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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Dreizehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
§. 171.

Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor
seine Ehe aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden
ist, ingleichen eine unverheirathete Person, welche mit einem
Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe eingeht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng-
nißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.

Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem
Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst, für un-
gültig oder nichtig erklärt worden ist.

§. 172.

Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe
geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mit-
schuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 173.

Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender
Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren,
an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und ab-
steigender Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben
straflos, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet
haben.

§. 174.

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft:

1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv-
und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche,
Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen
Dreizehnter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
§. 171.

Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor
ſeine Ehe aufgelöſt, für ungültig oder nichtig erklärt worden
iſt, ingleichen eine unverheirathete Perſon, welche mit einem
Ehegatten, wiſſend, daß er verheirathet iſt, eine Ehe eingeht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng-
nißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem
Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöſt, für un-
gültig oder nichtig erklärt worden iſt.

§. 172.

Der Ehebruch wird, wenn wegen deſſelben die Ehe
geſchieden iſt, an dem ſchuldigen Ehegatten, ſowie deſſen Mit-
ſchuldigen mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 173.

Der Beiſchlaf zwiſchen Verwandten auf- und abſteigender
Linie wird an den erſteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren,
an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

Der Beiſchlaf zwiſchen Verſchwägerten auf- und ab-
ſteigender Linie, ſowie zwiſchen Geſchwiſtern wird mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Verwandte und Verſchwägerte abſteigender Linie bleiben
ſtraflos, wenn ſie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet
haben.

§. 174.

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden beſtraft:

1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv-
und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geiſtliche,
Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen
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[45/0055] Dreizehnter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. §. 171. Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor ſeine Ehe aufgelöſt, für ungültig oder nichtig erklärt worden iſt, ingleichen eine unverheirathete Perſon, welche mit einem Ehegatten, wiſſend, daß er verheirathet iſt, eine Ehe eingeht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng- nißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöſt, für un- gültig oder nichtig erklärt worden iſt. §. 172. Der Ehebruch wird, wenn wegen deſſelben die Ehe geſchieden iſt, an dem ſchuldigen Ehegatten, ſowie deſſen Mit- ſchuldigen mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 173. Der Beiſchlaf zwiſchen Verwandten auf- und abſteigender Linie wird an den erſteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Der Beiſchlaf zwiſchen Verſchwägerten auf- und ab- ſteigender Linie, ſowie zwiſchen Geſchwiſtern wird mit Ge- fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger- lichen Ehrenrechte erkannt werden. Verwandte und Verſchwägerte abſteigender Linie bleiben ſtraflos, wenn ſie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. §. 174. Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden beſtraft: 1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geiſtliche, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/55>, abgerufen am 28.03.2024.