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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 138.

Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine
unwahre Thatsache als Entschuldigung vorschützt, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft.

Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Er-
scheinen gesetzlich verpflichtet ist.

Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden
durch vorstehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen.

§. 139.

Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths,
Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines
gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die
Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntniß
erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch
das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu
machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch
desselben begangen worden ist, mit Gefängniß zu bestrafen.

§. 140.

Wer dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder
der Flotte sich dadurch zu entziehen sucht, daß er ohne Er-
laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem
militairpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes auf-
hält, wird mit einer Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend
Thalern oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem
Jahre bestraft.

Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es
nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Ange-
schuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der
Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag belegt
werden.

§. 141.

Wer einen Norddeutschen zum Militairdienste einer aus-
ländischen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zu-
führt, ingleichen wer einen Norddeutschen Soldaten vorsätzlich
zum Desertiren verleitet oder die Desertion desselben vorsätzlich
befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei
Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§. 138.

Wer als Zeuge, Geſchworener oder Schöffe berufen, eine
unwahre Thatſache als Entſchuldigung vorſchützt, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Monaten beſtraft.

Daſſelbe gilt von einem Sachverſtändigen, welcher zum Er-
ſcheinen geſetzlich verpflichtet iſt.

Die auf das Nichterſcheinen geſetzten Ordnungsſtrafen werden
durch vorſtehende Strafbeſtimmung nicht ausgeſchloſſen.

§. 139.

Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths,
Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menſchenraubes oder eines
gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die
Verhütung des Verbrechens möglich iſt, glaubhafte Kenntniß
erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch
das Verbrechen bedrohten Perſon zur rechten Zeit Anzeige zu
machen, iſt, wenn das Verbrechen oder ein ſtrafbarer Verſuch
deſſelben begangen worden iſt, mit Gefängniß zu beſtrafen.

§. 140.

Wer dem Eintritte in den Dienſt des ſtehenden Heeres oder
der Flotte ſich dadurch zu entziehen ſucht, daß er ohne Er-
laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem
militairpflichtigen Alter ſich außerhalb des Bundesgebietes auf-
hält, wird mit einer Geldſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend
Thalern oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem
Jahre beſtraft.

Das Vermögen des Angeſchuldigten kann, inſoweit als es
nach dem Ermeſſen des Richters zur Deckung der den Ange-
ſchuldigten möglicherweiſe treffenden höchſten Geldſtrafe und der
Koſten des Verfahrens erforderlich iſt, mit Beſchlag belegt
werden.

§. 141.

Wer einen Norddeutſchen zum Militairdienſte einer aus-
ländiſchen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zu-
führt, ingleichen wer einen Norddeutſchen Soldaten vorſätzlich
zum Deſertiren verleitet oder die Deſertion deſſelben vorſätzlich
befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei
Jahren beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

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[37/0047] §. 138. Wer als Zeuge, Geſchworener oder Schöffe berufen, eine unwahre Thatſache als Entſchuldigung vorſchützt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten beſtraft. Daſſelbe gilt von einem Sachverſtändigen, welcher zum Er- ſcheinen geſetzlich verpflichtet iſt. Die auf das Nichterſcheinen geſetzten Ordnungsſtrafen werden durch vorſtehende Strafbeſtimmung nicht ausgeſchloſſen. §. 139. Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menſchenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich iſt, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Perſon zur rechten Zeit Anzeige zu machen, iſt, wenn das Verbrechen oder ein ſtrafbarer Verſuch deſſelben begangen worden iſt, mit Gefängniß zu beſtrafen. §. 140. Wer dem Eintritte in den Dienſt des ſtehenden Heeres oder der Flotte ſich dadurch zu entziehen ſucht, daß er ohne Er- laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem militairpflichtigen Alter ſich außerhalb des Bundesgebietes auf- hält, wird mit einer Geldſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre beſtraft. Das Vermögen des Angeſchuldigten kann, inſoweit als es nach dem Ermeſſen des Richters zur Deckung der den Ange- ſchuldigten möglicherweiſe treffenden höchſten Geldſtrafe und der Koſten des Verfahrens erforderlich iſt, mit Beſchlag belegt werden. §. 141. Wer einen Norddeutſchen zum Militairdienſte einer aus- ländiſchen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zu- führt, ingleichen wer einen Norddeutſchen Soldaten vorſätzlich zum Deſertiren verleitet oder die Deſertion deſſelben vorſätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/47>, abgerufen am 28.03.2024.