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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 4.

Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61. und 68. der
Verfassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundes-
gesetze sind die in den §§. 81. 88. 90. 307. 311. 312.
315. 322. 323. und 324. des Strafgesetzbuchs für den
Norddeutschen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten
Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile
des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegs-
zustand (Art. 68. der Verfassung) erklärt hat, oder während
eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges
auf dem Kriegsschauplatze begangen werden.

§. 5.

In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche
nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen
Bund sind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft,
Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung
öffentlicher Aemter angedroht werden.

§. 6.

Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche
für den Norddeutschen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden.

Wenn in Landesgesetzen anstatt der Gefängniß- oder Geld-
strafe Forst- oder Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelassen
ist, so behält es hierbei sein Bewenden.

§. 7.

Vom 1. Januar 1871 ab verjähren Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Branntwein-
steuer, der Biersteuer und der Postgefälle in drei Jahren.

§. 8.

Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangs-
bestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landes-
strafgesetze mit den Vorschriften des Strafgesetzbuchs für den
Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

§. 4.

Bis zum Erlaſſe der in den Artikeln 61. und 68. der
Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes vorbehaltenen Bundes-
geſetze ſind die in den §§. 81. 88. 90. 307. 311. 312.
315. 322. 323. und 324. des Strafgeſetzbuchs für den
Norddeutſchen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten
Verbrechen mit dem Tode zu beſtrafen, wenn ſie in einem Theile
des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegs-
zuſtand (Art. 68. der Verfaſſung) erklärt hat, oder während
eines gegen den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges
auf dem Kriegsſchauplatze begangen werden.

§. 5.

In landesgeſetzlichen Vorſchriften über Materien, welche
nicht Gegenſtand des Strafgeſetzbuchs für den Norddeutſchen
Bund ſind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft,
Geldſtrafe, Einziehung einzelner Gegenſtände und die Entziehung
öffentlicher Aemter angedroht werden.

§. 6.

Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgeſetzbuche
für den Norddeutſchen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden.

Wenn in Landesgeſetzen anſtatt der Gefängniß- oder Geld-
ſtrafe Forſt- oder Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelaſſen
iſt, ſo behält es hierbei ſein Bewenden.

§. 7.

Vom 1. Januar 1871 ab verjähren Zuwiderhandlungen
gegen die Vorſchriften über die Entrichtung der Branntwein-
ſteuer, der Bierſteuer und der Poſtgefälle in drei Jahren.

§. 8.

Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangs-
beſtimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landes-
ſtrafgeſetze mit den Vorſchriften des Strafgeſetzbuchs für den
Norddeutſchen Bund in Uebereinſtimmung zu bringen.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift
und beigedrucktem Bundes-Inſiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhauſen.

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[2/0012] §. 4. Bis zum Erlaſſe der in den Artikeln 61. und 68. der Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes vorbehaltenen Bundes- geſetze ſind die in den §§. 81. 88. 90. 307. 311. 312. 315. 322. 323. und 324. des Strafgeſetzbuchs für den Norddeutſchen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu beſtrafen, wenn ſie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegs- zuſtand (Art. 68. der Verfaſſung) erklärt hat, oder während eines gegen den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsſchauplatze begangen werden. §. 5. In landesgeſetzlichen Vorſchriften über Materien, welche nicht Gegenſtand des Strafgeſetzbuchs für den Norddeutſchen Bund ſind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldſtrafe, Einziehung einzelner Gegenſtände und die Entziehung öffentlicher Aemter angedroht werden. §. 6. Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgeſetzbuche für den Norddeutſchen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden. Wenn in Landesgeſetzen anſtatt der Gefängniß- oder Geld- ſtrafe Forſt- oder Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelaſſen iſt, ſo behält es hierbei ſein Bewenden. §. 7. Vom 1. Januar 1871 ab verjähren Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften über die Entrichtung der Branntwein- ſteuer, der Bierſteuer und der Poſtgefälle in drei Jahren. §. 8. Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangs- beſtimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landes- ſtrafgeſetze mit den Vorſchriften des Strafgeſetzbuchs für den Norddeutſchen Bund in Uebereinſtimmung zu bringen. Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Bundes-Inſiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhauſen.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/12>, abgerufen am 28.03.2024.