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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person
oder von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt
Gefängnißstrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein.

§. 124.

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder
Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung,
in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines
Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen
Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder,
welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 125.

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalt-
thätigkeiten begeht, so wird jeder, welcher an dieser Zusammen-
rottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten bestraft.

Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätig-
keiten gegen Personen begangen oder Sachen geplündert, ver-
nichtet oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Auf-
sicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.

§. 126.

Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens
den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre bestraft.

§. 127.

Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder
befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne
gesetzliche Befugniß gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegs-
bedürfnissen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft.

Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Iſt die Handlung von einer mit Waffen verſehenen Perſon
oder von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden, ſo tritt
Gefängnißſtrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein.

§. 124.

Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet
und in der Abſicht, Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen oder
Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung,
in die Geſchäftsräume oder in das befriedete Beſitzthum eines
Anderen oder in abgeſchloſſene Räume, welche zum öffentlichen
Dienſt beſtimmt ſind, widerrechtlich eindringt, ſo wird jeder,
welcher an dieſen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 125.

Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet
und mit vereinten Kräften gegen Perſonen oder Sachen Gewalt-
thätigkeiten begeht, ſo wird jeder, welcher an dieſer Zuſammen-
rottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten beſtraft.

Die Rädelsführer, ſowie diejenigen, welche Gewaltthätig-
keiten gegen Perſonen begangen oder Sachen geplündert, ver-
nichtet oder zerſtört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren beſtraft; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Auf-
ſicht erkannt werden. Sind mildernde Umſtände vorhanden,
ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

§. 126.

Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens
den öffentlichen Frieden ſtört, wird mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre beſtraft.

§. 127.

Wer unbefugterweiſe einen bewaffneten Haufen bildet oder
befehligt oder eine Mannſchaft, von der er weiß, daß ſie ohne
geſetzliche Befugniß geſammelt iſt, mit Waffen oder Kriegs-
bedürfniſſen verſieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
beſtraft.

Wer ſich einem ſolchen bewaffneten Haufen anſchließt, wird
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.

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[34/0044] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Iſt die Handlung von einer mit Waffen verſehenen Perſon oder von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein. §. 124. Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet und in der Abſicht, Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geſchäftsräume oder in das befriedete Beſitzthum eines Anderen oder in abgeſchloſſene Räume, welche zum öffentlichen Dienſt beſtimmt ſind, widerrechtlich eindringt, ſo wird jeder, welcher an dieſen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 125. Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Perſonen oder Sachen Gewalt- thätigkeiten begeht, ſo wird jeder, welcher an dieſer Zuſammen- rottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. Die Rädelsführer, ſowie diejenigen, welche Gewaltthätig- keiten gegen Perſonen begangen oder Sachen geplündert, ver- nichtet oder zerſtört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Auf- ſicht erkannt werden. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. §. 126. Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen Frieden ſtört, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. §. 127. Wer unbefugterweiſe einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder eine Mannſchaft, von der er weiß, daß ſie ohne geſetzliche Befugniß geſammelt iſt, mit Waffen oder Kriegs- bedürfniſſen verſieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Wer ſich einem ſolchen bewaffneten Haufen anſchließt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/44>, abgerufen am 28.03.2024.