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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache
geschehen kann.

Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständi-
gung der Beweisaufnahme ist bis zum Schlusse derjenigen münd-
lichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, auf Antrag
anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird
oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschul-
den außer Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu er-
scheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, daß
durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der
Beweisaufnahme veranlaßt sei.

§. 333.

Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort-
setzung derselben erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der
Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht
erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen.

§. 334.

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene
Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen,
so kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen mangel-
haft ist, kein Einwand entnommen werden.

§. 335.

Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, so ist
der Termin, in welchem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich
zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.

In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß die Beweis-
aufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen
solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen
Verhandlung vor dem Prozeßgerichte bestimmt werden. Ist dies
nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme
dieser Termin von Amtswegen bestimmt und den Parteien be-
kannt gemacht.

Civilprozeßordnung.
gleichwohl inſoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache
geſchehen kann.

Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollſtändi-
gung der Beweisaufnahme iſt bis zum Schluſſe derjenigen münd-
lichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, auf Antrag
anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird
oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchul-
den außer Stande geweſen ſei, in dem früheren Termine zu er-
ſcheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollſtändigung, daß
durch ihr Nichterſcheinen eine weſentliche Unvollſtändigkeit der
Beweisaufnahme veranlaßt ſei.

§. 333.

Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort-
ſetzung derſelben erforderlich, ſo iſt dieſer Termin, auch wenn der
Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht
erſchienen waren, von Amtswegen zu beſtimmen.

§. 334.

Entſpricht die von einer ausländiſchen Behörde vorgenommene
Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Geſetzen,
ſo kann daraus, daß ſie nach den ausländiſchen Geſetzen mangel-
haft iſt, kein Einwand entnommen werden.

§. 335.

Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, ſo iſt
der Termin, in welchem die Beweisaufnahme ſtattfindet, zugleich
zur Fortſetzung der mündlichen Verhandlung beſtimmt.

In dem Beweisbeſchluſſe, welcher anordnet, daß die Beweis-
aufnahme vor einem beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen
ſolle, kann zugleich der Termin zur Fortſetzung der mündlichen
Verhandlung vor dem Prozeßgerichte beſtimmt werden. Iſt dies
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dieſer Termin von Amtswegen beſtimmt und den Parteien be-
kannt gemacht.

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[88/0094] Civilprozeßordnung. gleichwohl inſoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geſchehen kann. Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollſtändi- gung der Beweisaufnahme iſt bis zum Schluſſe derjenigen münd- lichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchul- den außer Stande geweſen ſei, in dem früheren Termine zu er- ſcheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollſtändigung, daß durch ihr Nichterſcheinen eine weſentliche Unvollſtändigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt ſei. §. 333. Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort- ſetzung derſelben erforderlich, ſo iſt dieſer Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erſchienen waren, von Amtswegen zu beſtimmen. §. 334. Entſpricht die von einer ausländiſchen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Geſetzen, ſo kann daraus, daß ſie nach den ausländiſchen Geſetzen mangel- haft iſt, kein Einwand entnommen werden. §. 335. Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, ſo iſt der Termin, in welchem die Beweisaufnahme ſtattfindet, zugleich zur Fortſetzung der mündlichen Verhandlung beſtimmt. In dem Beweisbeſchluſſe, welcher anordnet, daß die Beweis- aufnahme vor einem beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen ſolle, kann zugleich der Termin zur Fortſetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte beſtimmt werden. Iſt dies nicht geſchehen, ſo wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieſer Termin von Amtswegen beſtimmt und den Parteien be- kannt gemacht.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/94>, abgerufen am 29.03.2024.