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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 128.

Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Ver-
fassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten
werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam
oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen
wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Mo-
naten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu bestrafen.

Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.

§. 129.

Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder
die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu ver-
hindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern
der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.

Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.

§. 130.

Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise
verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen
einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zwei-
hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be-
straft.

§. 131.

Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie
erdichtet, oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet,
um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig-
keit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 132.

Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge-

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§. 128.

Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Ver-
faſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten
werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorſam
oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorſam verſprochen
wird, iſt an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu ſechs Mo-
naten, an den Stiftern und Vorſtehern der Verbindung mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu beſtrafen.

Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.

§. 129.

Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beſchäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder
die Vollziehung von Geſetzen durch ungeſetzliche Mittel zu ver-
hindern oder zu entkräften, iſt an den Mitgliedern mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorſtehern
der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei
Jahren zu beſtrafen.

Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.

§. 130.

Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weiſe
verſchiedene Klaſſen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen
einander öffentlich anreizt, wird mit Geldſtrafe bis zu zwei-
hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be-
ſtraft.

§. 131.

Wer erdichtete oder entſtellte Thatſachen, wiſſend, daß ſie
erdichtet, oder entſtellt ſind, öffentlich behauptet oder verbreitet,
um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig-
keit verächtlich zu machen, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 132.

Wer unbefugt ſich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge-

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[35/0045] §. 128. Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Ver- faſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorſam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorſam verſprochen wird, iſt an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu ſechs Mo- naten, an den Stiftern und Vorſtehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu beſtrafen. Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Beklei- dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. §. 129. Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beſchäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Geſetzen durch ungeſetzliche Mittel zu ver- hindern oder zu entkräften, iſt an den Mitgliedern mit Ge- fängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorſtehern der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu beſtrafen. Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. §. 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weiſe verſchiedene Klaſſen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldſtrafe bis zu zwei- hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be- ſtraft. §. 131. Wer erdichtete oder entſtellte Thatſachen, wiſſend, daß ſie erdichtet, oder entſtellt ſind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig- keit verächtlich zu machen, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 132. Wer unbefugt ſich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge- 3*

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/45>, abgerufen am 29.03.2024.