentliche Be- kanntmachung erfolgen, ſo hat das Gericht die Einſpruchsfriſt im Verſäumnißurtheile oder nachträglich durch beſonderen Beſchluß, welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlaſſen werden kann, zu beſtimmen. §. 305. Die Einlegung des Einſpruchs erfolgt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten: Civilprozeßordnung. 6

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/87>, abgerufen am 19.04.2024.