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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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lautenden Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privat-
klage oder Privatanklage bis zum Anfange der Vollstreckung
des Urtheils zurückgenommen werden.

§. 195.

Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende
Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Beleidigten, als
deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Bestrafung anzu-
tragen.

§. 196.

Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten,
einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht,
während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind,
oder in Beziehung auf ihren Beruf, begangen ist, so haben
außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche Vor-
gesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.

§. 197.

Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen
eine gesetzgebende Versammlung des Bundes, des Zollvereins
oder eines Bundesstaats, oder gegen eine andere politische Körper-
schaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Er-
mächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.

§. 198.

Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf
Bestrafung angetragen worden, so ist der andere Theil bei
Verlust seines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Bestrafung
spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu
stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeit-
punkte die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist.

§. 199.

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann
der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei
erklären.

§. 200.

Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von
Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Belei-
digung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Beleidigten die
Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des
Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Be-

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lautenden Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privat-
klage oder Privatanklage bis zum Anfange der Vollſtreckung
des Urtheils zurückgenommen werden.

§. 195.

Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ſtehende
Kinder beleidigt worden, ſo haben ſowohl die Beleidigten, als
deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Beſtrafung anzu-
tragen.

§. 196.

Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten,
einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht,
während ſie in der Ausübung ihres Berufes begriffen ſind,
oder in Beziehung auf ihren Beruf, begangen iſt, ſo haben
außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche Vor-
geſetzte das Recht, den Strafantrag zu ſtellen.

§. 197.

Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen
eine geſetzgebende Verſammlung des Bundes, des Zollvereins
oder eines Bundesſtaats, oder gegen eine andere politiſche Körper-
ſchaft begangen worden iſt. Dieſelbe darf jedoch nur mit Er-
mächtigung der beleidigten Körperſchaft verfolgt werden.

§. 198.

Iſt bei wechſelſeitigen Beleidigungen von einem Theile auf
Beſtrafung angetragen worden, ſo iſt der andere Theil bei
Verluſt ſeines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Beſtrafung
ſpäteſtens vor Schluß der Verhandlung in erſter Inſtanz zu
ſtellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeit-
punkte die dreimonatliche Friſt bereits abgelaufen iſt.

§. 199.

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann
der Richter beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei
erklären.

§. 200.

Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von
Schriften, Darſtellungen oder Abbildungen begangenen Belei-
digung auf Strafe erkannt, ſo iſt zugleich dem Beleidigten die
Befugniß zuzuſprechen, die Verurtheilung auf Koſten des
Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Be-

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[51/0061] lautenden Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privat- klage oder Privatanklage bis zum Anfange der Vollſtreckung des Urtheils zurückgenommen werden. §. 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ſtehende Kinder beleidigt worden, ſo haben ſowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Beſtrafung anzu- tragen. §. 196. Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während ſie in der Ausübung ihres Berufes begriffen ſind, oder in Beziehung auf ihren Beruf, begangen iſt, ſo haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche Vor- geſetzte das Recht, den Strafantrag zu ſtellen. §. 197. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine geſetzgebende Verſammlung des Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesſtaats, oder gegen eine andere politiſche Körper- ſchaft begangen worden iſt. Dieſelbe darf jedoch nur mit Er- mächtigung der beleidigten Körperſchaft verfolgt werden. §. 198. Iſt bei wechſelſeitigen Beleidigungen von einem Theile auf Beſtrafung angetragen worden, ſo iſt der andere Theil bei Verluſt ſeines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Beſtrafung ſpäteſtens vor Schluß der Verhandlung in erſter Inſtanz zu ſtellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeit- punkte die dreimonatliche Friſt bereits abgelaufen iſt. §. 199. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann der Richter beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei erklären. §. 200. Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darſtellungen oder Abbildungen begangenen Belei- digung auf Strafe erkannt, ſo iſt zugleich dem Beleidigten die Befugniß zuzuſprechen, die Verurtheilung auf Koſten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Be- 4*

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/61>, abgerufen am 25.04.2024.