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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit
unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben
mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangen-
den Sachen Feuer anzündet;
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfan-
genden Sachen mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke
abbrennt;
8) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräth-
schaften überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zu-
stande hält oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen
nicht befolgt;
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor
beendeter Erndte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder
über solche Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen,
welche mit einer Einfriedigung versehen sind, oder deren
Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf
einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege
geht, fährt, reitet oder Vieh treibt;
10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne
sonstige Befugniß auf einem fremden Jagdgebiete außer-
halb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimmten
Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd aus-
gerüstet, betroffen wird;
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild
oder von Singvögeln ausnimmt.
§. 369.

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Thalern oder mit Haft bis
zu vier Wochen werden bestraft:

1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne
Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu
Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen
oder Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung
des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Haus-
schlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei-
behörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen;
2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem
Strafgesetzbuch. 7
zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit
unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder ſich denſelben
mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangen-
den Sachen Feuer anzündet;
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfan-
genden Sachen mit Feuergewehr ſchießt oder Feuerwerke
abbrennt;
8) wer die polizeilich vorgeſchriebenen Feuerlöſchgeräth-
ſchaften überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zu-
ſtande hält oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen
nicht befolgt;
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor
beendeter Erndte über Wieſen oder beſtellte Aecker, oder
über ſolche Aecker, Wieſen, Weiden oder Schonungen,
welche mit einer Einfriedigung verſehen ſind, oder deren
Betreten durch Warnungszeichen unterſagt iſt, oder auf
einem durch Warnungszeichen geſchloſſenen Privatwege
geht, fährt, reitet oder Vieh treibt;
10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne
ſonſtige Befugniß auf einem fremden Jagdgebiete außer-
halb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche beſtimmten
Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd aus-
gerüſtet, betroffen wird;
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild
oder von Singvögeln ausnimmt.
§. 369.

Mit Geldſtrafe bis zu dreißig Thalern oder mit Haft bis
zu vier Wochen werden beſtraft:

1) Schloſſer, welche ohne obrigkeitliche Anweiſung oder ohne
Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüſſel zu
Zimmern oder Behältniſſen in der letzteren anfertigen
oder Schlöſſer an denſelben öffnen, ohne Genehmigung
des Hausbeſitzers oder ſeines Stellvertreters einen Haus-
ſchlüſſel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei-
behörde Nachſchlüſſel oder Dietriche verabfolgen;
2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem
Strafgeſetzbuch. 7
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[97/0107] zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder ſich denſelben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert; 6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangen- den Sachen Feuer anzündet; 7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfan- genden Sachen mit Feuergewehr ſchießt oder Feuerwerke abbrennt; 8) wer die polizeilich vorgeſchriebenen Feuerlöſchgeräth- ſchaften überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zu- ſtande hält oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt; 9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Erndte über Wieſen oder beſtellte Aecker, oder über ſolche Aecker, Wieſen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung verſehen ſind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen unterſagt iſt, oder auf einem durch Warnungszeichen geſchloſſenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt; 10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne ſonſtige Befugniß auf einem fremden Jagdgebiete außer- halb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche beſtimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd aus- gerüſtet, betroffen wird; 11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von Singvögeln ausnimmt. §. 369. Mit Geldſtrafe bis zu dreißig Thalern oder mit Haft bis zu vier Wochen werden beſtraft: 1) Schloſſer, welche ohne obrigkeitliche Anweiſung oder ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüſſel zu Zimmern oder Behältniſſen in der letzteren anfertigen oder Schlöſſer an denſelben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbeſitzers oder ſeines Stellvertreters einen Haus- ſchlüſſel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei- behörde Nachſchlüſſel oder Dietriche verabfolgen; 2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Strafgeſetzbuch. 7

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/107>, abgerufen am 28.03.2024.